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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege07.04.1876
  • Datum
    Freitag, 07. April 1876
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] der Veräußerung einer Sache des Aktionärs an die künftige Geſellſchaft gebracht werde, wie dies allemal der Fall ſei, wenn Jemand ein bereits beſtehendes oder in der Ausführung begriffenes Unternehmen oder eine ihm gehörige Sache an eine zu errichtende Aktiengeſellſchaft übereigne und ſich dagegen als Entgelt eine beſtimmte Anzahl von Aktien ausbedingeº entſtehe in Folge dieſer Verabredung, in welche Form ſie auch gekleidet werde, eine untrennbare Verbindung zwiſchen [...]
[...] Dieſe Untrennbarkeit beider Verhältniſſe mache nicht das eine zu einer Modifikation des andern, ſondern zwei verſchiedene Rechtsgeſchäfte ſeien in eine untrennbare Verbindung gebracht. Die Veräußerung erfolge hier gegen eine beſtimmte Anzahl von Aktien, die dem Aktionär hier gewähr [...]
[...] ſondern zwei verſchiedene Rechtsgeſchäfte ſeien in eine untrennbare Verbindung gebracht. Die Veräußerung erfolge hier gegen eine beſtimmte Anzahl von Aktien, die dem Aktionär hier gewähr leiſtet werde, während ſonſt die FÄ eines beſtimmten Betrages von Aktien nicht immer den Empfang zur Folge habe, weil im Falle der Ueberzeichnung eine Herabſetzung eintreten könne. Der Ausdruck im Art. 209b. »eine Einlage machen« bedeute rechtlich eine Sache der [...]
[...] dürfe. Dieſe Ausnahme ſei inſofern noch begrenzt, als die in anderen Vermögensſtücken zu leiſtende Einlage jedenfalls in Geld beſtimmt und als Wertheinlage auf das Grundkapital angerechnet werde. Die Ausnahme einer ſolchen Wertheinlage könne nur auf eine ausdrückliche Verabredung gegründet werden. Eine ſolche Vereinbarung ſei nicht blos eine Nebenbeſtimmung des Geſellſchafts vertrages, ſondern ihrer rechtlichen Natur nach ein von demſelben verſchiedenes Rechtsgeſchäft, [...]
[...] einzuzahlen, ſondern andere Vermögensſtücke gegen die vertragsmäßige Aktienbetheiligung unmit telbar einzubringen, daß nach dem Sinn und Inhalt der Urkunden und nach der Abſicht der Kontrahenten eine Aktiengeſellſchaft mit theils im Gelde theils in anderen Vermögensſtücken beſtehenden Einlagen errichtet und nur dies nicht ein Kauf, Tauſch oder eine Angabe an Zahlungs ſtatt verbrieft ſei. Ein Rechtsirrthum des Appellationsrichters ſei bei dieſer auf Auslegung der [...]
[...] Bei der nach Entfernung des General-Staatsanwalts eröffneten Diskuſſion wurde zunächſt die Frage erörtert: ob ein Konflikt vorhanden ſei? [...]
[...] Für die ältere Anſicht wurde hauptſächlich geltend gemacht: Zweck der Einlage ſei die Betheiligung an der zu bildenden Aktiengeſellſchaft. Eine ſolche Ge ſellſchaft erfordere die Feſtſtellung eines Geſellſchaftsvermögens (Grundkapitals) in Gelde. Werde von einem Theilnehmer eine Ä gemacht, die nicht in baarem Gelde beſtehe, ſo müſſe eine [...]
[...] legers gefunden werden müſſe. Die Einlage, die nicht in Gelde beſtehe, müſſe rechtsverbindlich in Geld berechnet und eingeſetzt werden. Dies geſchehe durch eine Vereinbarung zwiſchen dem Ein legenden und dem Aktienverein und eine ſolche Vereinbarung, wenn auch mit dem Geſellſchafts vertrage in eine untrennbare Verbindung gebracht, bilde im Sinne des Stempelgeſetzes (Nr. 1 der allgemeinen Vorſchriften) ein beſonderes Rechtsgeſchäft. [...]
[...] Nach dem Handelsgeſetzbuch werde vorausgeſetzt, daß das Geſellſchaftsvermögen (Grundkapital) durch Geldeinlagen gebildet werde demnach auch in Gelde beſtehe. Dieſe Vorausſetzung ſei keine abſolute, es ſei Ä unter gewiſſen Kautelen (Art. 209b) eine Wertheinlage zu vereinbaren Eine jhe Vereinbarung bilde aber ein beſonderes Rechtsgeſchäft, nicht eine bloße Modalität des Geſellſchaftsvertrages. [...]
[...] Es wurde auch darauf Gewicht gelegt, daß die Uebertragung des Eigenthums an der nicht in Gelde beſtehenden Einlage ſeitens des ein zelnen Aktionärs an den Verein eine beſondere Erklärung erfordere und eine ſolche keinen Be ſtandtheil des Geſellſchaftsvertrages ausmache, [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege27.02.1852
  • Datum
    Freitag, 27. Februar 1852
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] thig, einen jeden von ihnen nach ihren Namen oder ſonſtigen Benennungen zu bezeichnen. Art. 8. Bei einer Anklage gegen eine Perſon, wegen Uebelverhaltens als Beamter, ſoll es ausreichen, ſie als den beſtimmten Beamten zu bezeichnen, ohne eine ausdrückliche Rechtfertigung (direct averment) dafür, daß er ein ſolcher Beamter iſt. [...]
[...] Art. 19. Es können jedoch, wenn die in dem letzten Artikel erwähnte Art der Betheiligung einen Verrath (treason) und eine andere nur ein anderes Verbrechen (felony) oder ein Vergehen (misdeamenor) bildet, verſchiedene Perſonen nicht in derſelben Anklage Ä.“ verſchiedenen Handlungen beſchuldigt werden. rt. 4 [...]
