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Datum

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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege21.03.1851
  • Datum
    Freitag, 21. März 1851
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] oder es wird in den geeigneten Fällen (§ 84) ein Vorführungsbefehl gegen ihn erlaſſen. Ein Vorfüh- Ä. d [...]
[...] Ein und zwanzigſter Titel. [...]
[...] zu ſeiner Vertheidigung dienen kann, eine Abſchrift gegeben werden. [...]
[...] der Staatsanwaltſchaft zur Laſt gelegt werden. . 491. Wenn ein Einzelrichter, ein Mitglied eines Gerichts erſter Inſtanz, oder ein Beamter der Staats anwaltſchaft bei einem ſolchen Gerichte oder einem Polizeigerichte, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verfolgt werden ſoll, ſo werden die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft von der Staatsanwaltſchaft bei [...]
[...] Wird ein Mitglied eines Appellationsgerichts oder des Ober-Tribunals, oder ein Beamter der Staats anwaltſchaft bei einem dieſer Gerichte, eines Vergehens oder Verbrechens beſchuldigt, ſo kann die Verfolgung nur auf Grund einer Ermächtigung des es immten [...]
[...] Ein und dreißigſter Titel. Von der Vollſtreckung der Strafurtheile. [...]
[...] Die Vollſtreckung erfolgt auf Grund eines mit der Beſcheinigung über die Rechtskraft verſehenen beglaubigten Auszuges aus dem ergangenen Urtheile. Iſt ein Strafurtheil vor ſeiner Vollſtreckung verloren gegangen, und iſt weder eine Ausfertigun [...]
[...] Entwurf eines Geſetzes [...]
[...] annehme oder ablehne. Gründe für die Ablehnung dürfen nicht angegeben werden. Wird eine Erklärung nicht abgegeben, ſo gilt dies als Annahme. Sobald ein fernerer Name aus der Urne gezogen worden, iſt eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung eines vorher gezogenen Geſchworenen nicht mehr zuläſſig. [...]
[...] die andere Hälfte zu. §. 22. Iſt die Geſammtzahl der Ablehnungen eine ungerade, ſo ſteht dem Angeklagten eine Ablehnung mehr zu, als der Staatsanwaltſchaft. - 23. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege10.03.1854
  • Datum
    Freitag, 10. März 1854
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] 9. Der Beſitz eines negativen Rechts kann nur an der Sache eines Dritten, auf deren Beſchrän kung der Wille des Erwerbenden, nach § 81 Tit. 7 Thl I. Allg. Landrechts gerichtet war, erworben werden. Wer daher in der Meinung, daß er Eigenthümer eines Grundſtücks ſei, darüber gegangen, gefahren iſt c, [...]
[...] Recht ſelbſt, und kann daher nicht als Präſumtion für den blos Ä Beſitz gelten (Entſch. 27. Novbr. 1849). Dieſer Grundſatz dürfte jedoch von keiner praktiſchen Wichtigkeit ſein, da der, welcher den Beſitz eines negativen Rechts, mithin eine Einſchränkung des Eigenthums eines Andern behauptet, den Beſitz des Rechts nachweiſen muß. b. Aus dem Umſtande, daß Jemand als Eigenthümer im Hypothekenbuche eingetragen iſt, laſſen ſich [...]
[...] IV. Der Beſitz muß ein fehlerfrei erworbener geweſen ſein. [...]
[...] 30. Das Publikum eines Orts iſt nicht als eine moraliſche Perſon und als ein Subjekt von Rechten angeſehen worden. Auch der Beſitz eines Rechts kann daher nicht für das Publikum, ſondern nur für die Gemeinde (Korporation) erworben werden, und für letztere nur durch ihre Repräſentanten oder die Mehrheit [...]
[...] §. 145 a. a. O. widerſtreitenden Privatgewalt geſchehen (Entſch. vom 23. April 1852, 23. Juni 1852 und 11. Februar 1853). W. 34. Demgemäß kann auch derjenige, dem ein ausſchließliches Privilegium zur Herausgabe eines öffentlichen Anzeigers auf beſtimmte Zeit ertheilt worden, wenn nach Ablauf der Zeit einem Andren das Recht zur Herausgabe eines ſolchen Anzeigers gleichfalls ertheilt wird, ſchon aus dem Grunde auf Schutz im Beſitze [...]
[...] Der Beſitzer iſt gegen den Urheber jeder Störung zu ſchützen, welche nicht als Ausfluß eines Rechts ſich darſtellt. [...]
[...] 36. Eine Handlung, welche ſich als der Ausfluß eines Rechts darſtellt, darf dagegen nicht als Be ſitzſtörung angeſehen werden. a. Die Eigenthümer an öffentlichen Flüſſen können den Schiffern nicht wehren, ſich des Leinpfades [...]
