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Suchbegriff: analphabeten

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Datum

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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege04.02.1853
  • Datum
    Freitag, 04. Februar 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 8
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Obertribunals vom 20. Dezember 1852, – betreffend die Beglaubigung der Handzeichen von Analphabeten bei Aufnahme von Notariats Inſtrumenten mit denſelben. Geſetz vom 11. Juli 1845. §§ 13. 41. (Geſ. Samml. S. 487). [...]
[...] Ein Inſtrument verliert die Kraft eines notariellen dadurch allein nicht, daß daraus nicht erhellet, von wem der nach § 13 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 bei dem Handzeichen eines Analphabeten erforderliche Vermerk beigefügt iſt, Angenommen im Plenum am 20. Dezember 1852. [...]
[...] b) Sitzungsprotokoll. Die Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 verordnet im § 13 über die Vollziehung notarieller Ver träge der Analphabeten: º Perſonen, welche nicht Ä können, haben ihr Handzeichen beizufügen, bei welchem der Notar oder einer der Zeugen bemerkt, wer daſſelbe gemacht hat. [...]
[...] Äg weſentlicher Förmlichkeiten die Folge, daß das Inſtrument nicht die Kraft einer Notariats Urkunde hat. Bei dem dritten Senat des Obertribunals iſt zweifelhaft geworden: ob ein von einem Analphabeten Ä notarieller Vertrag als ſolcher gültig ſei, wenn ſich unter der Notariats-Verhandlung zwar das Handzeichen und daneben ein Vermerk, daß es von dem Analphabeten herrühre, befindet, wenn aber die [...]
[...] frühere Anſicht verlaſſen zu müſſen geglaubt; die gedachte Sache iſt zur Entſcheidung an das Plenum ver wieſen, und es iſt nachſtehende Frage zur Plenarberathung geſtellt worden: Gehört es bei Notariats-Akten von Analphabeten zu den Ä Förmlichkeiten, daß aus der Urkunde die im § 13 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 vorgeſchriebene Beglaubigung # Fºsº durch eine der darin Ä. berufenen Perſonen ausdrücklich hervor [...]
[...] bei Handzeichen, wo aber dieſer Vermerk einen etwas anderen Karakter habe, die Unterſchrift des Dritten ausdrücklich fordere; a) bei den Teſtamentszeugen eines Analphabeten, welche nach §§. 115 und 116 Thl. I. Titel 12 des Allgemeinen Landrechts die Handzeichen mit ihrer Unterſchrift bezeugen ſollten. Dieſe ſeien aber keine Inſtrumentszeugen, welche, wie die nach der Notariats-Ordnung zuzuziehenden, [...]
[...] der Unterkreuzung, welche nur bei dieſem Afte gegenwärtig zu ſein brauchten, und die nun freilich bei der Bezeugung deſſelben ſich kund geben müßten. So ferner b) bei den Zeugen der Quittung eines Analphabeten, welche nach § 95 Thl. I. Titel 16 des All Ä Landrechts bei ihrer Unterſchrift atteſtirten, daß der Zahlungsnehmer das Zeichen n ihrer Gegenwart beigefügt habe. ... [...]
[...] *) Wenngleich das Königliche Obertribunal hiernach angenommeh hat, daß Notariats-Akte der Analphabeten die Kraft notarieller Inſtrumente dadurch allein nicht verlieren, daß nicht angegeben iſt, von wem die Handzeichen des Analphabeten beglau bigt worden ſind, ſo bedarf es doch kaum der Bemerkung, daß eine um ſo größere Sicherheit herbeigeführt werde, wenn der Ver [...]
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger (Allgemeine preußische Staats-Zeitung)06.02.1853
  • Datum
    Sonntag, 06. Februar 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 9
[...] Plenar-Beſchluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 20. Dezember 1852 – betreffend die Beglau bigung der Handzeichen von Analphabeten bei Aufnahme von Notariats-Inſtrumenten mit denſelben. [...]
[...] allein nicht, daß daraus nicht erhellet, von wem der nach § 1 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 bei dem Handzeichen eines Analphabeten erforderliche Vermerk beigefügt iſt. [...]
[...] Die Notariats - Ordnung vom 11. Juli 1845 verordnet im § 13 über die Vollziehung notarieller Verträge der Analphabeten: Perſonen, welche nicht ſchreiben können, haben ihr Handzeichen beizufügen, bei welchem der Notar oder einer der Zeugen be [...]
