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Suchbegriff: Forsting

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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege24.02.1865
  • Datum
    Freitag, 24. Februar 1865
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 3
[...] Nach den Angaben des Klägers iſt bei Gelegenheit einer in M. angefangenen Jagd ſein Jagdhund in Verfolgung eines angeſchoſſenen Rehes in die Königliche Forſt übergetreten und dort von dem Verklagten er ſchoſſen worden. Kläger behauptet, daß Verklagter hierzu nach den §§ 66 und 67 Tit. 16 Th. II. des Allg. Landrechts nicht berechtigt geweſen ſei, und fordert deshalb von demſelben Erſtattung des auf 20 Thaler [...]
[...] gefangen und dem Eigenthümer gegen Pfandgeld zurückgegeben werden ſollen. Dieſe Vorſchriften ſind aber auf Oſtpreußen nicht anwendbar vielmehr gilt dort nach dem Zuſatz 240. des Provinzialrechts, wie die Regierung mit Recht annimmt, noch der Tit. 14 der für dieſe Provinz und Litthauen ergangenen Forſt - Ordnung vom [...]
[...] in fremdem Reviere unbeaufſichtigt angetroffenen Hunde von den Forſtbedienten todtgeſchoſſen werden ſollen. Die genaue Beobachtung dieſer Vorſchrift hat die Regierung zu Königsberg nach der durch das neuere Jagd geſetz vom 31. Oktober 1848 erfolgten Aufhebung der Jagdfolge allen Königlichen Forſt- und Jagdbeamten zur Pflicht gemacht und dies in ihrem Amtsblatt von 1855 S. 52 durch ein Publikandum vom 1. März 1855 verkündet. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege07.07.1848
  • Datum
    Freitag, 07. Juli 1848
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 4
[...] die Akten über Forſt-Defraudationen. – Die Kaſſationsfriſt läuft vom Tage der rechtskräf [...]
[...] Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 1848, – die Aufhebung der beſonderen Remuneration der Forſtrichter in Forſt-Defraudations-Sachen betreffend. [...]
[...] Durch den nachſtehenden Allerhöchſten Befehl vom 19. Juni dieſes Jahres iſt die bisher den Richtern in Forſt-Defraudations-Sachen in Gemäßheit des Allerhöchſten Erlaſſes vom 15. Auguſt 1829 zugeſtandene Remuneration von 24 Sgr. für jede abgemachte Sache aufgehoben worden. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß geſetzt, für alle [...]
[...] Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 9. d. M. genehmige Ich, daß die durch den Erlaß vom 15. Auguſt 1829 in Forſt-Defraudations-Prozeſſen für jede abgemachte Sache dem Richter gewährte Remu neration von 2 Sgr fortan in Wegfall kommen, da es bei dem anerkannten Dienſteifer und der bewährten Ä Richter zur pflichtmäßigen Förderung des Geſchäftsganges einer ſolchen äußeren Anregung [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege02.09.1853
  • Datum
    Freitag, 02. September 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 4
[...] Dem Kläger iſt ſeiner Angabe nach in der Nacht vom 29. zum 30. November 1851 ſein Boot, mit dem er am Ä in der Königlichen Forſt zwiſchen L. und K., um nach letzterem Orte zu gehen, gelandet war, von dem Forſt-Hülfsaufſeher N. in Beſchlag genommen und fortgeführt, er ſelbſt aber, nachdem er um deſſen Rückgabe ſich gemeldet hatte, wegen Verdachts eines in jener Nacht daſelbſt verübten Holzdiebſtahls [...]
[...] cc) für verausgabte Koſten, die durch Abſchätzung ſeines Boots entſtanden ſeien, 2 Ä Die Regierung zu Stettin, welche ohne Einlaſſung auf dieſe Klage den Kompetenz-Konflikt erhoben hat, behauptet: in jener Nacht des November 1851 habe der Forſt-Hülfsaufſeher N. in den ſogenannten Haffbergen des Forſtreviers hart am Strande mehrere Ä getroffen, welche entwendete Baumſtämme den Berg hinab nach dem Waſſer gerollt hätten. Da er als Einzelner nicht gewagt habe, die Diebe, deren [...]