[...] Rechte zum Beſitze hergenommen ſein dürfen, weil das Recht zum Beſitze dem Beſitzſtande gegenüber im Poſ ſeſſorium nicht in Betracht kommt. - 38. Die Beſitzſtörung hört nicht auf, eine Störung zu ſein, wenn der Verklagte ſelbſt einräumt, die Handlung ohne Befugniß vorgenommen zu haben. Dies iſt in folgendem Falle angenommen worden. A. hatte gegen B. ein rechtskräftiges Urtheil erſtritten, durch welches dem B das Recht abgeſprochen worden, ſich eines [...]
[...] Betrachtung auch vollkommen begründet. Eine Handlung, welche ſich äußerlich als Turbation darſtellt, muß allerdings auch ihrem Weſen nach als eine von dem Turbanten ausgegangene Turbation angeſehen werden. Der Richter iſt an ſich weder befugt noch verpflichtet, nachzuforſchen, ob der Turbant der wahre Ä ſei, [...]
[...] 39. Nur die thatſächliche Alterirung des Beſitzes involvirt eine Ä Eine ſolche Alterirung erfolgt nicht durch Klage und Denunciation. Wer den Richter antritt und deſſen Entſcheidung nachſucht, be rührt den Beſitzſtand des Anderen nicht, betritt vielmehr nur den geſetzlich vorgeſchriebenen Weg, um die [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege11.04.1862
  • Datum
    Freitag, 11. April 1862
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] daß die Ä. nulli res sua servit und nullum praedium ipsum sibi servire potest nur objektiv erheiſchen, daß zwei in den Händen verſchiedener Eigenthümer ſich befindende ſelbſtſtändige Grund ſtücke zu einander in Beziehung ſtehen, ein herrſchendes und ein dienendes, daß aber, wenn Vorausſetzung vorhanden, zum Erwerbe des Beſitzes eines negativen Rechts – § 81 Tit. 7 Th. I. des Allgemeinen Landrechts – alſo auch eines Hütungsrechts, als einer affirmativen Servitut [...]
[...] Das durchgreifende Prinzip des Erforderniſſes einer Karakteriſirung des zu verfolgenden Rechts führe auch im Preußiſchen Rechte zu demſelben Ergebniſſe alſo dahin: daß beim Erwerbe des Beſitzes eines Rechts an der Sache eines Andern der Wille des Beſitzers gegen die Sache als eine fremde gerichtet ſein müſſe, und daß für den Beſitz an Grundgerechtigkeiten insbeſondere der Wille erforderlich ſei, das Recht als ein dem Grundſtücke zuſtehendes fundi nomine, zu üben. [...]
[...] Soll jedoch durch dergleichen Handlung der Beſitz eines negativen Rechts wirklich erlangt werden, ſo muß aus der Erklärung des Handelnden oder aus den Umſtänden die Meinung deſſelben, daß ihm ein ſolches fortdauerndes Recht wirklich zuſtehe, deutlich erhellen. [...]
[...] Allerdings ſtecke dem bloßen materiellen Inhalte nach die Befugniß eines Servitutberechtig ten das Recht etwa zur Ueberfahrt zum Holzſchlagen zum Hüten u. ſ. w. in ihrer äußeren Er ſcheinung in dem Eigenthum an der Sache. Werde aber ein ſolches Recht aus dem Eigenthum [...]
[...] daß Beſitz an Sachen wie an Rechten ein rein faktiſches Verhältniß ſei, welches zwei Seiten hat eine äußere: die Detention und eine innere: den animus. Das der Detention korreſpondirende Wollen ſei der animus possidendi, und weil die Detention ein rein faktiſches äußeres Verhältniß [...]
[...] iſt, ſo ſei auch der animus possidendi nur das innere Wollen eines rein faktiſchen, nicht aber eines Rechtsverhältniſſes nur ein auf eine thatſächliche Verfügungsgewalt gerichtetes Wollen. Dieſer animus bleibe derſelbe möge auch der Römiſche Beſitzer im Beſitze von quiritariſchem oder bonita [...]
[...] Verfügungsgewalt entſprechende Recht habe erforderlich ſei. Es ſei nun die opinio auf ein Rechts verhältniß gerichtet, der animus dagegen, der Wille – deſſen Bewegungsgrund jedoch häufig die opinio ſein könne – gehe rein auf ein thatſächliches Verfügen über die Sache. Ueber eine Sache in ihrer Totalität verfügen, ſei aber nicht durchaus ein Anderes als über dieſelbe in einzelnen Bezie hungen verfügen, ſondern das Ganze und letzteres nur ein Theil des Ganzen. So ſei auch der [...]