[...] Notariats-Urkunde hat. Bei dem dritten Senat des Ober - Tribunals iſt zweifelhaft eworden: ob ein von einem Analphabeten abgeſchloſſener notarieller ertrag als ſolcher gültig ſei, wenn ſich unter der Notariats-Ver handlung zwar das Handzeichen und daneben ein Vermerk, daß es [...]
[...] ertrag als ſolcher gültig ſei, wenn ſich unter der Notariats-Ver handlung zwar das Handzeichen und daneben ein Vermerk, daß es von dem Analphabeten herrühre, befindet, wenn aber die Urkunde nicht erſichtlich macht, daß der Vermerk von einer der im §. 13 Än. Perſonen (dem Notar oder einem der Zeugen) [...]
[...] Entſcheidung an das Plenum verwieſen, und es iſt nachſtehende Frage zur Plenarberathung geſtellt worden: » Gehört es bei Notariats-Akten von Analphabeten zu den weſent lichen Förmlichkeiten, daß aus der Urkunde die im §. 13 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 vorgeſchriebene Beglau [...]
[...] anderen Charakter habe, die Unterſchrift des Dritten ausdrücklich fordere; ſo a) bei den Teſtamentszeugen eines Analphabeten, welche nach §§. 115 und 116. Thl. I. Titel 12. des Allgemeinen Land rechts die Handzeichen mit ihrer Unterſchrift bezeugen [...]
[...] Ä zu ſein brauchten, und die nun freilich bei der ezeugung deſſelben ſich kund geben müßten. So ferner b) bei den Ä der Quittung eines Analphabeten, welche nach §. 95. Thl. I. Titel 16 des Allgemeinen Landrechts bei ihrer Unterſchrift atteſtirten, daß der Zahlungsnehmer [...]
[...] *) Wenngleich das Königliche Ober- Tribunal hiernach angenommen hat, daß Notariats-Akte der Analphabeten die Kraft notarieller Inſtrumente dadurch allein nicht verlieren, daß nicht angegeben iſt, von wem die Hand zeichen des Analphabeten beglaubigt worden ſind, ſo bedarf es doch kaum [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege03.12.1847
  • Datum
    Freitag, 03. Dezember 1847
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] Nach § 13 des Geſetzes vom 11. Juli 1845 ſoll „der Notar oder einer der Zeugen“ bei den Hand zeichen der Analphabeten bemerken, wer daſſelbe gemacht hat. Wird dieſer Vermerk von einem der Zeugen oder dem zweiten Notar beigefügt, ſo iſt die Gültigkeit des Inſtruments, ſoweit ſie von der Beobachtung jener Vorſchrift abhängt, unbeſtreitbar. Sie iſt aber nach den Bemerkungen S. 303 ſehr zu bezweifeln, [...]
[...] Die Gründe nun, welche auch jetzt noch für eine gleiche Deutung des § 13 ſprechen, liegen in dem Zwecke des vorgeſchriebenen Vermerks. Die Unterzeichnung der Analphabeten kommt im Allg. Landrechte und in der Allg. Gerichtsordnung vor; wird aber in beiden verſchieden behandelt. Nach dem Allg. Landrecht Thl. l Tit. 5 § 176 und Titel 12 [...]
[...] ſollte. Im §. 67 Tit. 7 Th. III der Allg. Gerichtsordnung hatte überdies die Vorſchrift noch den zweiten Grund für ſich, daß ſie mit der Aſſiſtenz in Verbindung ſtand, welche der zweite Notar oder einer der Zeugen dem Analphabeten durch beſondre Vorleſung des Protokolles zu leiſten hatte. Nur in dieſer Aſſiſtenz und in jener Vertretung finden wir den Grund, warum die im § 67 a. a. O. angeordnete Namensſchrift nicht vom inſtrumentirenden Notar bewirkt werden ſollte, möchte man auch bei der Vorſchrift noch irgend [...]
[...] tirt, und es kann doch nicht ſchaden, daß daſſelbe auch von dem inſtrumentirenden Notar bezeugt iſt. Das Richtige aber wird ſein, daß im Schlußatteſte nicht blos der Grund, weshalb, ſondern auch die Thatſache, daß die Analphabeten eigenhändig die Handzeichen gezogen haben, atteſtirt werden muß. (Allg. Landrecht Thl. l Tit. 5 § 176, Allg. Gerichtsordnung Thl. III Tit. 7 § 49 a. E.) Wozu denn aber der ſpecielle Vermerk? Für den Fall, wenn nur Eine Parthei zu unterzeichnen hat, wiſſen wir in der That [...]
