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Suchbegriff: Bayern

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Coburger Regierungs-Blatt28. Oktober 1920
  • Datum
    Donnerstag, 28. Oktober 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 9
[...] 1- I.1Unter Vieh im Sinne der Bestimmungen über die Ausfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus Bayern (88 88 ff. der Ministerialbekanntmachung über Fleischversorgung) sind zu verstehen: Rindvieh einschließlich der Kälber, Schweine einschließlich der Ferkel, Schafe einschließlich der Lämmer, Ziegen einschließlich der Kitze, Kaninchen und Geflügel,' die Ausfnhrerlaubnis ist ersowohl für Schlachtvieh als auch für Zucht- und Nutzvieh. Ferner fallen unter den [...]
[...] zum Genuß von Menschen bestimmt oder geeignet sind, auch Speck, durch Schlachtung gewonnenes Fett (roh oder verarbeitet), totes Wild jeder Art und totes Geflügel jeder Art (auch totes Wild geflügel).­ III.1Die Erlaubnis zur Ausfuhr aus Bayern ist auch notwendig für Vieh, Fleisch und Fleischwaren, die aus dem Ausland oder aus anderen deutschen Ländern nach Bayern eingeführt worden sind. [...]
[...] worden sind. 2. I.1Der Ausfuhr aus Bayern steht die Ausfuhr aus dem rechtsrheinischen Bayern in die Pfalz und unigekehrt gleich- der Verkehr innerhalb des rechtsrheinischen Bayerns und der innerhalb der Pfalz sind frei. [...]
[...] flügel, Fleischwaren (auch totes Wild) 10 H, in allen Fällen jedoch für jede Erlaubnis mindestens 11 «L. II.1Die Erlaubnisse im Verkehr zwischen dem rechtsrheinischen Bayern und der Pfalz sowie die Erlaubnis zur Ausfuhr bayerischer Wanderschafherden sind gebührenfrei. [...]
[...] 8. I.1Die gewerbliche Ausfuhr wird nur dann erlaubt, wenn die Befugnis zum Genachgewiesen wird oder amtsbekannt ist. Die Ausfuhr an oder durch außerbayerische werbebetrieb Gewerbetreibende wird nur auf Antrag eines in Bayern Ansässigen erlaubt. II.1Es bleibt vorbehalten, die gewerbliche Ausfuhr nur gewissen Verbänden oder nur auf deren Befürwortung oder nur von gewissen Märkten aus zu erlauben. [...]
[...] 23. I. Die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen, soweit bei Erteilung der Erlaubnis nichts anderes bestimmt wird, im ganzen rechtsrheinischen Bayern oder, wenn der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz in der Pfalz [...]
[...] 38. Die Ziffern 20 (Versagungsgründe), 21 (Einschränkungen der Erlaubnis), 22 (Gebühr), 23 Abs. II (Ankaufsberechrigung im ganzen rechtsrheinischen Bayern oder in der ganzen Pfalz), 2t (Ausdehnung) gelten auch hier. 39. [...]
[...] und hinsi chtlich des Verfahrens die Vorschriften des Unterabschnitts 11 (Viehhändler), also die Ziffern 14 Abs. I, 15 bis 22, 23 Abs. ll (Ankaufsberechtigung im ganzen rechtsrheinischen Bayern oder in der ganzen Pfalz), 24 bis 29, b)1im übrigen die Vorschriften des Unterabschnitts 22 (Metzger), also die Ziffern 30 Abs. II Satz 2, 31 bis 33, 34 Abs. II, 41 (Verbot, das angekaufte Vieh lebend weiterzuveräußern). [...]
[...] Uebergangsoestinimungen zur ViehverkehrSordnung.vom 90. September 1920 („Bayer. Staatsanz." Nr. 230) hingewiesen. Die in Ziffer 11 dieser Bekanntmachung genannten älteren Erlaubnisse gelten ab 1. Oktober 1920 im ganzen rechtsrheinischen Bayern oder in der ganzen Pfalz, auch wenn sie nach den bisherigen Vorschriften einen anderen örtlichen Geltungsbereich hatten) Ziffer 23 Abs. II Satz 22 gegenwärtiger Ausführnngsanweisung gilt auch für sie. Aie älteren Erlaubnisse [...]