[...] Eine Anklage kann verſchiedene Abſchnitte für verſchiedene ſtrafbare Handlungen enthalten; der Ge richtshof kann jedoch nach ſeinem Ermeſſen den Ankläger veranlaſſen, eine Wahl zu treffen, wegen welcher dieſer Handlungen er in dem Hauptverfahren vorgehen wolle. [...]
[...] Es kann jedoch ungeachtet der Beſtimmungen in Art. 57, 58 ein Abſchnitt wegen Verraths nicht mit einem Abſchnitt wegen eines anderen Verbrechens oder eines Vergehens verbunden werden. Art. 60. [...]
[...] Wenn eine bereits zugelaſſene Anklage mangelhaft iſt, ſo kann eine andere angebracht und zugelaſſen werden, worauf der Gerichtshof nach ſeinem Ermeſſen und nachdem er angemeſſene Bedingungen daran ge knüpft hat, die erſte Anklage kaſſiren kann. [...]
[...] der Uebrigen verkündet worden iſt, ſo wird die Einſtimmigkeit der Geſchworenen vorausgeſetzt. Art. 3. Die Geſchworenen haben die Befugniß, ein General- oder ein Spezial-Verdict abzugeben. Art. 4 [...]
[...] Wenn eine Anklage den Angeklagten des Ärahs (treason) bezüchtigt und die Geſchworenen bei ihrem Spruch Thatſachen als erwieſen angeben, welche nur ein anderes Verbrechen (ſelony) oder ein Ver gehen (misdemeanor) bilden, ſo kann kein Erkenntniß abgefaßt werden“). [...]
[...] werden, ſofern der Beweis dieſe Ueberführung rechtfertigt. Art. 10. Wenn die Handlungen oder Umſtände, welche in dem Hauptverfahren gegen eine eines Verbrechens zuwider Art. Abſchn. 3 Kap. 2 des Strafgeſetzbuchs angeklagte Perſon erwieſen werden, im Sinn des Geſetzes einen Verrath darſtellen, ſo ſoll eine ſolche Perſon hieraus keine Berechtigung auf Freiſprechung [...]
[...] von jenem Verbrechen hernehmen dürfen. A rt. 1 1. Wenn in dem Hauptverfahren gegen eine Perſon, welche angeklagt iſt, eine bewegliche Sache unter falſchem Vorgeben erlangt zu haben, bewieſen werden ſollte, daß ſie die fragliche Sache in einer ſolchen Weiſe erlangt hat, daß im Sinn des Geſetzes ein Diebſtahl vorliegt, ſo ſoll dieſelbe hieraus keine Berechtigung [...]
[...] burt gerichteten Anklage für überführt erachtet worden wäre. Art. 13. In dem Hauptverfahren über eine wegen Anfertigung oder Veröffentlichung eines Pasquills erhobene Anklage, können, wenn der Angeklagte, nachdem die Verhandlung zur Erörterung der Hauptſache gelangt iſt, erklärt hat, daß er nicht ſchuldig ſei, die Geſchworenen, welche den Ausſpruch zu fällen haben, ein General [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege06.09.1867
  • Datum
    Freitag, 06. September 1867
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] 2) Nach Art. 156 a. a. O., gilt daſſelbe, wenn der Eintritt eines neuen Kommanditiſten in eine be ſtehende Kommanditgeſellſchaft eingetragen iſt. 3) Nach Art. 171 a. a. O. unterbleibt nach der Eintragung des Ausſcheidens eines Kommanditiſten [...]
[...] Wenn ein Kaufmann in dem Bezirk eines anderen Gerichts eine Zweigniederlaſſung hat, ſo iſt zu ſeiner Eintragung in das Firmenregiſter des Gerichts der Zweigniederlaſſung (§. 20) der durch ein Atteſt des Gerichts der Hauptniederlaſſung zu liefernde Nachweis nöthig, daß die Eintragung in das Firmenregiſter des [...]
[...] § 40. Zur Eintragung genügt: I) wenn der Prinzipal eine offene Geſellſchaft iſt die Anmeldung eines Geſellſchafters, welcher von der Geſchäftsführung nicht ausgeſchloſſen iſt (Art. 1 18, 104 des Handelsgeſetzbuchs); 2) wenn der Prinzipal eine Kommanditgeſellſchaft oder eine Kommanditgeſellſchaft auf Aktien iſt die [...]
[...] vertreten, das Ausſcheiden oder die Ausſchließung eines Geſellſchafters, die Auflöſung der Geſell ſchaft, ſofern ſie nicht eine Folge der Konkurseröffnung iſt, die nach der Auflöſung eingetretenen Liquidatoren und das Austreten eines Liquidators oder das Erlöſchen der Vollmacht eines ſolchen [...]
[...] geſetzbuchs). 4) gegen ſämmtliche perſönlich haftende Mitglieder einer Kommanditgeſellſchaft, welche im Bezirk des Gerichts ihren Sitz oder eine Zweigniederlaſſung hat inſofern ſie unterlaſſen, eine der unter der Ziffer 3 bezeichneten Anmeldungen, einſchließlich der des Eintritts oder Austritts eines Komman ditiſten und der des Ausſcheidens eines Kommanditiſten nur mit einem Theile ſeiner Einlage zu [...]
[...] § 115. Nachdem eine ältere Firma oder eine ältere Handelsgeſellſchaft in das Handelsregiſter eingetragen iſt, Ä für dieſelbe rückſichtlich der Anmeldungen und Eintragungen in Folge ſpäterer Veränderungen, dieſelben [...]