[...] eine geordnete Polizeiverwaltung in den Staatsforſten faſt nicht mehr möglich. Die Unzuläſſigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Ä. folge aber auch daraus, daß der Forſtaufſeher N. ein vereideter polizei licher Erekutivbeamter Ä zu deſſen Ä es beſonders gehöre, die Forſt vor Dieben, zu ſchützen, dieſel ben zu ergreifen, oder ihre Entdeckung herbeizuführen. Geſchehe dies auch zunächſt im Finanz-Intereſſe des [...]
[...] terlichen Entſcheidung ungerechtfertigter Weiſe in Beſchlag genommenen Gegenſtandes, und um Entſchädigung für deſſen Vorenthaltung. Die Forſtſchutzbeamten der Regierung, und dieſe ſelbſt, ſtänden in Beziehung auf das Forſtſchutzrecht zu Dritten in keinem anderen Verhältniſſe, wie die vereideten Privatförſter und die Forſt beſitzer; nicht als Landespolizeibehörde handle die fiskaliſche Station und deren Beamte dabei, ſondern als Grundherrſchaft; gleich dem Privatforſtbeſitzer werde auch der Fiskus aus ungerechtfertigten, von ihm gebil [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege02.09.1864
  • Datum
    Freitag, 02. September 1864
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 4
[...] Durch Erkenntniß des Königlichen Schwurgerichtshofes zu N. vom 3. Mai 1864 ſind die beiden An geklagten Einwohner Wilhelm T. und Karl B. aus Neu-B. jeder wegen Widerſtandes gegen einen Forſt beamten bei Ausübung ſeines Berufes zu 12 Jahren Zuchthaus und Stellung unter Polizei-Aufſicht auf 6 Jahre verurtheilt ſie ſind durch das Verdikt der Geſchworenen ſchuldig erachtet: [...]
[...] am 2. Juli 1863 in der Königlichen Forſt R. auf den Forſthülfsaufſeher B. während ſich derſelbe in der Ausübung ſeines Amtes als beſtellter Aufſeher für die genannte Forſt befand vorſätzlich geſchoſſen und ſich dadurch widerſetzt zu haben. [...]
[...] weiſung der Nichtigkeitsbeſchwerde angetragen. Die Nichtigkeitsbeſchwerde der beiden Angeklagten iſt jedoch begründet. Obwohl das Geſetz vom 31. März 1837 über die Strafe der Widerſetzlichkeit bei Forſt- und Jagdverbrechen im Allgemeinen durch Art. II. des Einführungsgeſetzes zum Strafgeſetzbuche vom 14. April 1851 ausdrücklich als in Kraft bleibend # iſt, ſo kann doch dem § 10 deſſelben gegenwärtig keine Gültigkeit mehr beigelegt werden. – Der [...]
[...] In ähnlicher Weiſe iſt auch bereits durch das Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 24. Juni 1858 ausgeſprochen, daß die in § 7 des Geſetzes vom 31. März 1837 über die Strafe der Widerſetzlichkeit bei Ä und Jagdverbrechen und in § 10 des Geſetzes von gleichem Datum über den Waffengebrauch der Forſt und Jagdbeamten den Ausſagen gewiſſer Zeugen beigelegten Wirkungen in Betreff der Beweiskraft in dem jetzigen Strafverfahren nicht mehr maaßgebend ſein können, [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege08.04.1859
  • Datum
    Freitag, 08. April 1859
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 4
[...] Die General-Kommiſſionen ſind nicht befugt, wegen Uebertretungen, welche in einem, dem Auseinanderſetzungsverfahren unterliegenden Feld- oder Wald -Diſtrikt angeblich begangen ſind, Strafen feſtzuſetzen, vielmehr ſteht die Beurtheilung der Strafbarkeit verübter Forſt-Kontraven tionen lediglich den Gerichten zu. Ebenſo haben die letzteren zu entſcheiden, wenn von den An geſchuldigten die Civil-Einrede erhoben wird, daß ſie zu der ihnen als Frevel zur Laſt gelegten [...]
