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Suchbegriff: Forsting

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Datum

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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege07.10.1853
  • Datum
    Freitag, 07. Oktober 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] der Auskultator Nereſchfo bei dem Appellationsgericht zu Königsberg, der Auskultator Forſt bei dem Juſtiz- Senat zu Ehren breitſtein, die Auskultatoren Jllies und Levin bei dem Kammer [...]
[...] Auf die bei dem Königlichen Kreisgericht zu A. wider den Forſt-Hilfsaufſeher R. zu J. wegen Ver wundung" des Ackerbürgers H. ſtattgehabten Verhandlungen zur Ermittelung, ob ein Mißbrauch des Waffenrechts ſtattgefunden, [...]
[...] Der Königliche Forſt-Hilfsaufſeher R. zu J. bemerkte am 8. Februar 1850 Abends gegen 5 Uhr in der Grimnitzer Forſt mehrere mit Fällen von Kiefern beſchäftigte Holzdiebe. Da er ſich ihnen gegenüber nicht ſtark genug fühlte, ſo eilte er nach dem nahe liegenden Städtchen J, holte zu ſeiner Unterſtützung den Hilfs [...]
[...] werden; 2) wenn diejenigen, welche bei einem Holzdiebſtahl auf der That betroffen, oder als der Verübung eines ſolchen Vergehens verdächtig in dem Forſte gefunden werden, ſich der Anhaltung, Pfän dung oder Abführung zu der Forſt- oder Polizeibehörde thätlich oder durch gefährliche Dro hungen widerſetzen. [...]
[...] des Angriffs oder zur Ueberwindung des Widerſtandes nothwendig iſt. Im vorliegenden Falle hatte nun der Hilfsaufſeher R. den Ackerbürger H. beim Fällen von Kiefern in der Königlichen Forſt betroffen. Er hat ihn hierauf in Begleitung des Forſt-Hilfsaufſehers K. und des Gardejägers W., deren Ausſagen mit denjenigen des R. durchaus übereinſtimmen, an einer Stelle in der Königlichen Forſt angehalten, als er im Begriff war, das entwendete Holz abzufahren. Der H. ſollte dann [...]
[...] liche Veranlaſſung vor. Das Kreisgericht zu A. erblickt in dem ermittelten Thatbeſtande deshalb einen Mißbrauch der Waffen, weil der Ä außerhalb der Forſt von ſeinen Waffen Gebrauch gemacht habe. Daſſelbe geht mithin von der Vorausſetzung aus, daß ein Forſtbeamter überall nicht befugt ſei, das ihm im § 1 des Ge ſetzes vom 31. März 1837 beigelegte Waffenrecht außerhalb der Forſt auszuüben. Dieſe Vorausſetzung [...]
[...] durch die Beſtimmung widerlegt, daß der Waffengebrauch geſtattet iſt, wenn ſich der Holzdieb der Abführung zur Forſtbehörde Ä widerſetzt. Denn dieſe Abführung kann, da die Forſtbehörde nur ausnahmsweiſe innerhalb der Forſt ihren Sitz hat, der Regel nach nur auf einem Wege erfolgen, welcher aus der Forſt herausführt. Wenn alſo das Geſetz dem Ä ohne weitere Beſchränkung das Recht des Waffen gebrauchs für die Fälle beilegt, in denen der auf der That Betroffene oder in dem Forſte als der Verübung [...]
[...] leitung einer gerichtlichen Unterſuchung wider den Königlichen Forſt-Hilfsaufſeher R. wegen der dem Acker bürger W zu J am 8. Februar 1850 Ä Verletzung nicht vorliege. er Widerſpruch der Königlichen Regierung zu Potsdam gegen die Einleitung einer ſolchen Unterſu [...]
[...] *) Das Königliche Ober-Tribunal hat ſeit dem Mai 1850 in ſeinen Entſcheidungen die Anſicht angenommen: daß Wic erſetzlichkeiten gegen Forſt- und Jagdbeamte nach dem Geſetze vom 31. März 1837, – betreffend die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und Jagdverbrechen – nur dann zu ſtrafen ſind, wenn die Widerſetzlichkeit inner halb des Forſt- oder Jagdreviers ſtattgehabt hat. [...]
[...] von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ſie in Ausübung ihres Dienſtes perſönlich angegriffen oder mit einem An griffe bedroht werden, ſowie, wenn ſie bei Anhaltung, Pfändung oder Abführung der Kontravenienten Widerſtand erfahren. Auch das Königliche Ober-Tribunal erachtet einen ſolchen Widerſtand, gegen Forſt- oder Jagdbeamte in Ausübung ihres Berufs verübt, für ſtrafbar, es mag derſelbe innerhalb oder außerhalb des Forſt- oder Jagdreviers erfolgen; es wendet nur im er ſteren Falle die Vorſchriften des Geſetzes vom 31. März 1837 über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und Jagdverbrechen, im letz [...]