[...] f "Är Standpunkt des Preußiſchen Rechts ergäbe ſich aus den erſten ſieben Paragraphen des Tit. 7. Th. I. des Allg. Landrechts. Dort ſei feſtgeſtellt, daß der animus und die opinio mit dem Faktum kongruiren müſſen. Ein Recht auf eine fremde Sache könne immer nur beſtimmte Rechte zum Zwecke haben das Eigen thum dagegen unbegrenzte. Eine qualitative Gleichheit der Rechte auf eine res aliena und der Rechte auf eine res propria ſei nicht vorhanden, daher auch der Wille ein ganz verſchiedener und deshalb unmöglich der Ser [...]
[...] 2) Die Bekanntmachung eines polizeilichen Strafverbots iſt nicht als eine Urkunde zu be trachten. Strafgeſetzbuch §§ 104, 247. [...]
[...] Dieſe Grundſätze hat der Appellationsrichter wohl erkannt und demgemäß ſeine Entſcheidung gefällt. Es iſt dabei rechtlich Zweifel, daß Polizei-Verordnungen resp. Strafandrohungen nur von der diesfälligen kompetenten Polizeibehörde erlaſſen und öffentlich bekannt gemacht werden dürfen. Ein Zuwiderhandeln hier gegen greift in dieſe amtliche Befugniß ein verſtößt gegen die öffentliche Ordnung und verletzt den § 104 a. a. O., ohne daß die Herbeiführung eines wirklichen Schadens dazu gehört. Daß der Angeklagte davon [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege11.01.1878
  • Datum
    Freitag, 11. Januar 1878
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Wie das Römiſche Recht eine tutela und eine cura, ſo ſcheidet die Vormundſchaftsordnung vom 5. Juli 1875 eine Vormundſchaft und eine Pflegſchaft ſachlich decken ſich aber jene und dieſe Begriffe keineswegs. Die Römiſche Unterſcheidung hing weſentlich zuſammen mit der Eintheilung der nichtgroß [...]
[...] ſchränkung ſie ſagt nicht der Vormund bedarf der Genehmigung“, ſondern »der Genehmigung bedarf es (zur Veräußerung von Werthpapieren des Mündels c). Ein Pfleger wird niemals für die volle Vertretung eines Pfleglings gegeben, ſondern: 1. in Ergänzung der aus beſonderen Gründen lückenhaften unvollſtändigen Vertretung eines Haus kindes oder eines Bevormundeten: [...]
[...] Bevormundeten ohne Vormund vorgenommenen Rechtsgeſchäfts darthun will, muß das Nichtbeſtehen des Gebrechens oder das Aufhören deſſelben beweiſen. Ohne dieſen Beweis iſt das Geſchäft ungültig. Im Effekt iſt alſo auch hier die Bevormundung eine Entmündigung. Es entzieht daher im Gebiete des gemeinen Rechts und des Landrechts das Stellen eines Großjährigen unter Vormundſchaft demſelben die Fähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung. War ja doch auch nach älterem Römiſchen Rechte die Vormundſchaft eine Gewalt, [...]
[...] (unter Lebenden) beraubte.“) - Einen vom gemeinen Rechte und vom Landrechte weſentlich verſchiedenen Standpunkt nimmt hinſichtlich der Entmündigung der Code ein. Er kennt ein Interdiktionsverfahren nur bei Geiſteskranken (Geiſtesſchwachen, Wahn- und Blödſinnigen) und eine Bevormundung Großjähriger nur im Falle dieſer Interdiktion. Eine Bevormundung ſonſtiger Großjährigen iſt ihm fremd, namentlich eine Bevormundung aus eigener Initiative [...]
[...] Wahn- und Blödſinnigen) und eine Bevormundung Großjähriger nur im Falle dieſer Interdiktion. Eine Bevormundung ſonſtiger Großjährigen iſt ihm fremd, namentlich eine Bevormundung aus eigener Initiative des Vormundſchaftsrichters. Außer der im Prozeßwege herbeizuführenden Interdiktion eines Geiſteskranken kennt der Codc eine im gleichen Wege herbeizuführende »Beiſtandsbeſtellung« für 1) ſolche Perſonen bezüglich deren das Gericht die Interdiktionsklage wegen Geiſteskrankheit unbegründet findet, aber die Anordnung eines [...]
[...] ſchlechtweg Geiſteskranke nennen wollte. In den ſyſtematiſchen Darſtellungen des Franzöſiſchen Rechts wird auch die Beiſtandsbeſtellung nicht etwa als eine Unterart der Interdiktion, Ä als ein beſonderes, davon gänzlich verſchiedenes Inſtitut abgehandelt. Der Code kennt nicht eine doppelte Interdiktion, eine volle und eine halbe, ſondern er kennt eine Interdiktion und eine Beiſtandsbeſtellung. Es wäre de lege ferenda [...]