[...] Ein jedes Schiff erhält in dem Schiffsregiſter ein beſonderes Folium, ein jedes Folium eine beſondere Nummer. Die Nummerirung beſtimmt ſich durch die Zeitfolge der unter fortlaufender Zahl zu bewirkenden Eintragung der einzelnen Schiffe (§ 59 der Einführungs-Verordnung am Schluß). [...]
[...] In die ſechste Kolonne iſt der Eigenthümer des Schiffs, oder wenn eine Rhederei beſteht, jeder Mit rheder unter Hervorhebung des Rechtsgrundes des Erwerbes und der Nationalität, ſowie wenn eine Rhederei beſteht unter Ä der Größe der Schiffspart eines jeden Mitrheders nach Anleitung des Formulars [...]
[...] 1870 eine Abweichung von dem an ihrem Wohnorte geltenden ehelichen Güterrecht vereinbart eingetragen [...]
[...] eines Preußiſchen Schiffes zuſtehen. - - - - - - - - - - - - - - - - - * * * den ... ...ten .................... 18. . Königlich Preußiſches ..... - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege03.03.1871
  • Datum
    Freitag, 03. März 1871
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Der vierte Senat hält dieſen Angriff für begründet. Denn der in der Appellations Rechtfertigung deferirte Eid betreffe keine neue Thatſache, ſondern ſei nur ein neues Beweismittel für eine ſchon in erſter Inſtanz beſtrittene Thatſache, und die Präkluſion mit der Appellations-Beantwortung habe daher dem Appellaten nicht die Befugniß entzogen, den angetragenen [...]
[...] üb Ä” dieſer Einleitung über die Unrichtigkeit des angewendeten Präjudizes zur Hauptfrage UVET(IEHEND: - g ob das vom Appellationsrichter angewandte unrichtige Präjudiz ein falſches im Sinne des §. 5 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 ſei? äußerte der erſte Referent weiter: es ſei nicht dem Nichtigkeitsrichter überlaſſen, zu beurtheilen, ob eine als [...]
[...] wollen Ä allgemeinen Präjudizien, im Sinne der Anwendbarkeit auf einen größeren Umkreis von Fällen, die im Uebrigen allerlei thatſächliche und rechtliche Unterſchiede aufwieſen und mehr ſpezialiſirten, da es durchaus relativ ſei, eine Vorſchrift als eine allgemeine zu bezeichnen, die einer noch allgemeineren gegenüber eine ſpezielle und im Verhältniſſe zu einer noch ſpezielleren eine allgemeine genannt werden dürfe. Ä Gebrauch der beiden Ausdrücke »ausdrücklich« und »beſonderes« nebeneinander könne nur eine ſchärfere [...]
[...] faſſung des § 5 Nr. 2 eine ſtrengere gegenüberſtehe, welche das in demſelben gewährte Hülfsmittel ſehr beſchränke. Die praktiſche Verſchiedenheit der beiden abweichenden Anſichten beſtehe darin, daß auf der einen Seite man nur darauf Gewicht lege, ob ein geſetzlich angedrohter prozeſſualiſcher Rechtsnachtheil (ein Prä [...]
[...] judiz) unrichtig angewendet worden, alſo eine denſelben androhende Vorſchrift verletzt ſei? auf der anderen Seite dagegen der Nachweis gefordert werde, daß ſtatt eines beſonderen, ausdrücklich in den Geſetzen ange drohten Präjudizes ein anderes Präjudiz zur Anwendung gebracht ſei. [...]
[...] Beantwortung mitgetheilt und dieſe Beantwortung auch in einem Ä Zeitmaße gegeben werden, da dieſes nicht dem Belieben der Partei überlaſſen bleiben könne. Die Nichtbefolgung derjenigen Obliegenheiten, welche eine Partei im ordentlichen Gange des Verfahrens gemäß einer ihr mit der Androhung eines geſetzlichen Rechtsnachtheils verbundenen ihr gehörig bekannt gemachten Verfügung des Richters der Gegenpartei egenüber zu erfüllen habe, damit eine kontradiktoriſche Grundlage für die Entſcheidung gewonnen werde – [...]
[...] ſtets angenommen habe. Beſtimme nun § 5 Nr. 2 von den Fällen, in denen a) die Geſetze ein Präjudiz als ein beſonderes ausdrücklich angedroht haben, # ſtatt deſſelben aber ein anderes Präjudiz zur Anwendung gebracht worden, ſo ſei mit dem erſten Satze ausgedrückt, daß das Präjudiz ſpeziell oder poſitiv, wie ſ 1 Titel 7 der Prozeß [...]
[...] vierten Senats. Es wurde behauptet, die Verordnung vom 1. Juni 1833 beſchränke doch alle Vorbrin ungen der Parteien auf die Ä und Klagebeantwortung, wie auf die beiden Schriften in zweiter In Ä und auf dieſer Grundlage beruhe die Vorſchrift des § 5 unter Nr. 2. Ein Geſetz über die Nichtig keitsbeſchwerde dürfe nicht extenſiv angewendet werden das hier in Rede ſtehende ſage mit Beſtimmtheit, daß nur dann, wenn ein Geſetz (Präjudiz) unrichtig und ſtatt deſſelben ein anderes Präjudiz angewendet [...]
[...] anderes Präjudiz zur Anwendung gebracht worden iſt, als die Geſetze vorſchreiben.« Es ſei dabei in der Staatsrathskommiſſion das Bedenken erhoben worden, das Präjudiz, welches verletzt ſein ſolle, müſſe im Geſetze ſpeziell beſtimmt ſein, wenn eine Nichtigkeit Folge der Verletzung ſein dürfte, weil ſonſt jede Ä eines auch nur vom Richter angedrohten Präjudizes eine Nichtigkeit ver anlaſſen werde. Darauf ſei dann, ohne daß der weitere Gang der Berathung, ſich erſehen laſſe diejenige [...]