Göttingische gelehrte Anzeigen (Göttingische Zeitungen von gelehrten Sachen)21.06.1804
  • Datum
    Donnerstag, 21. Juni 1804
  • Erschienen
    Göttingen
  • Verbreitungsort(e)
    Göttingen; Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Hefte von etwa 14 Bogen liefern: I. ungedruckte Aufſätze über die ganze Forſtöconomie; H. Bey träge für die Forſtnaturgeſchichte, Forſt- Chemie, Forſt-Technologie, und Mathematik; III. wichtige Aufſätze aus dem Forſtrechte; IV. gedruckte und [...]
[...] Forſt-Technologie, und Mathematik; III. wichtige Aufſätze aus dem Forſtrechte; IV. gedruckte und ungedruckte Aufſätze über die Forſt- ºr (5) [...]
[...] gebern allerdings vertrauen dürfen, dem Forſt [...]
[...] denen das Einweiden des Hornviehes weniger ſchäd lich wird, wohl auseinander, und liefert damit für eine Forſt-Weideordnung ungemein zweckmäßige Beſtimmungen. 4) Die neueſte Verfügung in Würtemberg wegen der Waldvertheilung ganz [...]
[...] Forſtweſens - vom Forſtmeiſter von der Borch. Der Hr. Forſtmeiſter legt hier den Abriß einer Forſt-Polizeyordnung ſelbſt vor. Da wir noch keine einſtimmig gebilligten Grundſätze für der gleichen Verfügungen haben, ſo iſt freylich nicht [...]
[...] - nen – dieſer weit vorzuziehen; nur halten wir die zu 18 und 24 Zollen vorgeſchlagenen Pflanz- - weiten für zu geringe. 8) Ueber Forſt - Memo rabilien - Bücher – von einem Ungenannten. Der Verf. will, daß von jedem Forſt-Reviere [...]
[...] ten noch nicht mitgetheilt worden, auch würden wir von den letztern überhaupt nur eine allgemei ne Ueberſicht hier zu leſen wünſchen. IV. Forſts Geographie. In den unter dieſer Rubrik mitge theilten Aufſätzen finden wir keinen auf das eigent [...]
[...] richten, wie die von den Waldungen in Rußland, können das ſeyn, was das große Publicum der Forſt männer zweckmäßig belehrt und unterhält. Solche Ueberſichten, wie unsHr. Lauvop ſelbſt in ſeinen Brie [...]
[...] enthalten dießmahl nur die neue erhöhete Holz Tare für die Sachſen-Weimariſchen Forſten. Wenn dieſe Nachrichten dem großen Forſt-Publicum brauch bar werden ſollen, ſo müſſen den Taren die Er klärungen, ohne die ſie ſich auswärts nicht ver [...]
[...] ten. So nützlich ein ſolcher Bericht auch denen iſt, welche die Gelegenheit zu ihrer Bildung ſuchen, ſo ſehen wir doch nicht ab, was gebildete Forſt leute daraus für Nutzen ſchöpfen können. Beſſer fände er ſeine Stelle in einem eigentlichen Intel [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege20.05.1870
  • Datum
    Freitag, 20. Mai 1870
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Allgemeine Verfügung vom 7. Mai 1870, – betreffend die Förmlichkeiten der Veräußerung der für ſich beſtehenden kleineren Domainen- und Forſt-Grundſtücke. [...]
[...] Dem Erſuchen des Herrn Finanz-Miniſters gemäß werden dieſe für die Kompetenz der Königlichen Regierungen und der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover zur Veräußerung kleiner für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke maaßgebenden Beſtimmungen ſowie die in denſelben in Bezug genommene, unter C. abgedruckte Cirkular-Verfügung vom 12. Februar 1838 den ſämmtlichen Hypothekenbehörden zur S> Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. [...]
[...] orſt-Grundſtücken und die bezügliche Beſtimmung sub a. der Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 1. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift erſetzt werden: Einzelne für ſich beſtehende kleine Domainen- und Forſt-Grundſtücke bis zum Ertrage von 5 Thalern der nach dem bei der Grundſteuer-Veranlagung ermittelten Reinertrage, event. nach dem bisher aufgekommenen Pachtzinſe resp. nach einem ſpeziell aufzuſtellenden Anſchlage zu beſtimmen [...]
[...] fällen geſtattet. Der Finanz- Miniſter kann zur Vereinfachung des Geſchäfts auch im Voraus Ermächti gungen zur Veräußerung iſolirt für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke von größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Thalern ertheilen. Ä überlaſſe Ihnen hiernach die Regierungen und die Finanz-Direktion zu Hannover mit Anweiſung [...]
[...] Des Königs Majeſtät haben auf meinen Antrag mittelſt Allerhöchſter Order vom 5. v. M. zu geneh migen geruht, daß die Vorſchrift im § 21 zu 1 der Regierungs-Inſtruktion vom 13. Oktober 1817, betreffend die Endbeſtimmung über die Subſtanz von Domainen- und Forſt-Grundſtücken, und die bezügliche Beſtimmung sub a. Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift er etzt werden: [...]