[...] ſo verfahren. Demgemäß geht auch die Reichs-Civilprozeßordnung davon aus, daß das von ihr geordnete »Entmündigungsverfahren« an ſich nicht Platz greife für die Beiſtandsbeſtellung, daß alſo die letztere nicht eine Unterart der Entmündigung und daß eine ausdrückliche Beſtimmung nöthig ſei, um das Ent mündigungsverfahren zum Zweck der Beiſtandsbeſtellung anzuwenden (§ 10 des Einführungsgeſetzes). Die eines Beiſtandes bedürftig Erklärten ſind daher im Sinne des Code nicht »wegen Geiſteskrankheit [...]
[...] noch ſtatthaft, und letzteren Falles, ob der Beiſtand, wie bisher, nach Rheiniſchem Rechte zu beurtheilen oder ob er in einen Pfleger nach der neuen Vormundſchaftsordnung umgewandelt ſei. Die Bejahung der erſteren Alternative würde eine Streichung des Art. 499, die Bejahung der letzteren Alternative eine (gänzliche oder modifizirte) Beibehaltung jenes Artikels bedeuten. Die Streichung des Artikels hätte zweifellos eine größere Rechtseinheit zur Folge gehabt. Die nicht [...]
[...] ſo daß eine Ausnahmebeſtimmung für dieſe Abweichung nicht erforderlich ſei, und ſie ſagen zu § 81, die rationeller erſcheinende Gleichſtellung des Verſchwenders mit dem Minderjährigen wäre in den Entwurf aufgenommen und inſofern erleide das Rheiniſche Recht eine Abänderung. Daß bei dieſer Sachlage kein Raum für eine ſelbſtändige Dispoſitionsfähigkeit des Rheiniſchen Verſchwenders nach Maßgabe des Art. 513 bleibt, ergiebt ſich von ſelbſt ein Großjähriger, der lediglich zu Schenkungen, Darlehen, Vergleichen Immo [...]
[...] 7) Die neueſte Vormundſchaftsordnung eines Nachbarſtaats, die Oeſterreichiſch-Ungariſche vom 4. Juli 1877, ſpricht direkt als Folge der Einleitung einer Kuratel über Geiſteskranke, Breſthafte und Verſchwender aus (§ 33): daß der Bevormundete ohne Einwilligung ſeines Kurators ſich nicht verpflichten, auf Rechte nicht Verzicht leiſten, aber durch ein mit keiner Gegenleiſtung [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege19.04.1844
  • Datum
    Freitag, 19. April 1844
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Noch weniger würde es, dieſen Grundſätzen gemäß, als ein ſtrafbarer Nachdruck anzuſehen ſein, wenn Jemand in der löblichen Abſicht, den Inhalt eines vortrefflichen Werkes, mehr, als es wegen des hohen, von dem Verleger beſtimmten Verkaufspreiſes geſchehen kann, zu verbreiten, eine Anzahl von Eremplaren auf [...]
[...] Die übrigen Vorſchriften des Geſetzes ſtehen hiermit im Einklange, insbeſondere diejenigen, welche ſich auf die Entſchädigung des Beeinträchtigten beziehen, und welche nicht blos die Abſicht eines uner laubten Gewinnes, ſondern auch einen in dieſer Abſicht verurſachten Schaden vorausſetzen. Unter dieſem Schaden kann nur ein Schaden am Vermögen verſtanden werden, nicht aber ein ſolcher, den ein Schrift [...]
[...] kann übrigens auf den Ä des Verbrechens nicht bezogen werden, da nach der angenommenen Voraus ſetzung hierüber in dem Geſetz weder ein der Vorſchrift des Allg. Landrechts Entgegenſtehendes, noch ein davon Abweichendes enthalten iſt. - [...]
[...] der Nachdruck ſei ein Verbrechen gegen das Vermögen und nicht blos ein ſolches, welches lediglich das ſpezielle Intereſſe des Ä 1c. betreffe, ſondern ein gemeinſchädliches, mit deſſen Karakter eine Aufhebung der Unterſuchung durch einen Privatvergleich nicht ver [...]
[...] . Das Geſetz vom 11. Juni 1837 hat nach ihrem Erachten eine weſentliche Veränderung der früheren Geſetzgebung herbeigeführt. [...]
[...] und daß er zugleich ein Betrüger ſei, wenn er ſeine falſche Waare für den ächten Druck ausgebe. [...]
[...] Dieſe, vom Verfaſſer nicht genehmigte Vervielfältigung bildet alſo den Thatbeſtand eines Vergehens, welches nicht mehr in den Grenzen des Nachdrucks im älteren und engeren Sinne, ſich hält, ſondern eine neue Gattung von Vergehungen darſtellt, von der der eigentliche Nachdruck nur eine Art – species – iſt. [...]
[...] Grade bei dem unerlaubten Abdrucke eines früher noch nicht gedruckten Buches hervor. Dieſe Handlung iſt erſt durch das neue Geſetz für ſtrafbar erklärt, und ſie hat nichts gemein mit dem im Landrechte allein ver botenen Nachdrucke eines Werkes, auf welches einem Andern ein Verlagsrecht zuſtand. Das Abdrucken einer [...]