[...] Auf Grund dieſer Polizeivorſchriften hatte im Mai d. J. die Forſtpolizei - Anwaltſchaft zu K. ge gen eine große Ä von Wirthen und Dienſtboten aus K. und zwei anderen benachbarten Dörfern, welche in der der Stadt G. gehörigen Forſt mit verbotwidrigen Rechen betroffen worden waren, beim Kreisgericht zu G. Denunziation erhoben. Es wurden darauf gegen die Denunziaten – 333 an der Zahl – Ä [...]
[...] bunden, die gepfändeten Berechtigten nunmehr außer Verfolgung ſetzen zu laſſen. Einige Wochen ſpäter – unter dem 5. Juni d. J. – richtete die General-Kommiſſion an das Kreis gericht das Erſuchen, die Akten in ſämmtlichen Forſt- Strafſachen gegen forſtberechtigte Wirthe zu K., die wegen gebrauchter zu enger Zinken der Rechen denunziirt ſeien, an die General-Kommiſſion abzugeben, da die Aburtheilung dieſer Sachen zur Kompetenz derſelben gehöre. Als das Kreisgericht hierauf – unter dem [...]
[...] Aburtheilung dieſer Sachen zur Kompetenz derſelben gehöre. Als das Kreisgericht hierauf – unter dem 8. Juni d. J. – ablehnend antwortete, wurde am 12. Ä Monats von der ÄÄffen der Kom petenz-Konflikt erhoben. Dieſe Konflikts-Erhebung bezog ſich auf alle Forſt-Strafſachen, welche gegen die Forſt berechtigten in der Haide von G. wegen Gebrauchs zu enger Rechenzinken anhängig waren. Indeſſen wurde zUr Ä unnöthiger Schreibereien vom Kreisgericht beſchloſſen, das Kompetenz Konflikts-Verfahren [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege31.12.1846
  • Datum
    Donnerstag, 31. Dezember 1846
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 2
[...] « öſterr. Staaten beſtehende allgem. Verzehrungsſteuer. Nach amtlichen Quellen. Mit 4 Tarifen und 1 Reduktions-Tabelle. 2 vervollſt. Aufl. gr. 8. (XVI. und 494 S.) Wien, L. Gerold. Geh. 3. Thlr. Entwurf eines Forſt- Geſetzes für die Regierungs-Bezirke dieſſeits des Rheins des Königreichs Bayern. Nebſt einem Vortrag des Miniſters des Innern und der Finanzen zu demſelben. gr. 8. (193. S. und 2 Tab.) Erfurt, 1847, Hennings & Hopf. Geh. 1 Thlr. [...]
[...] Heumann, Dr. H. G. Regierungs-Aſſeſſor Handlerikon zum corpus juris civilis. Nach den Quellen bearb. gr. 8. (IV und 563 S.) Jena, Hochhauſen. Geh 2 Thlr. * Holzdiebſtahl-Geſetz, das, vom 7. Juni 1821. Für Forſtrichter, Juſtiz-, Adminiſtrations- und Forſt Beamte, ſo wie Forſt-Beſitzer neu bearbeitet und mit Kommentar, Ergänzungen und Beilagen verſehen von Dr Ä Kletke, Bürgermeiſter a. D. gr. 8. (XIII und 330 S.) Berlin, Mylius'ſche Buchhandlung. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege05.01.1866
  • Datum
    Freitag, 05. Januar 1866
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] dem Kreisgerichts Ä Aſſiſtenten Stein in Siegen iſt bei ſeiner daſelbſt, verſetzt worden. vreis s - X is -- T-««- - Verſetzung in den Ruheſtand der Titel als Kanzlei-Sekretair beigelegt, Die Rechtsanwalte und Notare Wolff in Forſt und Bühl in [...]