Coburger Regierungs-Blatt17. November 1920
  • Datum
    Mittwoch, 17. November 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 4
[...] Bauer«, besinnt Euch! Das „Heimatland", die Wochenzeitschrift der Einwohnerwehren Bayerns bringt folgende beachtenswerte Mahnung: Mit erwartungsvollen Blicken und in banger §rage schaut heute das ganze [...]
[...] Landesamt für Viehverkehr ausgeübt. Siehe aber noch 88 12. 88 7. I. In Abweichung von 88 44 der Viehverkehrsordnung wird folgendes bestimmt: 1.1Viehhändler (8 22 Abs. II Ziffer 11 der Vtehverkehrsordnung) aus anderen Freidürfen auf Märkten in Bayern gewerbsmäßig Vieh zum Weiternicht ankaufen,' sie dürfen also auf Grund der Zulassung durch die außerbayerische verkauf Behörde in Bayern nur Vieh bei Viehhändlern außerhalb eines Marktes ankaufen,' dagegen dürfen sie unter Beachtung der allgemeinen gewerbepolizeilicheu Vorschriften in Bayern Vieh auf eigene [...]
[...] Rechnung verkaufen; 2.1Metzger (Fleischer, Schlächter) und Fleischwarenfabrikanten aus anderen Freistaaten dürfen auf Märkten in Bayern Vieh für ihren Gewerbebetrieb nicht ankaufen; sie dürfen also in Bayern Vieh nur bei Viehhändlern außerhalb eines Marktes ankaufen. HH Soweit hiernach Ankauf in Bayern durch Personen auS anderen Freistaaten überhaupt [...]
[...] unberührt; siehe insbesondere Ausführungsanweisung über Fleischversorgung und Viehverkehr („Bayer. Staatsanzeiger" 1920 Nr. 239) Ziffer 8. III.1Biehkommissionäre (§ 22 Abs. II Ziffer 22 der Viehverkehrsordnung) auS anderen Freidürfen Vieh in Bayern nur auf Viehmärkten verkaufen oder vermitteln. staaten IV.1Die Bestimmungen des 88 44 Abs. II der Viehverkehrsordnung bleiben unberührt. 88 8. I. Die Viehmärkte werden nach näherer Anordnung des Landesamts [...]
Coburger Regierungs-Blatt22. September 1920
  • Datum
    Mittwoch, 22. September 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 6
[...] Bekanntmachung Uber Gemenge von SZülsenkrttedten mit Haler. In verschiedenen Gegenden Bayerns werden Hülsenfrüchte (Wicken, Erbsen und dergl.) mit Getreide, hauptsächlich Hafer als Gemenge angebaut. Ist in einem solchen Gemenge das Getreide, besonders der Hafer nicht nur ganz unbedeutend vertreten, so ist es nach den Bestimmungen der [...]
[...] Bayer. Lebensmittelstelle nicht. Der Versand von Gersten- und Malzkaffee sowie von Kaffeeersatzmitteln bedarf innerhalb Bayerns keiner Versandgenehmigung. 7.1Bein, Versand von Erzeugnissen der Milchwirtschaft aller Art mit Ausnahme von Frischmilch die Bayer. Landesfettstelle. [...]
[...] 7.1Bein, Versand von Erzeugnissen der Milchwirtschaft aller Art mit Ausnahme von Frischmilch die Bayer. Landesfettstelle. Für den Viehverkehr innerhalb Bayerns sind zurzeit noch die Bekanntmachungen der Bayer. Fleischversvrgungsstelle vom 28. März 1919 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 84) und vom 18. Juni 1920 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 140) maßgebend, wonach die Versanderlaubnis vom zuständigen [...]
[...] Kommunalverhand erteilt wird. Zur Ausfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren, sowie von Wild und Geflügel aus Bayern ist die Genehmigung der Bayer. Fleischversorgungsstelle nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 5. September 1919 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 220) erforderlich. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom [...]