[...] Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift er etzt werden: ß »Einzelne für ſich beſtehende kleine Domainen- und Forſt-Grundſtücke bis zum Ertrage von 5 Thalern, der nach dem bei der Grundſteuer - Veranlagung ermittelten Reinertrage event. nach dem bisher aufgekommenen Pachtzinſe resp. nach einem ſpeziell aufzuſtellenden Anſchlage zu be [...]
[...] nahmefällen geſtattet. Der Finanz-Miniſter kann zur Vereinfachung des Geſchäfts auch im Voraus Ermächtigun gen zur Veräußerung iſolirt für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke von größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Thalern ertheilen.« Indem ich die Königliche Regierung unter Bezugnahme auf die Beſtimmungen im §. VIII. der Aller [...]
[...] Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Kabinets: Order vom 16. v. Mts. zu beſtimmen geruht, daß fortan, abgeſehen von denjenigen Ausnahmen, welche Sie Allerhöchſt Selbſt zu genehmigen ge ruhen, Veräußerungen von Domainen- und Forſt-Grundſtücken ohne Lizitation nur in folgenden Fällen zuläſſig ſein ſollen: - - 1) wenn die Lizitation vorher ſchon vergeblich verſucht iſt [...]
[...] 2) wenn durch die Veräußerung aus freier Hand andere, der Domainen- und Forſt Verwaltung wichtige Vortheile, welche bei der Lizitation verloren gehen würden erreicht, z. B. Grenzſtreitigkeiten verglichen, Prozeſſe abgewendet. Gemeinheiten von Domainen- oder Forſt-Grundſtücken mit Privat [...]
[...] Dörfern befördert wird oder die Ausführung einer Kunſtſtraße durch Privat-Unternehmer von der Ueberlaſſung ohne Lizitation abhängig iſt und 4) wenn Domainen- und Forſt-Grundſtücke ſich ſchon im vieljährigen Pachtbeſitze von Gutseinſaſſen befinden, welche ſolche mit ihren Stellen zuſammen bewirthſchaftet haben und ſie von den letztern ohne Störung in den Wirthſchaften und in dem Nahrungsſtande der bisherigen Pächter nicht [...]
Zeitung für die elegante WeltAnkündigung 1827
  • Datum
    Montag, 01. Januar 1827
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin; Erfurt; Leipzig
Anzahl der Treffer: 6
[...] Forſt - und Feld me ß kunſt [...]
[...] Ingenire - Offizire, Forſt- und Feldmeſſer, Cameraliſten, Juriſten, Landleute, Juſtizbeamte und Oekonomen [...]
[...] Feld- und Forſt-Abſchnitte in gleiche und proportionirte Theile, ſo wie auch die Theilung derſelben nach Tauſch und Bonität: die ökonomiſche Forſt- und Feldvermeſſung nach der wirklichen Lage und dem Flächen-Inhalte in Hinſicht auf Beſteurung und Einrich [...]
[...] derſelben nach Tauſch und Bonität: die ökonomiſche Forſt- und Feldvermeſſung nach der wirklichen Lage und dem Flächen-Inhalte in Hinſicht auf Beſteurung und Einrich tung neuer Forſt- Vermeſſungs-Regiſter und Feldflurbücher; die Aufnahme der Winkel und Figuren, ſo wie auch unzugänglicher Gegenſtände mit den gebräuchlichſten Winkel meßinſtrumenten; die Berichtigung ſtreitiger Grenzen; die General - Aufnahme und [...]
[...] Vermeſſung ganzer Feldfluren, und Abtheilung derſelben in Specialkarten, ſo wie auch die Umwandlung derſelben nach geraden Linien; die Aufnahme, Vermeſſung und Ber chnung der Forſt - Reviere in Betreff der einzelnen Beſtände; die Bergmeſſung auf Forſt - Revieren, vorzüglich bei Culturen, ſo wie auch in militäriſcher Hinſicht zweckmäßig anzuwenden, mit einem neu inventirten, ſorgfältig geprüften und bewährt [...]
[...] ſetzung der herrſchaftlichen und Gemeinde-Beſitzungen, mit beſonderer stian - auf den Viehſtand; das Planzeichnen und Reduciren der Karten, ſo wie ne NMMUs nigfache andere gemeinnützige Gegenſtände, welche das Forſt- und Oekonomie-Weſen [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege28.10.1853
  • Datum
    Freitag, 28. Oktober 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] vom 2. Juni 1852, die Einnahmen an den gerichtlich erkannten Strafgeldern wegen der, in Staatsforſten be gangenen Diebſtähle an Holz und anderen Waldprodukten, ſowie auch zufolge ergangener beſonderer Anord nung, die in Forſtpolizei-Kontraventionsſachen gerichtlich erkannten Straf- und Pfandgelder, von den Forſt kaſſen an die gerichtlichen Salarienkaſſen zur Einziehung und Vereinnahmung übergegangen ſind, ſo werden aU6 Äs dieſer eingetretenen Veränderungen der Königlichen Regierung nächſtehende nähere Beſtim [...]