[...] Faſſung gewählt worden, welche das publizirte Geſetz (die Verordnung vom 14. Dezember 1833) enthalte, und wenn dies nun dahin laute: wenn in den Fällen, in welchen die Geſetze ein beſonderes Präjudiz ausdrücklich androhen, gegen den Imploranten ein anderes Präjudiz zur Anwendung gebracht und darauf der beſchwerende Inhalt des Erkenntniſſes gegründet worden iſt, [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege03.09.1847
  • Datum
    Freitag, 03. September 1847
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Dem Oberlandesgerichts-Aſſeſſor von Peſtel zu Brilon iſt eine etatsmäßige Aſſeſſorſtelle beim Land- und Stadtgericht zu Dortmund verliehen. [...]
[...] I. Wenn eine Manns- und eine Frauensperſon ſich in einer Urkunde als Selbſt- oder Mit ſchuldner verpflichten, ſo iſt der Eintritt der rechtlichen Vermuthung für die Bürg ſchafts-Qualität der Frauensperſon nicht von ihrer Verwarnung als Bürgin abhängig. [...]
[...] ſehener iſt. Dieſe Befugniß der Frauensperſon erkennt der § 231 ebend. für einen Fall an, wo ſie nach der allgemeinen Theorie hätte zweifelhaft ſein können, weil es ſich dabei nicht um den Verluſt eines mate riellen Vermögenstheils, ſondern um den Verluſt eines bloßen Vermögensrechts auf eine erſt in Ausſicht ſtehende Erwerbung handelt, nämlich für den Fall der Verzichtleiſtung, indem derſelbe disponirt: „Dagegen iſt, wenn eine Frau auf ein ihr zuſtehendes Recht überhaupt gänzlich Verzicht leiſtet, ein ſolches Geſchäft [...]
[...] Dieſer Anſicht verdankt der §. 232 offenbar ſeine Entſtehung. Die Verhaftung der Frauensperſon als Bür gin war daher die urſprünglich beabſichtigte. Dadurch, daß die Frauensperſon ſich durch die Förmlichkeiten der Bürgſchaft abſchrecken ließ, eine Korreal-Obligation einzugehen, würde ihre Verpflichtung eine gefährli chere, als ſie ſonſt geweſen ſein würde, ſie wurde anſtatt einer ſubſidiären eine prinzipale; das Geſetz glich dies durch die Beſtimmung des § 232 dadurch aus, daß es an die Ausſtellung der gemeinſchaftlichen Schuld [...]
[...] Form für ſie wünſchenswerth machen; ſie konnte ein Geſchäft in dieſer Art um jeden Preis vollzogen wün“ ſchen, ohne daß von einer verſteckten Interceſſion auch nur im entfernteſten die Rede war Nur die für die Frauensperſon aus der Umwandlung eines urſprünglich beabſichtigt geweſenen Bürgſchafts-Verhältniſſes eine Korreal-Obligation entſpringenden Nachtheile ſollten durch das Geſetz ausgeglichen werden; wo ein ſol ches fingirtes Verhältniß überhaupt nicht ſtattfand, wo die Abſicht beider Kontrahenten und namentlich der [...]
[...] rung der rechtlichen Folgen und Wirkungen des Geſchäfts hat den Zweck, der Frauensperſon die Gefahr an ſchaulich zu machen, welcher ſie ſich durch die Vollziehung der Bürgſchaft ausſetzt. Die Verpflichtung als Bürgin iſt jedoch nur eine ſubſidiäre. Die Ausſtellung einer Schuldurkunde Seitens einer Frauensperſon zugleich mit einer Mannsperſon begründet an ſich eine Korreal - Obligation gegen beide Ausſteller. Dieſe Obligation iſt eine prinzipale. Zum Beſten der Frauensperſon reduzirt jedoch die im §. 232 enthaltene [...]
[...] tion dienen ſoll, ſo ergiebt ſich daraus, daß die von mir bereits früher (Juriſtiſche Wochenſchrift 1841 Spl. 12 ff.) in Vorſchlag gebrachte anderweitige Faſſung der beiden §§ 232 und 233 dahin: §. 232. Eine gleiche Verwarnung iſt ferner nothwendig, wenn eine Manns- und eine Frauensperſon ſich in einem Inſtrumente als Selbſt- oder Mitſchuldner verpflichten; § 233. Iſt die Verwarnung unterblieben, ſo haftet die Mannsperſon als Hauptſchuldner, die Frauens [...]
[...] nals durch die Bezugnahme auf die Entſtehungsgeſchichte des § 233 und die Suarez'ſche Bemerkung er hobene Beweis-Argument zu beſeitigen. Daſſelbe ſpricht jedoch keineswegs zu Gunſten jener Entſcheidung, wendet ſich vielmehr bei richtiger Interpretation als gefährliche Waffe gegen dieſelbe. Auf ein Monitum des Geheimen Raths von Lamprecht, wie es zu halten ſei, wenn eine Frauensperſon mit einer Manns perſon eine Schuld in ſolidum oder pro rata (alſo als Selbſt- oder Mitſchuldnerin) zu bezahlen verſpreche, [...]
[...] trag der Vortheile haftet, iſt eben, beſonders im Falle des § 241, rechtliche Wirkung der Bürgſchaft. In dieſer liegt der eigentliche Rechtsgrund ihrer Verpflichtung, deren Maaß durch die Vortheile beſtimmt wird. Die Klage gegen ſie iſt eine qualificirte Bürgſchaftsklage (man könnte ſie gewiſſermaßen eine actio adjectitiae qualitatis nennen.) Die Frau haftet als Bürgin: ihre Verpflichtung unterliegt im Allgemeinen denſelben Beſchränkungen, wie nach §§ 257 ff. die eines jeden andern Bürgen. – Nun läßt ſich aber [...]