[...] Lebensmittelstelle —— Verwaltungsabteilung —— Landeskartoffelstelle. Sie trifft die auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen für die Kartoffelversorgung notwendigen Anordnungen. 88 2. l. Der Verkehr mit Speisekarroffeln wird für Bayern nach Maßgabe der Bestimin ZZ 33 und 44 dieser Bekanntmachung freigegeben. mungen ll. Ueber die Verarbeitung von Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken, sowie über die Regelung des Saatgutverkehrs werden gesonderte Bestimmungen erlassen. [...]
[...] mungen ll. Ueber die Verarbeitung von Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken, sowie über die Regelung des Saatgutverkehrs werden gesonderte Bestimmungen erlassen. ZZ 3. I. Der gewerbsmäßige Aufkauf von Kartoffeln ist in Bayern nur den von der Landeskartoffelstelle zugelassenen Händlern und Genossenschaften sowie den von diesen aufgestellten Aufkäufern gestattet. [...]
Coburger Regierungs-Blatt25. Dezember 1920
  • Datum
    Samstag, 25. Dezember 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 3
[...] 4. November 1915 (R.G.Bl. S. 607 und 728) folgende Anordnungen über den Verkehr mit Zucht- und Nutzpferden: §§ 1. Zucht- und Nutzpferde dürfen aus Bayern nur mit vorheriger Erlaubnis der Bezirksihres bisherigen Standorts (in München deS Stadtrats) ausgeführt werden. verwaltungsbehörde Dies gilt auch für die Ausfuhr aus Bayern rechts des Rheins in die Pfalz und aus der Pfalz nach Bayern rechts des Rheins. [...]
[...] Gebühr für die Ausstellung der Erlaubnisvermerke und Ausfuhrscheine. Die Gebühr beträgt für jedes Pferd 2b bis 50 Mark. II. Im Verkehr zwischen Bayern rechts deS Rheins und der Pfalz wird keine Gebühr erhoben. ßß 6. Aus dem Reichsgebiet dürfen Zucht- und Nutzpferde nur mit Genehmigung des Reichsfür die Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung in Berlin ausgeführt werden. Zur Erwirkung kommissars dieser Genehmigung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, falls sie ihrerseits die Erlaubnis [...]
[...] ßß 6. Aus dem Reichsgebiet dürfen Zucht- und Nutzpferde nur mit Genehmigung des Reichsfür die Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung in Berlin ausgeführt werden. Zur Erwirkung kommissars dieser Genehmigung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, falls sie ihrerseits die Erlaubnis zur Ausfuhr aus Bayern erteilen wollen, die Verhandlungen mit der Bescheinigung hierüber (Frachtbrief mit Erlaubnisvermerk oder Ausfuhrschein) unmittelbar dem Staatsministerium für Landwirtschaft vorzulegen. [...]
Coburger Regierungs-Blatt7. August 1920
  • Datum
    Samstag, 07. August 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 3
[...] Mit Ermächtigung des Staatsministeriums für Landwirtschaft wird folgendes bestimmt: ZZ 1. Die amtliche Bewirtschaftung der Schlachtschafe einschließlich der Lämmer und Schlachtschweine einschließlich der Ferkel wird für das Gebiet des Freistaates Bayern aufgehoben/ ebenso die Berbrauchsregelung, soweit sie sich auf Schweine und Schaffleisch bezieht. 88 2. Beim Verkauf von Schlachtschafen und Schlachtschweinen durch den Viehhalter dürfen [...]
[...] §§ 3. Die Kommunalverbände haben entsprechende Höchstpreise für den Kleinverkauf festund dem Landesfleischamt (Bayer. Fleischversorgungsstclle) zur Genehmigung vorzulegen. zusetzen 88 4. Die einschlägigen Vorschriften über die Ausfuhr von Schafen und Schweinen aus Bayern, sowie aus dem rechtsrheinischen Bayern in die Pfalz und umgekehrt werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. tz 5. Zuwiderhandlungen gegen die Preisbestimmungen der HZ 22 und 33 werden nach den [...]