[...] leger) bei Verfolgung ſeines Rechts aus dem Nachdrucke freie Hand zu laſſen, weil der Nachdruck haupt ſächlich im Intereſſe des Schriftſtellers verpönt ſei. Auf der andern Seite ward bemerkt: es handle ſich hier um eine öffentliche Strafe, und ein Vergleich über eine ſolche ſei unſtatthaft; „der Nachdruck ſei ein Ver „brechen gegen das Vermögen und nicht blos ein ſolches, welches lediglich das ſpezielle Intereſſe des Schrift „ſtellers betreffe, ſondern ein gemeinſchädliches, mit deſſen Karakter eine Aufhebung der Unterſuchung [...]
[...] Hiermit iſt eine der, bei den Berathungen gemachten Bemerkungen, „daß der Nachdruck als gemeinſchädliches Verbrechen anzuſehen“ [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege27.12.1861
  • Datum
    Freitag, 27. Dezember 1861
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] . 34. Wenn ein Kaufmann in dem Bezirk eines anderen Gerichts eine Zweigniederlaſſung hat, ſo iſt zu ſeiner Eintragung in das Firmenregiſter des Gerichts der Zweigniederlaſſung (§. 20) der durch ein Atteſt des Gerichts der Hauptniederlaſſung zu liefernde Nachweis nöthig, daß die Eintragung in das Firmenregiſter des letzteren [...]
[...] § 40. Zur Eintragung genügt: 1) wenn der Prinzipal eine offene Geſellſchaft iſt die Anmeldung eines Geſellſchafters, welcher von der Geſchäftsführung nicht ausgeſchloſſen iſt (Art. 118 104 des Handelsgeſetzbuchs) 2) wenn der Prinzipal eine Kommanditgeſellſchaft oder eine Kommanditgeſellſchaft auf Aktien iſt [...]
[...] Iſt ein Geſellſchafter geſtorben oder zur ſelbſtſtändigen Vermögensverwaltung rechtlich unfähig geworden, [...]
[...] Eine Kommanditgeſellſchaft auf Aktien (Art. 173 des Handelsgeſetzbuchs) wird in das Geſellſchaftsregiſter [...]
[...] die Geſellſchaft iſt die Eröffnung des Konkurſes (Art. 243 des Handelsgeſetzbuchs und Art. 13 des Einführungsgeſetzes); 3) die nach der Auflöſung eintretenden Liquidatoren, das Austreten eines Liquidators oder das Er löſchen der Vollmacht eines ſolchen eine Beſchränkung des Umfangs der Geſchäftsbefugniſſe der Liquidatoren wird weder von Amtswegen noch auf Antrag eingetragen. Ein Liquidator hat vor [...]
[...] 35 des Handelsgeſetzbuchs); 4) Ä ſämmtliche Ä haftende Mitglieder einer Kommanditgeſellſchaft, welche im Bezirk des erichts ihren Sitz oder eine Zweigniederlaſſung hat, inſofern ſie unterlaſſen, eine der unter der Ziffer 3 bezeichneten Anmeldungen, einſchließlich der des Eintritts oder Austritts eines Komman ditiſten und der des Ausſcheidens eines Kommanditiſten nur mit einem Theile ſeiner Einlage zu [...]
[...] §. 3. Ein jedes Schiff erhält in dem Schiffsregiſter ein beſonderes Folium, ein jedes Folium eine beſondere Nummer. Die Nummerirung beſtimmt ſich durch die Jº der unter fortlaufender Zahl zu bewirkenden Eintragung der einzelnen Schiffe (Einführungsgeſetz Art. 53 § 4 am Ende). [...]
[...] F die eine oder Ä Angabe chiff iſt vor mehreren [...]
[...] über die anderweite Eintragung ein neues Certifikat erteilt werden. [...]
[...] Rückſeite in der achten Kolonne unter Nr. am ::::::::::::: ein [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege13.07.1860
  • Datum
    Freitag, 13. Juli 1860
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Es ſollen zuvörderſt die letzteren ins Auge gefaßt werden. 1) Der Entwurf ſoll eine Nachahmung Franzöſiſcher Einrichtungen ſein. [...]
[...] zeichnet; ein Urtheil des Kaſſationshofes, daß dies unerläßlich ſei, daß alſo ein Kaſſationsgeſuch, worin die Richtung des Angriffs beſtimmt angegeben iſt, dennoch zurückgewieſen werden müſſe, wenn das ver letzte Geſetz unrichtig bezeichnet ſei, iſt uns ebenſo wenig bekannt geworden, als eine Entſcheidung, welche [...]