[...] und enthält außer den früheren, dies Mal an neuen Beilagen: s s Die Verordnung über das Verfahren in Civil-Prozeſſen und deſſen Oeffentlichkeit, Eine Tabelle zur Ermittelung des Ablaufs der geſetzlichen Friſten zur Anmeldung der Rechtsmittel 2c. und Ein Namensverzeichniſ, ſämmtlicher Juſtiz - Commiſſarien, Wldvokaten, Advokat [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege28.09.1877
  • Datum
    Freitag, 28. September 1877
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Ein Vertrag durch welchen der eine Kontrahent dem andern Kontrahenten gegenüber ſich verpflichtet, ein Gewerbe in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, iſt nach der Reichs- Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, insbeſondere nach den in den §§ 1 und 10 derſelben enthaltenen Vorſchriften nicht ungültig [...]
[...] b) Sitzungsprotokoll. In der Rechtſprechung des Ober-Tribunals iſt über die Frage: ob ein Vertrag durch welchen der eine Kontrahent dem andern Kontrahenten gegenüber ſich verpflichtet, ein Gewerbe in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, nach der Reichs Gewerbe Ordnung vom 21. Juni 1869 ungültig ſei? [...]
[...] Vel er ein ein [...]
[...] E. demgemäß die Nichtigkeitsbeſchwerde zurückzuweiſen und hat mittelſt Beſchluſſes vom 16. Januar J. die Frage: ob ein Vertrag durch welchen der eine Kontrahent dem anderen Kontrahenten gegenüber ſich verpflichtet, ein Gewerbe in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, nach der Reichs Ärº vom 21. Juni 1869, insbeſondere nach den im § 1 enthaltenen Vorſchriften [...]
[...] Ob nicht unter Umſtänden derartige Vereinbarungen, falls ſie eine Ä des Publikums bezweckten und herbeiführten, als unſtatthaft zu betrachten ſeien, könne dahingeſtellt bleiben, da dieſer Geſichts punkt vorliegend nicht in Betracht komme, ſondern es ſich lediglich um den Vertrag des Verkäufers eines [...]
[...] Ein Vertrag, durch welchen ein Gewerbtreibender einem anderen Gewerbtreibenden gegenüber ſich verpflichtet, das Gewerbe des letzteren in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, iſt mit Rückſicht auf die durch die Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 feſtgeſtellte Gewerbe [...]
[...] der Gewerbefreiheit völlig vereinbar und ein Verbot derſelben würde eine neue geſetzliche Bevormundung der Gewerbetreibenden enthalten. Die Abſicht des Geſetzgebers, dergleichen Verträge zu verbieten, ſei nirgends erkennbar. [...]
[...] Die Abſicht des Geſetzgebers, dergleichen Verträge zu verbieten, ſei nirgends erkennbar. Wenn der §. 1 der Reichs-Gewerbe-Ordnung den Satz an die Spitze ſtelle: »Der Betrieb eines Gewerbes iſt Jedermann geſtattet,« ſo ſei damit nur eine Befugniß ausgedrückt, der Ausübung einer Befugniß könne man aber, ſofern nicht ein Anderes beſtimmt werde, rechtsgültig entſagen. Es könne in den allegirten Geſetzesworten nur ein Satz [...]
[...] Rechnung zu tragen ſei. Es wurde deshalb folgende Faſſung des Rechtsſatzes vorgeſchlagen: Ein Vertrag, durch welchen der eine Kontrahent dem anderen gegenüber ſich verpflichtet, ein Gewerbe in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, iſt nach der Reichs-Gewerbe-Ordnung, insbeſondere nach deren § 1 an Ä nicht ungültig. [...]
[...] Senate. Demnach iſt folgender Rechtsgrundſatz zum Plenarbeſchluſſe erhoben: Ein Vertrag, durch welchen der eine Kontrahent dem anderen Kontrahenten gegenüber ſich ver pflichtet, ein Gewerbe in einem beſtimmten Bezirke nicht zu betreiben, iſt nach der Reichs Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, insbeſondere nach den in den §§ 1 und 10 derſelben [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege11.02.1848
  • Datum
    Freitag, 11. Februar 1848
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] arbeiter beſchäftigten Oberlandesgerichts-Aſſeſſor Welſt iſt eine etatsmäßige Aſſeſſorſtelle bei dem dortigen Oberlandesgericht verliehen, [...]
[...] Iſt ein Theil der Sache entwährt, ſo findet die [...]
[...] §§ 323, 324 l. c. ausdrücklich ergäben, und die mit dem § 317 beginnende Lehre des Allgemeinen Land rechts von der Gewährleiſtung umfaſſe dieſelben und beziehe ſich nicht allein auf die actio redhibitoria und quanti minoris. Niemand werde Bedenken tragen, den Fall, wenn ein Dritter eine Servitut oder ſonſt ein jüs in re auf die Sache zu haben behaupte, unter die Beſtimmungen des § 344 zu ſubſumiren (cfr. [...]
[...] §. 164 Tit. 11 Thl. I des Allgemeinen Landrechts); eben ſo wenig bedenklich ſei dies, wenn ein Dritter das Eigenthum – ſei es der ganzen oder eines Theils der Sache – in Anſpruch nehme. Die Unterord nung dieſes Falles unter den Mängeln, welche äußere Eigenſchaften der Sache betreffen, ſei weder der [...]