[...] Schlachtschafen, -schweinen und -ferkeln erst nach Aufhebung der gegenwärtigen Sperre des Zucht- und Nutzviehhandels erhalten. 88 2. Die Vorschriften der Bekanntmachung über den Viehverkehr innerhalb Bayerns vom 28. März 1919 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 84) und vom 18. Juni 1920 („Bayer. StaatsNr. 140) werden durch tz 66 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schlachtschafen anzeiger" und Schlachtschweinen vom 23. Juli 1920 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 171) nicht berührt; [...]
Coburger Regierungs-Blatt2. Oktober 1920
  • Datum
    Samstag, 02. Oktober 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 4
[...] Fleischverbrauch vom 25. 5. 17 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 122), Erzeugnisse aus Ziegen-, Wild- und Geflügelfleisch vom 13.5.18 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 112), Viehverkehr innerhalb Bayerns vom 28. 3. 19 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 84), Zucht- und Nutzvieh und Viehausfuhr vom 5. 9.19 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 220), Fleischversorgung vom 17. 9. 19 („Bayer. Staats anzeign" Nr. 229), [...]
[...] (88 9-12). 88 9. I. Vieh und Fleisch sowie die aus Fleisch hergestellten, zum Genuß für Menschen bestimmten oder geeigneten Erzeugnisse aller Art (Fleisch waren) dürfen nur nach ausErlaubnis des Landesamts für Viehverkehr in München, Theatirr st rr aa ßß ee 35/11, aus Bayern ausgeführtw erden. Der Ausfuhr aus Bayern steht die Ausaus dein rechtsrheinischen Bayern in die Pfalz und umgekehrt gleich. fuhr II. Die rein private (nicht gewerbsmäßige) Ausfuhr von nicht mehr als 55 Kilogramm Fleisch oder Fleischwaren oder von nicht mehr als 33 Stück lebenden Geflügels oder lebender Kaninchen bekeiner Erlaubnis. Gestattet ist ferner die Überschreitung der Grenze mit Zugtieren, wenn diese [...]
[...] II. Auch der Versuch der unerlaubten Ausfuhr sowie das Aufgeben der Gegenstände bei der Bahn oder Post zwecks unerlaubter Beförderung über die Grenze sind strafbar. 88 13. I. Wegen der Ausfuhr von Nutz- und Zuchtpferden aijs Bayern bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. Siehe 88 77 Abs. IV. II. Die Vorschriften über den Verkehr mit dem Ausland Herden durch gegenwärtige Regelung [...]
[...] der Kälber, mit Schweinen einschließlich der Ferkel und mit Schafen einder Lämmer zu überwachen und nötigenfalls zu regeln. schließlich II.1Das Landesamt für Viehverkehr hat sich ferner über die Fleischversorgung der Bevölkerung, über die Ausfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus Bayern und über die Einvon Vieh, Fleisch und Fleischwaren nach Bayern, insbesondere die aus dem Ausland, fortlaufend fuhr unterrichtet zu halten und im öffentlichen Interesse aus Verhütung oder Abstellung von Mißständen auf diesen Gebieten hinzuwirken. Ihm obliegt der Vollzug der Reichsverordnung über [...]
Coburger Regierungs-Blatt28. August 1920
  • Datum
    Samstag, 28. August 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 10
[...] Erzeugerpreis. ßß 9. Beim Verkauf durch den Geflügelhalter darf folgender Preis nicht überschritten werden:: für ein Hühnerei, Entenei oder Gänseei im rechtsrh. Bayern 60 Pfg., in der Pfalz 70Pfg. Trinkeier. 88 10. I. Für Trinkeier von Hühnern erhöht sich der Preis um 55 Pfg. für das Stück. Als [...]
[...] aus Bayern [...]
[...] 88 18. Vieh (Rindvieh, einschließlich der Zugochsen und Kälber, Schafe, einschließlich der Lämmer, Schweine, einschließlich der Ferkel, Ziegen, einschließlich der Kitzen sowie Kaninchen), darf aus Bayern sowie aus dem rechtsrheinischen Bayern in die Pfalz und umgekehrt nur nach ausErlaubnis der Bayerischen AA ll ee ii ss ch verso rr gg uu ng sst el le, Verwaltungs- drücklicher abteilnng, ausgeführt werden; die Ausfuhr von Pferden sowie von Wild und Geflügel bleibt nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen genehmigungspflichtig. Auch der VV ee r- [...]