[...] eröffnet iſt, dem Inſtanzrichter das thatſächliche Gebiet in deſſen ganzem Umfange zu überweiſen, ihn in der Beherrſchung deſſelben möglichſt gegen Eingriffe zu ſichern und deshalb dem Nichtig keitsrichter den Beruf zu entziehen, in der Sache Ä zu erkennen, ſo enthält eine ſolche folgerechte Aus bildung eines wichtigen Rechtsinſtituts nicht eine neue Annäherung an Franzöſiſches Weſen. Der Deutſchen Rechtsanſchauung würde eine ſolche Fortbildung nur dann nicht gemäß ſein, wenn dadurch das Prinzip, [...]
[...] der Entwurf in gegenwärtiger Lage der Prozeßgeſetzgebung eine Verbeſſerung enthält oder nicht. In dieſer Beziehung mag noch bemerkt werden, daß die nach den beſtehenden Ä nothwendige Unter ſuchung, ob eine in den Prozeßgeſetzen enthaltene Beſtimmung eine Prozeßvorſchrift oder ob ſie einen Grund [...]
[...] Denn die höhere juriſtiſche Ausbildung ſeiner Mitglieder bietet nicht auch dafür eine Gewähr, daß ſolche Fragen, bei welchen es auf ein durch die beſonderen Umſtände des Falles zu leitendes richterliches Ermeſſen ankommt, durch ſie Ä als durch die Inſtanzrichter gelöſt werden; im Gegentheil iſt ein [...]
[...] Wenn, unter Vorausſetzung des Vorhandenſeins gewiſſer Thatſachen, eine beſtimmte Entſcheidung ſich als eine nothwendige Folge derjenigen Rechtsgrundſätze darſtellt, auf welche es in der Sache an kommt, ſo verletzt dasjenige Urtheil, welches nichtsdeſtoweniger in einem anderen Sinne ergeht, nicht blos [...]
[...] Für den ſeltneren Fall eines unſtreitigen Sachverhältniſſes iſt auf den praktiſchen Vortheil, daß ſofort eine ſchließliche Entſcheidung in der Sache ſelbſt ergehe, nicht ein ſolcher Werth zu legen, daß eine Ausnahme von dem Prinzip, nach welchem der Beruf des oberſten Gerichtshofes ſich auf [...]
[...] Eine derartige Behandlung, welche die Rechtsfrage, abgelöſt von den nur dem Einzelfalle angehö rigen Zufälligkeiten, klar hervortreten läßt, iſt endlich am meiſten geeignet, den Entſcheidungen des oberſten Gerichtshofes eine entſprechende Einwirkung auf die Rechtſprechung des ganzen Landes zu verſchaffen. [...]
[...] weges die Folge ein, daß die Einwirkung, welche der oberſte Gerichtshof auf die gerechte Entſcheidung der Einzelfälle ausübt, nicht immer noch eine ſehr bedeutende wäre. [...]
[...] Wenn gleichwohl einzelne Richter nur in der freien Beurtheilung des ganzen Sach- und Rechts verhältniſſes, nur in der Erlaſſung ſolcher Urtheile, durch welche die an ſie gelangenden Einzelfälle ihre ſchließliche Erledigung empfangen, Befriedigung finden möchten, ſo würde hierin nur eine individuelle Nei ung, nicht aber ein Standpunkt erkannt werden können, welcher für ein Mitglied des oberſten Gerichts Ä ein berechtigter wäre. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege14.12.1860
  • Datum
    Freitag, 14. Dezember 1860
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] . In die Unterſuchung wegen unberechtigten Jagens kann ein Dritter, welcher muthmaßlich das [...]
[...] Revidirter Entwurf eines Geſetzes [...]
[...] Ä eines appellabelen Gegenſtandes die Appellation zugelaſſen worden ſei (§. 4 Nr 15). [...]
[...] beruht. H. 4 (H. 3). Eine Verletzung weſentlicher Vorſchriften oder Grundſätze des Verfahrens iſt insbeſondere vorhanden: [...]
[...] In anderen als den vorſtehend bezeichneten Fällen unterliegt es der Beurtheilung des Ober-Tribu nals, ob eine Vorſchrift oder ein Grundſatz des Verfahrens, auf deren Verletzung die Nichtigkeitsbeſchwerde gegründet iſt, als weſentlich zu betrachten ſei. [...]
[...] Motive zu dem revidirten Entwurf eines Geſetzes [...]
[...] gewendet werden können, wo die Beobachtung einer Vorſchrift unbedingt und unter allen Umſtänden für weſentlich erachtet werden müßte. Derartige Fälle ſind aber, eben weil ſie zu Zweifeln wenig Veranlaſſung geben, nicht diejenigen, wegen deren eine ausdrückliche geſetzliche Beſtimmung, als wünſchenswerth erſchei nen könnte. Eine Schwierigkeit iſt hauptſächlich da vorhanden, wo mit Rückſicht auf die prozeſſua liſche Lage eines gegebenen Falles beurtheilt werden muß, ob eine Prozeßvorſchrift als weſentlich [...]