[...] ner Verordnung vorzulegen, durch welche die Verlaſſungen und Impugnationen abgeſchafft, und an deren Stelle neue, die Rechte der Betheiligten ſichernde Formen eingeführt werden ſollten. Bei der Umſchreibung jeder Beſitzung ſollte dem Erwerber eine von dem Buchführer beglaubigte und mit dem Stadtſiegel verſehene Beſchwerung eingehändigt werden, und eine fernerweite Umſchreibung nur ſtattfinden, nachdem dieſe Beſchwe rung zurückgegeben und eingeriſſen worden. Ebenſo ſollte bei der Einſchreibung eines neuen Poſtens dem [...]
[...] ſchränkt, ſo wie daß den Urkunden eine Einrichtung gegeben wird, welche die wahre Natur des Ä klar hervortreten läßt. Letzteres geſchieht nicht, wenn den Schuldverſchreibungen ein Vermerk über die erfolgte Einſchreibung und ein Hypothekenſchein beigefügt wird, indem bei dieſer Einrichtung das Ä Recht als das Hauptrecht, das Hypothekenrecht dagegen nur als das Nebenrecht erſcheint. Eine andere Einrichtung der Urkunden möchte daher mindeſtens [...]
[...] und jeder weitere Schritt möchte den gegenwärtig feſtbegründeten Realkredit erſchüttern. Die Verlaſſung hat aber auch bei der Einſchreibung neuer Poſten die beſondere Bedeutung, daß da durch den Perſonen, denen ein geſetzliches oder vertragsmäßiges Pfandrecht zuſteht, und insbe ſondere den Bauhandwerkern, welche ein geſetzliches Vorrecht auf den nach Befriedigung der ein geſchriebenen Gläubiger verbleibenden Werth des Grundſtücks haben, eine ſchickliche Gelegenheit [...]
[...] Bei jeder beabſichtigten Uebertragung, Zuſammenlegung oder Abſchreibung von Grundſtücken er läßt der Vorſteher der Hypothekenbehörde eine öffentliche Bekanntmachung, in welcher das Grund ſtück genau zu bezeichnen iſt, mit der Wirkung, daß jeder, welcher an das Grundſtück ein ding liches Recht in Anſpruch nehmen, oder der beabſichtigten Zuſammenlegung oder Abzweigung aus [...]
[...] d) Die Anmeldungen haben hiernach nur die Wirkung, daß die angemeldeten Anſprüche gegen den neuen Erwerber des Grundſtücks verfolgt werden können. Die Umſchreibung kann nicht durch eine ſolche Anmeldung, ſondern nur durch ein gerichtliches Inhibitorium verhindert werden. e) Wird die Umſchreibung nicht binnen ſechs Monaten nach erfolgter Bekanntmachung nachgeſucht, ſo verliert letztere ihre Kraft. [...]
[...] äußerung eines Grundſtücks aufgeſtellt werden, ſind nicht zutreffend. Es kann zugegeben werden, daß der Verkehr mit Grundſtücken aus politiſchen und ſtaatswirthſchaftlichen Ä nicht gar zu ſehr von Formen entkleidet werden darf. Allein eines Theils iſt die Einſchreibung in das Hypothekenbuch, als Bedingung des Eigenthums-Wechſels an Grundſtücken, eine bei beweglichen achen nicht vorkommende Form. Anderen Theils wird durch jene Rückſichten eine Form, die [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege23.02.1849
  • Datum
    Freitag, 23. Februar 1849
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Räumt der Verklagte den Anſpruch ein, [...]
[...] der Rechtshängigkeit, der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, der nicht erfolgten Kautionsbeſtellung für die Koſten des Prozeſſes, wenn der Kläger ein Ausländer iſt, entgegenſtellen zu können, und vermag der Verklagte eine ſolche Einrede, inſofern es eines Beweiſes derſel [...]
[...] lichen Verhandlung verbinden. §. 25. Ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sachen iſt drei Tage vor derſelben vor dem Sitzungsſaale auszuhängen. Die Verhandlung geſchieht nach der Reihenfolge dieſes Verzeichniſſes, falls nicht dringende Urſachen nach dem Ermeſſen des Gerichts eine Ausnahme erfordern. Erſcheint eine [...]
[...] §. 36. Iſt eine Beweisaufnahme erforderlich, ſo muß dieſelbe durch eine ſofort abzufaſſende Reſolution, welche die zu beweiſenden Thatſachen und die Beweismittel feſtſetzt, verfügt werden. §. 37. [...]
[...] §. Hat eine ſolche Verletzung (§ 65) ſtattgefunden, die dadurch benachtheiligte Partei aber, obwohl davon unterrichtet, dennoch die Verletzung in der zunächſt ſtattgefundenen Prozeßverhandlung, es ſei dieſe eine Prozeßſchrift oder ein Termin, nicht gerügt, ſo ſoll dieſes als eine ſtillſchweigende Entſagung angeſehen, [...]
[...] Iſt ein Interlokut rechtskräftig geworden, in der Sache aber nach nicht definitiv erkannt, ſo iſt auf jeden ferneren Antrag der Partei, oder inſofern ein Termin zur Beweisaufnahme bereits anberaumt iſt, nach Abhaltung deſſelben ein Termin zur mündlichen Verhandlung nach §. 96 anzuberaumen, und darin nach [...]
[...] Was nun 1) die Friſten betrifft, ſo kann deren Abſchaffung nicht wohl zweifelhaft ſein. Es iſt an und für ſich ein innerer Widerſpruch darin, eine Friſt für eine Handlung zu beſtimmen, wenn dabei aner kannt werden muß, daß dieſelbe nicht innegehalten zu werden braucht, wenn man kein anderes Präjudiz ſtel len kann, als das, daß wenn die Friſt abgelaufen, man auf Anrufen der anderen Partei eine nochmalige [...]