[...] 1. Der § 347 Nr. 10 des Strafgeſetzbuchs hält alle damals beſtehenden Beſtimmungen über Weidefrevel aufrecht, ſollten dieſelben auch nicht in einer Feldpolizei-Ordnung, ſondern z. B. in einer Forſt-Ordnung enthalten ſein. Strafgeſetzbuch §. 347 Nr. 10.*) [...]
[...] März 1794 zur Anwendung komme nach welchem für jedes Stück 10 Sgr. Strafe zu erlegen ſei. Es wurde ferner ausgeführt, daß das gedachte Publikandum noch Ä Gültigkeit habe, weil der Schluß des Holz diebſtahlsgeſetzes vom 2. Juni 1852 die beſonderen Forſt-Ordnungen nur inſoweit aufhebe, als ſie auf Holz diebſtähle ſich beziehen, auch der Art. II. des Einführungsgeſetzes zum Strafgeſetzbuche nicht Platz greife, weil das erwähnte Publikandum ſingulaire zum Schutz der Waldungen gegebene Vorſchriften enthalte auf die der [...]
[...] lich auf die beſtehenden Feldpolizei-Ordnungen verweiſt, ſo frägt es ſich weiter, ob, wie die Vorderrichter ge than für die Provinz Poſen das Publikandum der Kriegs- und Domainen-Kammer vom 1. März 1794 in Anwendung gebracht werden kann, wobei es nicht ins Gewicht fällt, daß daſſelbe die Beſtrafung von Forſt und Jagdvergehen zum Gegenſtande hat der § 347 Nr. 10 des Strafgeſetzbuchs aber nur auf Feldpolizei Ordnungen Bezug nimmt. Denn der Schlußſatz im § 347 Nr. 10 a. a. O. ſpricht offenbar ein allgemeines [...]
[...] Prinzip über die Beſtrafung der Weidefrevel, diejenigen, welche in Schonungen begangen werden, mit in begriffen aus, und es kann deshalb nicht von Einfluß ſein, ob die dahin einſchlagenden Beſtimmungen der Ä Ä in einer Feldpolizei-Ordnung oder in einer Forſt Ordnung oder in einer ſonſtigen Verordnung u finden ſind. d Daß nun das erwähnte Publikandum an ſich für die Provinz Poſen geſetzliche Gültigkeit hat, iſt un [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege27.12.1867
  • Datum
    Freitag, 27. Dezember 1867
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 2
[...] Geſetzes vom 31. März 1837 wegen Widerſtandes gegen einen Beamten, den Waldwärter W. bei Vornahme einer Amtshandlung zu 14 Tagen Gefängniß. Es wurde ausgeführt, daß die amtliche Thätigkeit des Wald wärters W. zwar in der ſeiner Aufſicht anvertrauten Forſt begonnen habe, der ihm von dem Angeklagten entgegengeſetzte gewaltſame Widerſtand jedoch außerhalb des Forſtreviers erfolgt ſei. Beides aber nicht in einem ſolchen Ä geſtanden, daß ſie als Theile ein und deſſelben Ereigniſſes angeſehen werden könnten, [...]