[...] 1) In Diebſtahlsſachen wegen Ä 1c. gehören zwar die Werthsbeträge des Entwendeten, zu deren Zahlung die Schuldigbefundenen nach dem Geſetze vom 2. Juni 1852 neben der Strafe zu verurtheilen ſind, nach der rechtlichen Natur dieſer Einnahmen, zu den Forſt - Revenüen; indeſſen iſt es zur Vereinfachung des Kaſſen- und Rechnungsweſens für zweckmäßig erachtet worden, auch die Erſatzgelder von denſelben Kaſſen einziehen und verrechnen zu laſſen, welchen [...]
[...] 5. Ueber die rechtliche Natur des nach den Provinzial - Forſt - Ordnungen zu zahlenden Pfandgeldes für das verbotswidrige Hüten in den Schonungen und über das bei der gleichen Kontraventionen einzuleitende Verfahren. [...]
[...] Mehrere Provinzial-Forſt-Ordnungen bedrohen das verbotswidrige Hüten in den Schonungen mit einem Pfandgelde, welches nach der Stückzahl des gehüteten Viehes zu entrichten iſt, ohne daß es einer vor angegangenen Pfändung bedarf. Ueber die rechtliche Natur dieſes Pfandgeldes haben ſich abweichende An [...]
[...] Tribunal in ſeiner Sitzung vom 16. September 1853, - in Erwägung: - daß die Forſt- und Jagd-Ordnung für Weſtpreußen und den Netzdiſtrikt vom 8. Oktober 1805 nach ihrem Eingange zur Beförderung der Forſtpolizei, alſo im öffentlichen Intereſſe, erlaſſen iſt und wegen dieſes öffentlichen Ä. auch im §. 12. Tit. II. das Verbot des Behütens der [...]
[...] Ordnung ſowohl, als auch nach dem Allg. Landrecht Th. I. Tit. 14. Abſchn. 4., das Pfandgeld nichts weiter als die im Geſetze im Voraus beſtimmte Entſchädigung für den verurſachten Scha den ſei, dieſe Geſetze unrichtig auffaßt, weil ſowohl nach der Forſt-Ordnung als nach dem Allg. Landrecht das Pfandgeld neben dem Schaden, nach der Forſt- Ordnung, aber – wie geſagt – das höhere Pfandgeld ſelbſt ohne Beſchädigung verlangt werden kann, zwiſchen der Forſt-Ordnung [...]
[...] wirklich gepfändeten Stück Vieh das Pfandgeld zu entrichten, und aus den gepfändeten Stücken nur der Schade zu vergüten iſt, weshalb auch nur ſo viel Stücke Vieh gepfändet werden dürfen, als zur Deckung des Schadens erforderlich iſt – §§ 37. ff. Tit. IV. der Forſt-Ordnung und §§. 413. 425. ff. Tit. 14. Th. I. des Allg. Landrechts. – daß demnach wegen dieſer verſchiedenen Natur des Pfandgeldes nach dem Allg. Landrecht [...]
[...] §§. 413. 425. ff. Tit. 14. Th. I. des Allg. Landrechts. – daß demnach wegen dieſer verſchiedenen Natur des Pfandgeldes nach dem Allg. Landrecht und der Forſt-Ordnung aus dem Erſteren, wie von dem Appellationsrichter geſchehen iſt, kein Rechtfertigungsgrund dafür entnommen werden kann, daß das nach der Forſt-Ordnung dem Eigenthümer eines Waldes zuſtehende Recht auf Pfandgeld nur ein Civilanſpruch ſei und nicht [...]
[...] im Unterſuchungsverfahren, ſondern im Eivilprozeſſe geltend gemacht werden müſſe; daß der Richter ſich durch dieſe Annahme überdies mit den ausdrücklichen Beſtimmungen der Forſt-Ordnung Tit. V. §§ 2, 5 und 7 in Widerſpruch geſetzt hat, weil nach dieſen Geſetzen die Rüge der Hütungs-Kontraventionen im Wege der Unterſuchung erfolgen ſoll, ſowie denn auch in der Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 35 § 34 Nr. 1 §§ 103 und 104 vorausgeſetzt wird, [...]
[...] die Rüge der Hütungs-Kontraventionen im Wege der Unterſuchung erfolgen ſoll, ſowie denn auch in der Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 35 § 34 Nr. 1 §§ 103 und 104 vorausgeſetzt wird, daß Forſt-Kontraventionen im Unterſuchungsverfahren gerügt werden; daß aus vorſtehenden Gründen das bei dem Behüten der Schonungen zu entrichtende Pfandgeld für eine öffentliche Strafe erachtet und dergleichen Kontraventionen im Wege der Unter [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege04.03.1864
  • Datum
    Freitag, 04. März 1864
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Anſprüche, welche von dem Mitgliede einer Stadtgemeinde auf Benutzung der Bürger forſt erhoben, und nicht auf einen Privatrechtstitel, ſondern auf die beſtehende ſtädtiſche Ver faſſung gegründet werden, ſind zur Erörterung und Entſcheidung im Rechtswege nicht geeignet. Deklaration vom 26. Juli 1847 (Geſ.-Samml. S. 327). [...]