[...] nicht öffentlichen Glauben habe. Aber es würde ſich doch noch fragen, ob nicht mit Rückſicht auf die ſin guläre Vorſchrift des materiellen Rechts im §. 178 Tit. 5 Th. I des Allg. Landrechts ein beurkundeter Vertrag den Analphabeten gegenüber als Punktation verbindlich ſei. - Zu wünſchen wäre es, daß die Zweifel über die Gültigkeit der vielen Urkunden durch eine Dekla ration gehoben werden könnten. Nach der vorſtehenden Ausführung kann es unſers Erachtens kein Bedenken [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege21.09.1855
  • Datum
    Freitag, 21. September 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 2. Juli 1855, – betreffend die Erläuterung des Begriffes eines Analphabeten. Allg. Landrecht Th. I. Tit. 5 ÄÄÄ und Anhang §. [...]
[...] Juden, welche in jüdiſchen Schriftzügen zu ſchreiben und zu leſen verſtehen, deutſch aber außer ihrem Namen nicht ſchreiben, noch Geſchriebenes leſen können, ſind in Beziehung auf einen in deutſcher Sprache abgefaßten, von ihnen unterſchriebenen Vertrag als Analphabeten zu erachten. Angenommen vom Plenum am 2. Juli 1855. [...]
[...] Sind Juden, welche in jüdiſchen Schriftzügen zu ſchreiben verſtehen, deutſch aber nur ihren Na men ſchreiben, auch deutſch nicht leſen können, in Beziehung auf einen in deutſcher Sprache ab gefaßten, von ihnen unterſchriebenen Vertrag als Analphabeten zu erachten? ode [...]
[...] Für den Ausländer, der der Sprache des hieſigen Richters oder Notars nicht kundig, wohl aber ſeiner eige nen Schriftſprache mächtig ſei, mache der § 180 a. a. O. nur die Zuziehung eines Dollmetſchers nöthig; die nur für Analphabeten dienenden Vorſchriften finden auf ihn keine Anwendung. ſchluſſ Ä geſchloſſener Berathung wurde hierauf ohne Abſtimmung folgender Grundſatz zum Plenarbe UC ETHOVEN : [...]
[...] Juden, welche in jüdiſchen Schriftzügen zu Ä und zu leſen verſtehen, deutſch aber außer ihrem Namen nicht ſchreiben, noch Geſchriebenes leſen können, ſind in Beziehung auf einen in deutſcher Sprache abgefaßten, von ihnen unterſchriebenen Vertrag als Analphabeten zu erachten. – womit geſchloſſen wurde. - - I. Z676. V. 22. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege26.05.1848
  • Datum
    Freitag, 26. Mai 1848
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 3
[...] ob nach den Verordnungen vom 21. Juli 1843 und 21. Juli 1846 ein Juſtiz-Kommiſſarius auch für Analphabeten Prozeßſchriften anfertigen könne, wenn er bei dem Gerichte, bei wel chem die Sache anhängig iſt, nicht die Prozeßpraris hat. [...]
[...] Darum ſetzt auch die Anfertigung und Legaliſation der Schrift für den Analphabeten keinesweges eine Vollmacht deſſelben voraus. Nicht in Bezug auf die Legaliſation, ſondern nur in Bezug auf den Akt, wodurch die legaliſirte Schrift die Geltung als Erklärung der Partei erlangen ſoll, kann die Vollmacht in Frage kommen. [...]
[...] Es muß hiernach einleuchten, daß die Schreibensunerfahrenheit der Partei auf die Befugniß zur Anfertigung und Legaliſation der Prozeßſchriften überall gar keinen Einfluß hat. Den Anforderungen der §§. 3. 7. 21 der Verordnung vom 21. Juli 1846 wird auch bei Schriften für Analphabeten durch die [...]
Militär-Wochenblatt24.04.1875
  • Datum
    Samstag, 24. April 1875
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] Antheil der unter dem Kommando Seiner Königl. Hoh. des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin vereinigt ge weſenen Truppen am Kriege 1870/71. – 55% Analphabeten. – Armee-Verordnungs-Blatt. – Marine- Verord [...]
[...] 55% Analphabeten. [...]
[...] Anmerkung als zweifellos richtig beſtätigte Angabe, daß in Frankreich 55% der Einjährig-Freiwilligen voll ſtändig Analphabeten ſeien. Dies iſt nicht zutreffend. Jeder ſich zum Einjährigen Dienſt meldende junge Mann muß entweder Abiturient [...]