[...] 88 20. Für den Versand und die Beförderung von Vieh innerhalb Bayerns bleibt die Bekanntmachung vom 28. März 1919 über den Viehverkehr innerhalb Bayerns („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 84) maßgebend. [...]
[...] Auf Grund der 88 18, 19, 33 der Bundesratsbekanntmachung vom 20. Juli 1916 über Speisefette (RGBl. S. 765) ergehen folgende Anordnungen: KK 1. Für das Königreich Bayern wird eine Landesverteilungsstelle errichtet. Diese führt die Bezeichnung „Bayerische Landesfettstelle" und hat ihren Sitz in München, Max Weberplatz 11. Sie untersteht dem Staatsministerium des Innern. [...]
[...] ordnungsgemäß beschaffen sind, kann der belieferte Kommunalverband eine Preisminderung vor nehmen.­ Milch.Ausfuhr. §§ 21. Für den Absatz von Milch außerhalb Bayerns setzt die Landesfettstelle die Preise und Bedingungen fest. Ve rarbeit ungsverbot. [...]
[...] kaufs- Großhandels zu schlag und Frachtkosten. 88 37. Den Zuschlag für den Weiterverkauf von Butter und Butterschmalz durch die Butter- zentrale für Bayern (8 42) bestimmt die Landesfettstelle. Er darf den Betrag von 13 ,M für 50 Kilo- [...]
[...] 18. Juni 192oLast fällt. Absatz außerhalb Bayerns. 88 38. Für den Absatz von Butter außerhalb Bayerns setzt die Landesfettstelle die Preise und Bedingungen 1fest.1-- [...]
[...] auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht 1werden.1-- Absatz außerhalb Bayerns. §§ 56. Für den Absatz außerhalb Bayerns setzt die Landesfettstelle die Preise und die Befest. dingungen Beschränkung der Käsearten. tz 57. I. Die Herstellung anderer als der vorbe^eichneten Käsearten ist verboten. [...]
[...] II. In sämtlichen Preisen ist die Warenumsatzsteuer und der Frachturkundenstempel in begriffen.­ Abweichende Regelung der Preise. §§ 73. Die Landesfettstelle kann für die Pfalz sowie für einzelne Bezirke des rechtsBayerns bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z. B. für Grenzbezirke) die Preise für rheinischen Milch, Butter, Butterschmalz und Käse abweichend von vorstehenden Bestnnmungen regeln. Strafen. [...]
Coburger Regierungs-Blatt31. Juli 1920
  • Datum
    Samstag, 31. Juli 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 4
[...] mit Lkdciismtlel». Mit Wirkung vom 1. Juli 1920 an übernehmen die bayerischen Landesstellen (die BayeriLebensmittelstelle, Fleischversorgungsstelle, Landesgetreidestelle, Landesfettstelle, Bierversorgungs- sche stclle, Landessaatstelle und Landesfuttermittelstelle) an Stelle der bisher hierfür zuständigen Bedie Versorgung der Bevölkerung der nunmehr Bayern angegliederten coburgischen Landesteile hörden mit Lebensmitteln, Saatgut und Futtermitteln, soweit nicht zwischen den einzelnen Landesstellen und dem Vorstand des Bezirksamts Coburg als dem Leiter der vereinigten Kommunalverbände [...]
[...] Schlachtviehversicherung vom 12. Juni 1920 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 136)) b) hinsichtlich des Viehverkehrs im Lande und der Viehaussuhr: 1. die Bekanntmachung der Bayerischen Fleischversorgungsstelle über den Biehverkehr innerBayerns vom 28. März 1919 („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 84) in der Fassung vom 18. Juni halb 1920 (Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 140)) [...]