[...] erſte Erkenntniß in Betreff beider Appellanten. Hinſichtlich der Appellation der Staatsanwaltſchaft wurde er wogen: »es laſſe ſich nicht verkennen, daß der Waldwart W. ebenſo befugt als verpflichtet geweſen, ſich der Perſönlichkeit des Angeklagten zu vergewiſſern, den er in der Forſt nach Verübung einer Defraudation be troffen, und daß ſeine auf Erreichung des Zweckes außerhalb der Forſt gerichtete Thätigkeit unbezweifelt im unmittelbaren Zuſammenhange mit ſeiner in der Forſt begonnenen Ausübung ſeines Berufes ſtehe. Der erſte [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege06.10.1871
  • Datum
    Freitag, 06. Oktober 1871
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 3
[...] Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entſcheidung der Kompetenz-Konflikte vom 13. Mai 1871. Die Förſter in der Rheinprovinz ſind berechtigt, die in der Forſt frei umherlaufenden fremden Hunde zu tödten, und zwar ohne Unterſchied, ob es Bauernhunde oder Jagdhunde ſind, welche aus einem benachbarten Revier übertreten. [...]
[...] agdrechts ſich einer Bracke zu bedienen berechtigt war, ſo beſchränkt ſich doch dieſe Befugniß ſelbſtredend nur Ä ſein eigenes Jagdrevier er war aber nicht berechtigt die Grenzen deſſelben zu überſchreiten und ſeinen Hund, wie es die Natur der Bracke mit ſich bringt, laut jagend, in der angrenzenden Königlichen Forſt ohne Aufſicht und ungeknüttelt herumlaufen zu laſſen. Es kommt auch nichts darauf an, daß er gerade ſelbſt, wie er angiebt, in der Ausübung ſeiner eigenen [...]
[...] Jagd auf dem Gemeindebann begriffen war, von wo ſeine Bracke in Verfolgung eines Haſen ohne ſein Vor wiſſen über die Grenze gelaufen ſein ſoll. Denn Verklagter hatte in dieſem Falle nicht erſt danach zu fragen, wem der Hund gehöre und wie er in die Forſt gekommen, ſondern einfach nach ſeiner Inſtruktion Ä verfahren. Seine Angabe, daß er nichts von der Anweſenheit des Klägers Äst wird übrigens durch ie Ausſage des vom Polizeigericht vernommenen Zeugen Matthias B, unterſtützt: [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege20.07.1855
  • Datum
    Freitag, 20. Juli 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 3
[...] - Im Jahre 1852 wurde von dem Königlichen Domainen-Rentamte zu N. die Räumung eines Gra bens polizeilich angeordnet, welcher – wie in den betreffenden Verfügungen Ä wird – zur Ab führung des Waſſers aus dem in der Königlichen Forſt belegenen See nach gewiſſen, nicht näher bezeichneten, früher klöſterlichen Teichen dienen und theilweiſe durch die Feldmark des Dorfes M. führen ſoll. Der Klä ger, deſſen Grundſtück nach Angabe des Domainen-Rentamts von dem gedachten Graben durchſchnitten wird, [...]
[...] von dem Oberförſter zu D. unter dem 25. April 1852 erſucht worden, die Gemeinde M. zur Aufräumung und Herſtellung eines alten Grabens zu veranlaſſen, der zur Bewäſſerung früherer Kloſterteiche aus dem See beſtimmt ſei und theilweiſe durch die fiskaliſche Forſt, theilweiſe durch die Feldmark von M. führe. Das Landrathsamt hat Ä dem Domainen-Rentamt, durch welches die Lokalpolizei verwaltet wird, zu efertigt, und das Domainen- Rentamt hat ſodann – ausdrücklich auf Grund des § 10 des Geſetzes vom [...]
[...] mainen-Rentamt als Polizeibehörde getroffene und im Wege der Erekution zur Ausführung gebrachte Anord nung auf einem Antrage des Königlichen Oberförſters beruht. Die Klageſchrift bezeichnet zwar nicht aus drücklich den Domainen- und Forſt - Fiskus als den Verklagten; daß derſelbe aber gleichwohl als der Verklagte anzuſehen, mithin im vorliegenden Falle nicht von einer Klage gegen die Landes-Polizeibehörde die Rede iſt, läßt ſich um ſo weniger in Zweifel ziehen, als auch die Regierung ſelbſt die Sache nicht anders [...]