[...] 2) die Erleichterung der Formen, welche beobachtet werden müſſen, damit der Nichtigkeitsrichter eine zugefügte Rechtsverletzung aufzuheben im Stande ſei, eine weſentliche Verbeſſerung des Beſtehenden darſtellt. Die Beſtimmungen, welche der revidirte Entwurf [...]
[...] 10 Ehrenräthe der Rechtsanwalte, 2 Ober-Staatsanwalte. Unter den Obergerichten befinden ſich drei, unter den Gerichten erſter Inſtanz eines, welche princi paliter die Reviſion als alleiniges letztes Rechtsmittel wollen. Ein Obergericht, und zwar ein ſolches, welches die Reviſion als alleiniges letztes Rechtsmittel [...]
[...] wegen Verletzung eines auf ausdrücklicher Geſetzesvorſchrift beruhenden Rechtsgrundſatzes; - 4) Reviſion ohne nova - [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege31.12.1869
  • Datum
    Freitag, 31. Dezember 1869
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] §. l. Zur Bekleidung der Stelle eines Richters, Staatsanwaltes, Rechtsanwaltes (Advokatanwaltes, Advo katen) oder Notars iſt die Zurücklegung eines dreijährigen Rechtsſtudiums auf einer Univerſität und die Ab legung zweier juriſtiſcher Prüfungen Ä [...]
[...] §. 6. Wird ein theilweiſer Erlaß der Studienzeit auf Univerſitäten beantragt, ſo iſt, ſofern derſelbe über [...]
[...] ufgabe iſt eine ſechswöchentliche Friſt zu gewähren, [...]
[...] raums bei dem Stadtgericht einſchließlich der Staatsanwaltſchaft zu beſchäftigen. - § 25. Der Referendarius iſt während eines Zeitraums von mindeſtens einem halben Jahre bei dem Appellationsgericht und während eines gleichen Zeitraums bei einem Rechtsanwalt zu beſchäftigen. In den Bezirken der Appellationsgerichte zu Celle und Cöln findet ein Vorbereitungsdienſt bei den [...]
[...] halbjährigen Zeitraums für die Beſchäftigung bei den Appellationsgerichten. - §. 26. Der Referendarius hat ein Geſchäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Ueberſicht ſeiner Thätigkeit, unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geſchäfte zu geben iſt. [...]
[...] §. 30. Die ſchriftliche Prüfung hat eine rechtswiſſenſchaftliche Arbeit und eine Relation aus Prozeßakten zum Gegenſtande. § 31 [...]
[...] §. 33. Die Relation muß eine vollſtändige Darſtellung des Sach- und Rechtsverhältniſſes, ein begründetes Gutachten und den Urtheilsentwurf enthalten. Am Schluſſe der Relation hat der Referendarius zu bezeugen, daß er dieſelbe ſelbſtſtändig ange [...]
[...] Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beſchloſſen werden, daß eine zweite rechtswiſſen ſchaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern ſeien ſofern nach dem einſtimmigen Urtheile der Mitglieder der Kommiſſion (§ 35) die eine oder andere oder beide den Anforderungen genügen. [...]
[...] Denjenigen Rechtskandidaten, welche bis zum 1. April 1870 die Prüfung ablegen wollen, bleibt nach gelaſſen, eine von ihnen über eine ſelbſtgewählte Aufgabe angefertigte rechtswiſſenſchaftliche Arbeit mit dem Prüfungsgeſuche einzureichen. §. 45 [...]
[...] 1. Das Strafverfahren wegen Wechſelſtempel - Hinterziehung iſt einzuleiten, wenn ein ſteuerpflichtiger Wechſel oder eine ſteuerpflichtige Anweiſung a) überhaupt nicht, oder [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege23.02.1855
  • Datum
    Freitag, 23. Februar 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] abgefaßten Zuſchlagsbeſcheide iſt deſſelben gedacht, in dem letzteren vielmehr nur das Ä „unter den geſetzlichen, bei nothwendigen Subhaſtationen vorgeſchriebenen Bedingungen“ adjudizirt worden. Ein mit dem Ausfall ſeiner gleichzeitig in der dritten Rubrik des Hypothekenbuchs ein etragenen Forderung bedrohter Hypothekengläubiger beſtritt dem Ausgedinger (Altentheilsberechtigten) jeden nſpruch an das Kaufgeld, während der Ausgedinger nicht nur die aufgelaufenen Rückſtände ſeiner Ge [...]