[...] vom 26. Juli 1847 (Geſ.-Samml. S. 317) zufolge Eigenthum der Stadt als Korporation, dergeſtalt ſei, daß den nachbarberechtigten Hausbeſitzern zwar ein gewiſſes Nutzungsrecht zuſtehe, welches jedoch an die ausdrück liche Bedingung geknüpft ſei, daß die Forſt wirthſchaftlich ausreiche und das Holz nur zum perſönlichen Be dürfniſſe und Verbrauche der berechtigten Hausbeſitzer gegeben werde, während, wenn dieſer letzteren Bedingung nicht genügt werde das Holz verfalle und der Forſt verbleibe. Er behauptet, unter Bezugnahme auf die Prä [...]
[...] liche Auskunft des Königlichen Ober-Präſidiums und der gräflichen Regierung darüber, daß das Holzedikt bis jetzt ununterbrochen in Kraft beſtanden habe. Präjudiziell wandte er noch ein, daß die Klage nicht gegen den Magiſtrat, ſondern gegen die Stadt als Eigenthümerin der Forſt hätte gerichtet werden müſſen, und beantragte Abweiſung des Klägers. Hierauf erkannte am 15. Januar 1862 der Kommiſſar für Bagatellſachen auf Verurtheilung des Ver [...]
[...] Grafen resp. deſſen Regierung in finanzieller und polizeilicher Rückſicht verwaltet worden, die nächſte Aufſicht führe ein vorſchriftsmäßig qualifizirter vereideter aus der Stadtkaſſe beſoldeter Stadtförſter. Die Nutzungen aus einem beſtimmten Theile der Forſt ſeien von jeher zur Stadtkaſſe gefloſſen und hät ten zur Beſtreitung des ſtädtiſchen Haushalts gedient, während die aus dem anderen größeren Tbeile der Forſt nur theilweiſe zur Stadtkaſſe gefloſſen ſeien theilweiſe den einzelnen Bürgern zufielen. [...]
[...] wozu in früheren Zeiten der Erwerb und Beſitz eines nachbarberechtigten Reihehauſes gehörte, und habe darin beſtanden, daß jeder ein Reihehaus beſitzende Bürger gegen Zahlung einer beſtimmten Abgabe (Schoß) zur Stadtkaſſe ſeinen Holzbedarf aus der Forſt entnehmen durfte. Schon früh habe dies zu Holzverwüſtungen und in Folge deſſen zu Beſchränkungen des Nutzungsrechts geführt. So ſei ſchon während der Kurbrandenburgſchen Sequeſtration (1694–174) auf Antrag und unter [...]
[...] hältniß beſtehe bis auf den heutigen Tag, ein ſpezieller privatrechtlicher Titel für die Holzungsrechte der Bürger ſei nicht nachzuweiſen und könne deshalb kein Zweifel darüber ſein, daß der mit den Nutzungsrechten behaftete Theil der Forſt – in neuerer Zeit Bürgerforſt genannt – zu dem Ge meindeglieder- oder Bürger-Vermögen gehöre. – Es wird dann – unter Bezugnahme auf die Prä judikate des Gerichtshofes zur Entſcheidung der Kompetenz-Konflikte vom 7. Juni 1856 (Juſt.-Miniſt.. [...]
[...] Genehmigung der kompetenten Aufſichtsbehörde zuſtehe, und daß im Umfange dieſer Dispoſitions Befugniß das Recht liege Verordnungen zu erlaſſen, die zur Erhaltung der Ordnung und zum Schutze der Forſt für nothwendig und zweckmäßig erachtet werden. Als ſolche Verordnungen wer den das Königliche und gräfliche Holzedikt vom 20. Februar 1705 und 2. Januar 1766 – welches letztere durch einen in beglaubter Abſchrift beigefügten Bericht der Stadtbehörde vom 2. Mai 1763 [...]
[...] wird in dem Ober-Präſidialbeſchluſſe dann nur noch die Bemerkung hinzugefügt, daß, wenn Kläger als Beſitzer eines nachbarberechtigten, d. h., gemeindeberechtigten Reihehauſes eine Holzberechtigung in Bezug auf die Bürger forſt, alſo in Bezug auf ein Kommunalgrundſtück in Anſpruch nehme dieſe Kommunal-Angelegenheit als reine Verwaltungsſache dem Reſſort der Verwaltungsbehörden unterliege. Der verklagte Magiſtrat ſchließt ſich – event, den eingelegten Rekurs wahrend – dieſen Ausführungen [...]
[...] gels landesherrlicher Beſtätigung nach § 2 der Einleitung zum Allg. Landrecht durch die Einführung des letz“ teren ſeine Wirkſamkeit verloren habe, und daß eine Nothwendigkeit, die Veräußerung des Reiheholzes zum Schutze der Forſt zu unterſagen, nicht vorhanden ſei, hält in ſeiner ſpäteren – den gegenwärtig vorliegenden vom Königlichen Ober- Präſidium eingelegten Kompetenz-Konflikt betreffenden – Erklärung den Kompetenz Konflikt aus einem doppelten Grunde # verwerflich. [...]