[...] Mit Ermächtigung des Staatsininistcüums für Landwirtschaft werd folgendes bestimmt: I.1Mit Wirkung vom 2. August 1920 ab kommt die Reichsfleischkarte für das Gebiet deS Freistaats Bayern in Wegfall. Sämtliche diesbezüglich erlassenen Vorschriften werden von diesem Zeitpunkt an aufgehoben II.1Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Kundenliste für Fleisch und Fleischwaren [...]
[...] 1920 vom 14. Juli 1920 (R. G. Bl. S. 1456) wird bezüglich des inländischen Getreides aus der Ernte 1920 bestimmt: Im ganzen Bereich des Freistaates Bayern beträgt der Höchstpreis für die Tonne Roggen 1445 Mark, für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn 1585 Mark, für die Tonne Gerste und Hafer 1395 Mark. [...]
Coburger Regierungs-BlattRegister 1920
  • Datum
    Donnerstag, 01. Januar 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 6
[...] 250. Einforderung von Straßenbaurechnungen 256. Landesgrenzbegehung Coburg—Bayern unter- bleibt 262. Begehung der Landesgrenze Coburg—Meiningen [...]
[...] wirtschaftlichen Beihilfe 578. Ablehnung von Gesuchen ausländischer Behörden bezüglich der in Bayern lebenden Aus511. länder Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und über den Schutz der Mieter 581. [...]
[...] Lebensmittel, Abmeldescheine 75 708, Sonderaus Bayern 81, Karten 169. zuweisung Anmeldung des Bedarfs von Fleisch- usw. Kar123. ten Lebens- und Futtermittel: Assessor Rose befugt [...]
[...] Lotterie des Thüringer Museums in Eisenach 311. Staatsangehörigkeit, Sicherung der Einbürgerung nach Bayern 320. Bauernkammern 321 322. Reichstagswahl 331 344. [...]
[...] Stempeln 402 459. Übertragung der Coburger Staatshoheit auf Bayern 419. Hinweis auf die Bedeutung der Vereinigung Coburgs mit Bayern in den Schulen 420. [...]
[...] sorgung Desgl. über Fleischversorgung und Viehver646 655. kehr Überführung der Baustoffbewirtschaftung von Coburg auf Bayern 603. Angliederung der Landesstelle für Speisefette und Eier an die Vereinigten Kommunal610. [...]
Coburger Regierungs-Blatt11. August 1920
  • Datum
    Mittwoch, 11. August 1920
  • Erschienen
    Coburg
  • Verbreitungsort(e)
    Coburg
Anzahl der Treffer: 3
[...] oder ob gegen die Ausstellung der Saatkarte Bedenken bestehen. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Antrag ist dem Bezirksamt in Coburg zur weiteren Behandlung zu übersenden. Bei Bezug von Saatgut innerhalb Bayerns werden auf Anordnung der Landessaatstelle mm München Saatkarten für den innerbayerischcn Verkehr, und bei Bezug von Saatgut aus dem außerbayerischen Gebiet, Reichssaatkarten nach der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 10. Juli 1920 [...]
[...] Gebiet, Reichssaatkarten nach der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 10. Juli 1920 ausgestellt. Bei Beförderung des Saatgutes innerhalb Bayerns mit der Eisenbahn, ist durch den Lieferanten Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefes bei der Landessaatstelle, Verwaltungsin München unter Beifügung der Saatkarte zu stellen. Der Frachtbrief geht dem Ver- abteilung, äußerer von dort zu. Bei Versendung des Saatgetreides nach der dreiteiligen Reichssaatkarte [...]
[...] Menge und die Sorte des zu verkaufenden Saatgutes anzugeben. Eine Zulassung zum Handel mit Saatgut von Brotgetreide, Gerste oder Hafer erfolgt in Bayern nicht. Händler und Genossenschaften können auf Antrag der Landessaatstelle Saatgut zur Versorgung von Verbrauchern zugeteilt erhalten. Die Lieferung von Wintergetreide zu 1Saatzwecken1darf nur 1in1der Zeit 1bis11zum115. De1920, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur 1in1der Zeit 1bis1zum 1. 1Juni1119211erfolgen. [...]
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