[...] gewiſſer Servitutenſachen. Die Beſchränkung der Rechtsmittel kann um ſo weniger einem Bedenken unterliegen, je mehr durch eine neue Organiſation der Gerichte eine größere Kräftigung der Gerichte erſter Inſtanz und durch ein gleichmäßiges Verfahren auch eine größere Sicherheit und Ordnung in der Behandlung der Sachen herbei geführt werden wird. In derſelben Inſtanz iſt die Zulaſſung der Reſtitution im Preußiſchen Prozeß weit [...]
[...] Zu §. 91. Durch die hier getroffene Beſtimmung wird ein vielfach erhobener Zweifel gelöſt. U. 92 [...]
[...] ter zweiter Inſtanz noch nicht definitiv erkannt hat, nur die Wirkung eines in Rechtskraft nicht übergehenden Beweisreſoluts des Preußiſchen Prozeſſes beizulegen, da kein Theil – ſoweit es nicht rechtskräftig geworden iſt – eine Beeinträchtigung darin findet, und der Richter erſter Inſtanz nur eine von ihm ſelbſt ausge [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege23.02.1872
  • Datum
    Freitag, 23. Februar 1872
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Eine durch eine fingirte Geldſendung herbeigeführte Hinausſchiebung einer Exekution kann ohne Rechtsirrthum als Betrug angeſehen werden. Strafgeſetzbuch § 263. [...]
[...] Ein Diebſtahl mittelſt Einſchleichens iſt nur dann ein ſchwerer, wenn zwiſchen dem Ein ſchleichen und der Ausführung des Diebſtahls ein Zeitraum liegt, welcher hinreicht, um das Einſchleichen als eine den Diebſtahl vorbereitende beſondere Handlung erſcheinen zu laſſen. [...]
[...] mit dem Abendzuge nach T. zu fahren, wo er einen Ä hatte. Er ging aber – wie er ſagt, in angetrunkenem Zuſtande – nach B, wo er in der Nacht eintraf. Der Gutshof iſt nicht umzäunt ſein Beſitzer G. hält zum Schutze biſſige Hunde. Zu den Gutsgebäuden gehört ein Pferdeſtall, in welchem regel mäßig die Knechte ſchlafen der Standort der Pferde iſt von der Schlafſtelle der Knechte durch eine Wand getrennt in dieſer befindet ſich eine Verbindungsthür. An der Thür, welche von außen in den Stall führt, [...]
[...] ruhe # begab, ließ er die Stallthür unverſchloſſen, bemerkte noch die ſämmtlichen Pferde im Stall und legte ) neben den drei anderen Knechten ſchlafen. Um 4 Uhr fanden die Gutsleute die Stallthür offen ſtehend. Aus dem Stalle fehlte ein Reitpferd, 200 Thlr. werth, ein Zaum und Zügel, eine Kandare, eine wollene Decke und ein Gurthalter. Der Angeklagte hatte dieſe Gegenſtände geſtohlen. Er war nach ſeinem Geſtändniſſe in den Stall gegangen hatte, bekannt mit der Oertlichkeit und [...]
[...] in welches ſich der Thäter in diebiſcher Abſicht eingeſchlichen hatte. E§ Ä das Einſchleichen, müſſe als eine ſelbſtſtändige, von der Handlung der Entwendung getrennte Handlung vorgekommen ſein, daß der Dieb bei Verübung der That eine leiſe Gangart ange nommen, ſei kein Einſchleichens unter dem Begriffe des Einſchleichens ſei eine Ä Ä [...]
[...] des Ä Getrenntſeins des Einſchleichens und der Entwendung ſpreche, daß das wohl bei jedem Diebſtahl vorkommende Heimlichthun, um ſich der Aufmerkſamkeit Anderer zu entziehen, ein Einſchleichen nicht darſtelle, [...]
[...] erſcheinen zu laſſen. Schon der Wortlaut des Geſetzes ſpricht für dieſe Auffaſſung. Die vom Geſetzgeber gewählte Form des Zeitwortes – in welches der Thäter ſich eingeſchlichen hatte – bezeichnet das Einſchleichen als ein vergangenes, dem Diebſtahl nicht gleichzeitiges. Hätte man das dem Diebſtahl ſtets vorangehende Ein ſchleichen auch dann unter dieſe Strafvorſchrift bringen wollen, wenn ihm unmittelbar die Entwendung [...]
[...] Ueber den Anſpruch eines Dritten auf Erſtattung der zum Unterhalt eines Armen ver wendeten Unterhaltungskoſten gegen den Armenverband findet der Rechtsweg ſtatt. [...]
[...] ützungsbedürftigkeit des Verpflegten und über den Betrag der Verpflegungskoſten vorausgehen müſſe, findet in jenen Geſetzen keinen Anhalt, da die Verweiſung dieſer Feſtſetzungen an, die Verwaltungsbehörde nur mit Bezug auf den Anſpruch eines Armen gegen den Armenverband und eines Armenverbandes gegen einen anderen Armenverband erfolgt iſt, aber nicht auf den Erſatzanſpruch eines Dritten gegen den Armenverband, worüber die Geſetze nicht handeln zu erſtrecken iſt, und ſelbſt wenn dieſes der Fall wäre, ſo würde durch [...]
[...] dazu privatrechtlich nicht Ä Dritten gegen einen Armenverband nichts geändert worden. Denn auch das neue Geſetz verfügt über einen ſolchen Fall gar nicht vielmehr verweiſt daſſelbe ebenfalls nur den Anſpruch des Armen auf Unterſtützung gegen einen Armenverband im § 63 ferner die Streitigkeiten eines Armenverbandes mit einem anderen Armenverbande in den §§ 40 und 57 ohne Vorbehalt des Rechtsweges, endlich den Antrag eines Armenverbandes auf Gewährung laufender Unterſtützung eines Armen gegenüber [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege17.01.1868
  • Datum
    Freitag, 17. Januar 1868
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Anfang dieſer Verjährung, Der § 10 endlich verordnet: Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verjährung ſo genügt zu deren Vollendung eine der urſprünglichen gleichkommende Friſt. Eine Ausnahme hiervon findet jedoch ſtatt, wenn wegen des Anſpruches eine rechtskräftige Verurtheilung erfolgt iſt in dieſem Falle tritt, anſtatt der [...]