[...] Richtung des ganzen Inſtituts folgen. Dem ſtehe auch endlich nicht entgegen, daß das Altentheil nur für die Lebenszeit des Berechtigten berechnet iſt, da die Reallaſt gar nicht nothwendig auch ein onus perpetuum ſei, und ihr dinglicher Ka rakter durch eine Beſchränkung in ihrer Dauer eben ſo wenig leide, wie z. B. bei dem Nießbrauche. Nur in Betreff der weiteren, ebenfalls an das Plenum gewieſenen Frage: [...]
[...] auch aufgehoben, das Altentheil beruhe jetzt lediglich auf vertragsmäßigen Verabredungen, die der freien Willkür der Kontrahenten überlaſſen wären, und deshalb laſſe ſich, mit Ausnahme des Wohnungsrechts, an den übrigen Altentheils-Präſtationen und namentlich an den ausgeſetzten lebenslänglichen Geldrenten, ein in ſich dinglicher Karakter nicht erkennen. Sie ſeien bloße Forderungen, gleich dem Darlehn u. ſ. w, und das Grundſtück hafte für dieſelben nur acceſſoriſch, wie für eine Ä [...]
[...] Man fügte hinzu: dieſe anderen Altentheils-Präſtationen ſeien keine Reallaſten, gehörten vielmehr unter die im §. 154 der Konkurs-Ordnung erwähnten jährlichen Präſtationen, welche, wie es dort heiße: „nicht als eine beſtändige Laſt auf einem unbeweglichen Grundſtück haften, ſondern zu einer be ſtimmten oder unbeſtimmten Zeit wieder wegfallen, z. B. Alimente, welche der Schuldner an Jemanden zu entrichten hat, die am gehörigen Orte angeſetzt, und für welche ein Kapital, deſſen [...]
[...] abgeſchafft. geſ Man möge endlich den praktiſchen Geſichtspunkt bei der Streitfrage nicht überſehen. Der Käufer eines Grundſtücks aus nothwendiger Subhaſtation erwarte ein von Schulden und Laſten, die er nicht mit übernommen habe, und die nicht als gemeine Laſten Jedermann kenntlich ſeien, freies Eigenthum zu er langen, und am allerwenigſten möge er eine Laſt, wie das Altentheil, ſich aufladen, die nur unter nahen [...]
[...] Gründe. Die Stadt B. entrichtet ſchon ſeit Jahrhunderten an das dortige Domainen- Rentamt eine jährliche Abgabe von 81 Thalern 29 Sgr, die den Namen „Urbede“ führt. Im Jahre 1852 forderte das Domainen [...]
[...] flikts-Beſchluſſe der Regierung an, während das Kammergericht den Kompetenz-Konflikt deshalb für unbe ründet hält, weil über die rechtliche Natur der fraglichen Abgabe, ob ſie nämlich zum öffentlichen Steuer Ä gehöre oder nicht, eine Verſchiedenheit der Anſichten zwiſchen den Parteien obwalte, und weil geſetzlich der Rechtsweg über die Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nur dann ausgeſchloſſen ſei, wenn es ſich um eine unzweifelhaft zum öffentlichen Steuer-Einkommen gehörende Abgabe Ä [...]
[...] ſteuer-Etat ſtehe, alſo zur Erreichung des etatsmäßigen Steuer-Einkommens diene“, und daraus nach § 78 a. a. O. die Unzuläſſigkeit des Rechtsweges gefolgert. . - Die vorliegende Sache iſt als ein Streit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Steuer, und zwar einer landesherrlichen Steuer, aufzufaſſen. Allerdings iſt die Urbede, welche den Gegenſtand des Streites bildet, von Seiten der Verwaltung früher nicht als eine Steuer, ſondern als eine Domainen-Abgabe ange [...]
[...] Unbedenklich gehört die Grundſteuer zu denjenigen, allgemeinen Anlagen, von welchen der bekannte § 78 Theil II. Tit. 14 des Allg: Landrechts handelt. Wenn daher, wie im vorliegenden Falle, die Steuerbehörde eine Zahlung unter dem Namen Grundſteuer fordert, und wenn der, von welchem ſie gefordert wird, die Verbindlichkeit dazu beſtreitet, ſo iſt das ein Streit, worüber nach der Beſtimmung des § 78 a. a. O. ein Prozeß nicht ſtattfindet. Dabei iſt es ganz gleichgültig, aus welchen Gründen die Verbindlichkeit zur Ent [...]
[...] richtung der Steuer beſtritten wird. Es kann daher im vorliegenden Falle nicht darauf ankommen, die recht liche Natur der Abgabe, um welche es ſich handelt, zu unterſuchen. Die Kompetenzfrage iſt vielmehr ledig lich nach § 78a. a. O. zu entſcheiden. Da nun die Stadt B. weder eine Prägravation bei Veranlagung der Steuer, noch eine Befreiung von derſelben auf Grund eines der im § 79 durch Hinweiſun Ä die §§ 4 bis 8 a. a. O. bezeichneten Titel (Vertrag, Privilegium oder Verjährung), vielmehr Aufhebung der [...]