[...] der Holzzettel gegen Entrichtung des Löſegeldes gerichtete Klage auf ein privatrechtliches Funda ment ſich ſtützt oder aber auf einen Anſpruch, ſich gründet, den er als Bürger der Stadt auf Är zum ſogenannten Gemeindeglieder-Vermögen gehörigen Forſt geltend machen zu onnen glaubt - [...]
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger (Allgemeine preußische Staats-Zeitung)22.11.1853
  • Datum
    Dienstag, 22. November 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] obene Widerſpruch als begründet anzuerkennen. Von Rechts wegen. G r ü nd e. Der Königliche Forſt- Hülfs-Aufſeher R. zu J. bemerkte am 8. Februar 1850 Abends gegen 5 Uhr in der Grimnitzer Forſt mehrere mit Fällen von Kiefern tigte Holzdiebe. Da er ſich [...]
[...] den Ä worden. erichtshofe für Kompetenz PÄ3. März 1837 über den Waffengebrauch der Forſt- und Jagd- Beamten (Geſetz - Sammlung S. # ſchreibt vor, daß, wenn Jemand von Ä Königlichen Forſt-Beamten int - affen verletzt worden iſt, das Ge [...]
[...] 2) wenn diejenigen, welche bei einem Holzdiebſtahl auf der That betroffen, oder als der Verübung eines ſolchen Vergehens verdächtig in dem Forſte gefunden werden, ſich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forſt- oder Polizei-Be hörde thätlich oder durch gefährliche Drohungen Ä [...]
[...] Im vorliegenden Falle hatte nun der Hülfs-Aufſeher R. den Ackerbürger H. beim Fällen von Kiefern in der König lichen Forſt betroffen. ... Er hat ihn hierauf in Begleitung des Forſt - Hülfs - Aufſehers K. und des Gardejägers W., deren Ausſagen mit denjenigen des R. durchaus überein [...]
[...] des Forſt - Hülfs - Aufſehers K. und des Gardejägers W., deren Ausſagen mit denjenigen des R. durchaus überein ſtimmen, an einer Stelle in der Königlichen Forſt ange halten, als er im Begriff war, das entwendete Holz abzufahren. Der H. ſollte dann zu der Forſt-Behörde, dem Oberförſter zu G., [...]
[...] Das Kreisgericht zu A. erblickt in dem ermittelten That beſtande deshalb einen Mißbrauch der Waffen, weil der R. außerhalb der Forſt von ſeinen Waffen Gebrauch gemacht habe. Daſſelbe geht mithin von der Vorausſetzung aus, daß ein Forſt Beamter überall nicht befugt ſei, das ihm im §. 1 des Geſetzes [...]
[...] der Abführung zur Forſt - Behörde thätlich widerſetzt. Denn dieſe Abführung kann, da die Forſt - Behörde nur aus nahmsweiſe innerhalb der Forſt ihren Sitz hat, der [...]
[...] Regel nach nur auf einem Wege erfolgen, welcher aus der Forſt herausführt. Wenn alſo das Geſetz dem Forſt-Beamten ohne weitere Beſchränkung das Recht des Waffengebrauchs für die Fälle beilegt, in denen der auf der That Betroffene oder in dem Forſte [...]
[...] daraus von ſelbſt, daß dies Recht auch dann ſtattfindet, wenn der thätliche Widerſtand gegen die Abführung erſt auf dem Wege zur Forſt - Behörde und Ä der Forſt verſucht wird. Wäre die entgegengeſetzte Auslegung, welche das Kreisgericht zu A. ſeinem Ä zum Grunde gelegt hat, die richtige, ſo würde die er [...]
[...] Holzdieb hätte dann nur nöthig, den Widerſtand gegen ſeine Ab führung ſo lange auszuſetzen, bis er mit dem ihn begleitenden Forſt-Beamten die Gränze der Forſt überſchritten hätte. Aus vorſtehenden Gründen iſt anzunehmen, daß eine geſetzlich Ä Veranlaſſung zur Einleitung einer gerichtlichen Unter [...]
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger (Allgemeine preußische Staats-Zeitung)27.01.1853
  • Datum
    Donnerstag, 27. Januar 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] # fältige Erwägung, um die Nachtheile abzuwenden, reſp., zu be ſeitigen, welche einerſeits aus einer zu weit ausgedehnten Ablöſung von Forſt-Servituten da zu erwachſen drohen, wo dergleichen Ser vituten, wie in ſehr vielen Fällen anzunehmen iſt, ohne weſentlichen Nachtheil für die Zwecke der Forſt - Verwaltung und vielleicht mit [...]
[...] vom 2. März 1850 vollauf beſchäftigt, den Forſt-Gemeinheitsthei lungs-Sachen die erforderlichen Arbeitskräfte zuzuwenden jetzt nicht im Stande ſind. [...]