[...] was im Allg. Landrecht Th. I. Tit. 9 §§ 551 bis 560, ſo wie im § 10 des Geſetzes von 1838, ſelbſt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung vorgeſchrieben iſt. Nach § 562. a. a. O. werde die Ä. durch gegenſeitiges Anerkenntniß des Rechts unterbrochen. Ein ſolches müſſe in der Seitens des Schuldners erfolgten Ausſtellung und Einhändigung eines Schuldſcheins über eine Forderung an den Gläubiger ohne Zweifel gefunden werden. Im Falle der Unterbrechung [...]
[...] alle Verjährungsfriſten (vergl. Motive des Plenarbeſchluſſes Nr. 2720, Entſcheidungen Bd. 47 S. 1 ff., 8) im § 10 des Geſetzes vom 31. März 1838 beſtimmt: Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verjährung ſo genügt zu deren Vollendung eine der urſprünglichen gleichkommende Friſt. Eine Ausnahme hiervon findet jedoch ſtatt, wenn wegen des Anſpruches eine rechtskräftige Verurtheilung erfolgt iſt in dieſem [...]
[...] Vollendung eine der urſprünglichen gleichkommende Friſt. Eine Ausnahme hiervon findet jedoch ſtatt, wenn wegen des Anſpruches eine rechtskräftige Verurtheilung erfolgt iſt in dieſem Falle tritt anſtatt der urſprünglichen kürzeren die ordentliche Verjährungsfriſt ein. Das Geſetz ſtatuire hiernach für die im erſten Satze feſtgeſtellte Regel nur eine Ausnahme, nämlich die der erfolgten rechtskräftigen Verurtheilung des Schuldners eine Ausnahme, die als [...]
[...] ſcheidendes Gewicht gelegt, daß von den im §. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Forderungen wieder ſolche ausgenommen wurden, bei welchen eine ſofortige Berichtigung nicht üblich iſt. Wenn alſo in Beziehung auf eine an ſich dem Geſetze unterworfene Forderung eine Vereinbarung getroffen werde, daß dieſelbe nicht, wie es ſonſt üblich ſogleich berichtigt, ſondern dem Schuldner Friſt ge währt werden ſolle, ſo ſei damit die Vorausſetzung unter welcher das Geſetz eine Präſumtion zu [...]
[...] von dem anerkannten Rechte unabhängige, ſelbſtſtändige Verbindlichkeit finde ſich im Allgemeinen Landrecht auch anderweit anerkannt, namentlich in den §§ 37, 38 Tit. 5 Th. I., § 18 Tit. 20 Th. I. Nach § 819 Tit. 11 Th. I. des Allgemeinen Landrechts könnte ſelbſt über eine der kürzeren Verjährung unterworfene Forderung, nämlich über die der Verjährung von 10 Jahren nach § 849 a. a. O. unterliegenden vorbedungenen Zinſen durch Ausſtellung eines neuen Schuldſcheins eine [...]
[...] Tit. ll Th. l. des Allgemeinen Lgndrechts nicht entſcheiden. Die §§ 452 453 a. a. O. ſetzten nach ihrem Wortlaute das Vorhandenſein älterer Urkunden und die Ausſtellung neuer Urkunden voraus. Der 9. Abſchnitt des 16. Titels handle überdies von der Novation nur inſofern, als ſie ein Mittel ſei Verbindlichkeiten aufzuheben. Es laſſe ſich daraus, daß ein qualifizirtes Anerkenntniß keine Novation ſei nicht folgern, daß ſolches auch nicht geeignet ſei, eine neue ſelbſtſtändige Verbindlichkeit [...]
[...] ſei Verbindlichkeiten aufzuheben. Es laſſe ſich daraus, daß ein qualifizirtes Anerkenntniß keine Novation ſei nicht folgern, daß ſolches auch nicht geeignet ſei, eine neue ſelbſtſtändige Verbindlichkeit zu begründen. Die §§.867, 742 Tit. 11 Th. I. handelten von dem Falle, wenn über ein anderes Geſchäft ein Schuldſchein, als über ein Darlehn ausgeſtellt, alſo eine unrichtige causa debendi angegeben ſei, wovon in den in Frage ſtehenden Fällen nicht die Rede ſei das aus dem Artikel 2274 [...]
[...] Hiernach iſt vom Plenum, unter Beſtätigung des Präjudizes Nr. 2295 folgender Rechtsgrundſatz (NGENOMMEN - g Durch die Ausſtellung eines Schuldſcheins über eine ihrer Natur nach der kürzeren Verjährung des Geſetzes vom 31. März 1838 unterworfene Forderung wird auch wenn darin Verzinſung verſprochen und die Fälligkeit der Forderung anderweit beſtimmt wird, die kürzere Verjährung des gedachten [...]
[...] deshalb aus: - - - h Wenn bei einer Forderung keine andere Bedingung für die Einziehung geſtellt ſei, als daß ſie zuvor von dem Berechtigten gekündigt werden müſſe, Ä habe ein Hinderniß des Gebrauchs und der Ver folgung dieſes Rechts weder ein äußeres noch ein in der Natur und Beſchaffenheit des Rechts liegendes beſtanden ein ſolches würde nur vorhanden ſein, wenn ſtipulirt wäre, daß die Kündi [...]