[...] gefunden, wobei jedesmal eine Reihe von jungen Leuten zurückgewieſen wurden. Man ſieht hieraus, daß von vollſtändigen Analphabeten gar nicht die Rede ſein kann. Selbſtverſtändlich ſchließt dies nicht aus, daß viele der zum Einjährigen-Dienſt Zugelaſ [...]
[...] Die Redaktion bemerkt hierzu, daß der Verfaſſer des Werkes: „Die Volkskraft Deutſchlands und Frankreichs“, aus welchem die Angabe der 55 Prozent Analphabeten entnommen iſt, dieſe Zahl trotz der demſelben von Seiten der Redaktion zugegangenen Bedenken aufrecht erhält und [...]
Militär-Wochenblatt31.03.1875
  • Datum
    Mittwoch, 31. März 1875
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 4
[...] reich unter den eingeſtellten Einjährig-Freiwilligen über haupt Analphabete und zwar 55 % hatte. Außer dieſen 55 % Analphabeten fanden ſich noch 38 % ſolcher Leute, welche nur im Beſitz einiger Elementarkenntniſſe, die jedoch nicht für die Beförderung zum Unteroffizier hin [...]
[...] *) Stellt man dieſe Zahl der Analphabeten bei den Ein jährig-Freiwilligen, 55%, – der für die geſammten Erſatz mannſchaften gegebenen, 230/0, – gegenüber, ſo könnte man [...]
[...] rung eine nur ſehr mangelhafte Schulbildung zu fin den iſt. – Aus den Angaben, welche über die Analphabeten in Preußen und Frankreich gemacht ſind, verdient hervorge hoben zu werden, daß in beiden Staaten die Schulbil [...]
[...] In Frankreich beſtehen in dieſer Beziehung ähnliche Verhältniſſe. – Bemerkenswerth iſt hier, daß diejenigen 6 Departements, welche die wenigſten Analphabeten, – bis 10%, – hatten, im Oſten des Reichs an der deut ſchen Grenze liegen. Sollte hierbei eine gewiſſe Beziehung [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und RechtspflegeChronologische Übersicht 1855
  • Datum
    Montag, 01. Januar 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 2
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Ober-Tribunals, betreffend die Aufnahme gerichtlicher Verhand lungen mit Analphabeten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allg. Verfügung, die Kontrollirung der vor läufig niedergeſchlagenen Gerichtskoſten betref [...]
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Ober-Tribu nals, betreffend die Erläuterung des Begriffs eines Analphabeten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Plenarbeſchluß des Königlichen Ober-Tribu nals, betreffend den Begriff der Worte „bin [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege08.03.1850
  • Datum
    Freitag, 08. März 1850
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 2
[...] Nach eröffneter Diskuſſion fanden beide Meinungen lebhafte Unterſtützung: Namentlich wurde zur Rechtfertigung der älteren Meinung noch auf die Vorſchriften des Allgemei nen Landrechts Thl. I Tit. 5 §§ 172–178 aufmerkſam gemacht, welche zwar feſtſetzten, daß Analphabeten ihre Verträge gerichtlich oder vor einem Juſtiz-Kommiſſarius errichten ſollten, und umſtändlich vorſchrieben, [...]
[...] Außerdem ergebe der Sinn der im Allgemeinen Landrechte und in der Gerichts-Ordnung enthaltenen Vorſchriften über die Verträge der Analphabeten, wie es weſentlich nur darauf ankommen ſolle, daß ſolche vor Gericht oder Notar und Zeugen aufgenommen und daß die Handlung an ſich richtig vorgenommen werde. Keinesweges ſolle aber ein Kontrahent, der gar nicht behaupte, daß die aufgenommene Urkunde [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege13.07.1849
  • Datum
    Freitag, 13. Juli 1849
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] im eigenen Namen dem Gerichte einreichen will, ſo muß ſie auch von ihm mit unterzeichnet ſein. Denn ſie iſt dann ſein eigener Schriftſatz und muß daher auch als ſolcher durch ſeine Unterſchrift bezeichnet ſein.*) Dieſelben Grundſätze finden auch bei den Analphabeten Anwendung. Man hat zwar aus dem Schlußſatze von Nr. 28 der Inſtruktion vom 7. April 1839 (Geſetz-Sammlung S. 144–145) folgern wol len, daß Analphabeten in allen Fällen, auch wenn ſie den Prozeß in Perſon führen wollen, den Rechtsan [...]