[...] lungs-Sachen die erforderlichen Arbeitskräfte zuzuwenden jetzt nicht im Stande ſind. Dieſer Zuſtand iſt für die Forſt-Verwaltung ſehr nachtheilig, da in vielen Fällen, wo der Umfang der auf den Forſten laſtenden Berechtigungen ſehr groß iſt, beſonders auch die Ungewißheit über [...]
[...] den Gemeinheitstheilungen wieder zuwenden, dann plötzlich die Forſtſervitut-Ablöſungen zu einem ſolchen Umfange gelangen wer den, daß die in der Forſt-Verwaltung vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, um dieſe Sachen mit der nothwendigen Sorgfalt und Gründlichkeit behandeln zu können, und daß die Holzbeſtände [...]
[...] derſam vorſchreiten zu können, ohne jedoch eine nachtheilige Ueber ſtürzung der Arbeiten auf Koſten der gründlichen, dem Intereſſe der Forſt-Verwaltung ſowohl als der allgemeinen Landeskultur voll kommen entſprechenden Ausführung beſorgen zu Ä Indem ich der Königlichen Regierung empfehle, nach dieſen [...]
[...] unverhältnißmäßige Koſten entſtehen können. Hierzu kommt, daß in Ermangelung einer den gegenwärtigen Verhältniſſen und den Bedürfniſſen der Forſt-Kultur entſprechenden Forſtpolizei-Ordnung, deren Emanirung mit den zur Erreichung dieſes Zwecks nöthigen Beſtimmungen für die nächſte Zeit auch [...]
[...] Holznutzung und event. anderen Nutzungen von Rechts wegen zu kommt; kann es in vielen Fällen rathſam ſein, eine vollſtändige Forſt - Gemeinheitstheilung zwiſchen dem Fiskus und ſämmtlichen Servitut - Berechtigten ohne Ausnahme zu veranlaſſen, wenn auch zur Zeit nur von einzelnen Berechtigten provozirt iſt, oder wenn [...]
[...] das Acquivalent ſein für die Erreichung deſſen, was zur Conſerva ºn Äckmäßigen Bewirthſchaftung der Forſten, im Intereſſe ÄÄltº und der Handhabung einer geordjen Forſt Polizei nothwendig iſt, und weder durch eine neue Forſjzei Ördnung [...]
[...] der Streu- Nutzung weniger leidenden älteren Kiefernbeſtänden auf dem beſſern Boden mit der Maßgabe feſtſetzen laſſen, daß die Anweiſung von der Forſt - Verwaltung erfolgt und, wenn nach deren Ermeſſen eine Beſchränkung der Nutzung unvermeidlich wird, gleichfalls eine verhältnißmäßige Verminderung des Pacht-Lokariums [...]
[...] Regulirung wenigſtens mit dem geringſten Nachtheile erfolgt. Der Königlichen Regierung empfehle ich dringend in dem vor ſtehend angedeuteten Sinne die Förderung der Forſt-Servitut-Ab löſungsſachen ſich beſonders angelegen ſein zu laſſen, und jeden ge eigneten Zeitpunkt im Laufe eines Ablöſungs-Verfahrens ſorgfältig [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege22.04.1859
  • Datum
    Freitag, 22. April 1859
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 8
[...] Grün d e. Der Beſitzer des mit der Königlichen Forſt grenzenden Ritterguts P., Hauptmann von W., behauptet [...]
[...] über Wegeanlagen veranlaßten Klage, daß die Verbindung zwiſchen den – in der Nachbarſchaft von P. belegenen – Dörfern M. und N. durch zwei Wege vermittelt werde, deren einer d. b. a. e der Hand zeichnung bei a. in die Straße von P. nach N. (e. c. a. f) einmündet, bei b. die Königliche Forſt erreicht und ſie erſt kurz vor N. wieder verläßt, während der andere bei b. in die Forſt von P. einbiegt, und nachdem er zwiſchen b. und c. in dieſer Forſt unmittelbar an der Grenze der Königlichen Forſt verblieben, [...]
[...] 1852 darüber verhandelt worden, dieſen letzteren Weg vorläufig, bis im Rechtswege anders entſchieden ſei, als Landſtraße zwiſchen M. und N. feſtgeſtellt, die Einziehung des Weges zwiſchen b. und a. zur König lichen Forſt gebilligt und durch Strafverfügungen dem Kläger Ä den Weg auf der Strecke b. c. (wo derſelbe durch die Forſt von P. führt) an einzelnen Stellen breiter zu machen, auch zur Erreichung dieſes Zweckes mehrere alte Bäume umzuhauen. Die hierüber bei der Königlichen Regierung und bei dem [...]
[...] des Weges b. a. nur ein privativer Holzabfuhrweg geweſen ſei, und daß fremde Perſonen, welche ihn Ä gepfändet worden, daß dieſer Weg Ä nicht auf der jetzigen Stelle gegangen ſei, ſondern die Grenze zwiſchen der Königlichen und der Forſt von P. entlang, bald das eine bald das andere in verſchiedenen Krümmungen berührt habe, daß erſt in neuerer Zeit, ſcj vor 20 Jahren, der Weg von b. nach c. in ſeine Ä Lage gebracht und vollſtändig auf das Forſtrevier von P. hinaufgedrängt worden ſei. Er beruft [...]
