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Regierungs-Blatt für das Herzogtum Coburg (Coburger Regierungs-Blatt)18. Oktober 1916
  • Datum
    Mittwoch, 18. Oktober 1916
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 6
[...] oder des Landrats beigebracht wird, daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein Stück für dieselbe Person zu beschränken. Handelt es sich um ein Zielfernrohr, so muß der Käufer im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Antrage besonders anzugeben ist. Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten: [...]
[...] Eine Abschrift der Zusammenstellung der ausgegebenen Bezugsscheine (Muster ö) ist bis zum Sl. d. MM dem Landratsamt einDen bestellten Aufkäufern muß jederzeit zuschicken. Einblick in diese Zusammenstellung gestattet werden. Coburg, den 12. Oktober 1916. [...]
[...] unter allen Umständen durchgesetzt, jede Widerder Kriegsgefangenen mit allen völkerzulässigen Mitteln unterdrückt werden. rechtlich Die Arbeitszeit der Kriegsgefangenen hat sich überall der der deutschen Bevölkerung anmuß daher nötigenfalls auch an Sonn- zupassen, und Feierlagen, sowie in den frühen Morgen?, den späten Abend- und während der Nachtstunden [...]
[...] vom 15. 3. 1916, Ib Nr. 955/16, vom 1. 4. 1916, Ib Nr. 6985/16 was folgt: [...]
[...] tretern Aufenthalt von Kriegsgefangenen in den SchankGasträumen, Wirtschäftsgärten zu dulden. stätten, III. Die AufsichtsPflichtigen haben verbotenes Rauder Kriegsgefangenen nicht zu dulden und chen unterliegen selbst dein Rauchverbot in gleichem Umfange. (L. 44 nebenstehenden Befehls). [...]
[...] Die Kriegsgefangenen sind gerecht zu behandeln, und es ist ihnen durch die dazu verpflichteten Per- onen zu gewähren, was ihnen für ihre Arbeits- eistung zusteht und für ihre Unterbringung und lVerpflegung vorgeschrieben ist. [...]
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