[...] Dagegen hält Kläger in der durch ſeinen Anwalt abgegebenen Erklärung den Rechtsweg in der Weiſe, wie er betreten worden, für zuläſſig, weil durch die mit der Klage übergebenen Reſkripte keinesweges die Ä des alten Weges b. a. zur Königlichen Forſt, ſowie die Verlegung deſſelben c. b. nach c auf Grund und Boden des Klägers angeordnet worden, der Inhalt der Klage vielmehr ergebe, daß klägeriſcher Seits behauptet worden, daß die Königliche Forſtverwaltung, alſo ein adjazirender Grundbeſitzer, und nicht [...]
[...] beigetreten werden können, wenn irgendwie dargethan wäre, daß die Abtheilung des Innern Veranlaſſung zu den getroffenen Verfügungen gehabt hätte. Nach der Darſtellung des Klägers müſſe man annehmen, daß die Anordnungen lediglich zu dem Zwecke getroffen worden, um den Weg b. a. der Königlichen Forſt einzuverleiben, alſo im Privat-Intereſſe der Königlichen Forſt, wozu die Berechtigung weder aus den Vor ſchriften des § 3 Nr. 1 c. der Regierungs-Inſtruktion vom 23. Oktober 1817, noch aus denen sub D. II. 1. [...]
[...] gericht in Ä Gutachten, dieſen Verfügungen und dem ſie aufrechterhaltenden Ä egenüber, das Motiv des öffentlichen Ä vermiſſen und, den einſeitigen Angaben des Klägers Ä # lediglich als im Privat-Intereſſe der Königlichen Forſt ergangen, qualifiziren will. Mögen die Erör Ä die jener Entſcheidung der kompetenten Wegepolizei-Behörde vorangingen, durch Differenzen zwiſchen dem Kläger und der fiskaliſchen Forſtverwaltung und durch Anfrage der letzteren veranlaßt ſein, wie es nach [...]
[...] Es genügt alſo noch nicht, um die Zuläſſigkeit des Rechtsweges darzuthun, der in der klägeriſchen Erklärung über den Kompetenz-Konflikt ferner geltend gemachte Umſtand, daß er die Verletzung eines zum Ä gehörigen Rechts (die Benachtheiligung ſeiner Forſt durch die feſtgeſtellte Richtung des Fºº behaupte, ſondern es muß auch eine der übrigen vorerwähnten Bedingungen vor (UNDen elN. [...]
Militär-Wochenblatt05.12.1857
  • Datum
    Samstag, 05. Dezember 1857
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
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[...] des allmähligen Ueberganges iſt von jetzt ab bis zu den genannten Terminen die zur Anerkennung bisher er Ä ienſtzeit von reſp. 20 und 12 Jahren alljährlich um 1 Jahr zu verringern: uch ſoll die usſicht auf Forſt-Verſorgung künftig nur Perſonen, welche das 40ſte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zuerkannt werden und erlöſchen, wenn die Expektanten nach vollendetem 45ſten Lebensjahre im orſt Dienſte noch nicht angeſtellt ſind. In dieſem Falle ſoll ihnen, ſofern ſie die Verzögerung ihrer Anſtellung [...]
[...] Die Anmeldung bei einer der Königlichen Regierungen oder bei der Königlichen Hofkammer zur künftigen Anſtellung im Königlichen Forſtdienſt, wird von Ä und Oberjägern, ſo wie von ſolchen Jägern, welche zum Forſt-Verſorgungs-Scheine vor Ablauf einer 15jährigen Dienſtzeit anerkannt worden ſind, ſpäteſtens innerhalb des nächſten Ä nach Empfang deſſelben bewirkt, widrigenfalls die Abſetzung von der Forſt-Verſorgungsliſte erfolgt. [...]
[...] Forſ-Ä empfangen, jene Anmeldung bereits vor Ablauf ihres 12ten Dienſtjahres zu be wirken. Nur gegen den Nachweis dieſer Anmeldung und den, daß eine in Folge derſelben ihnen etwa ange tragene Stelle nicht allgelehnt worden iſt, erfolgt die Anerkennung zum Forſt-Verſorgungs-Schein. Zu den hier in Betracht kommenden Stellen gehören: [...]
[...] Individuen, welche die vorſtehend geſtellten Bedingungen unerfüllt laſſen, oder wegen Vergehungen - die jedoch einen Mangel an ehrliebender Geſinnung nicht bekunden dürfen – aus dem Königlichen Forſt dienſt entlaſſen und gegen die Zeit der Anerkennung zur Forſt- Verſorgung in demſelben nicht wieder aufge nommen worden ſind, können nur den bedingten, auf einen beſtimmten Ä lautenden Forſt - Verſorgungs [...]
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