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Suchbegriff: Forsting

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Datum

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Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege07.10.1853
  • Datum
    Freitag, 07. Oktober 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] der Auskultator Nereſchfo bei dem Appellationsgericht zu Königsberg, der Auskultator Forſt bei dem Juſtiz- Senat zu Ehren breitſtein, die Auskultatoren Jllies und Levin bei dem Kammer [...]
[...] Auf die bei dem Königlichen Kreisgericht zu A. wider den Forſt-Hilfsaufſeher R. zu J. wegen Ver wundung" des Ackerbürgers H. ſtattgehabten Verhandlungen zur Ermittelung, ob ein Mißbrauch des Waffenrechts ſtattgefunden, [...]
[...] Der Königliche Forſt-Hilfsaufſeher R. zu J. bemerkte am 8. Februar 1850 Abends gegen 5 Uhr in der Grimnitzer Forſt mehrere mit Fällen von Kiefern beſchäftigte Holzdiebe. Da er ſich ihnen gegenüber nicht ſtark genug fühlte, ſo eilte er nach dem nahe liegenden Städtchen J, holte zu ſeiner Unterſtützung den Hilfs [...]
[...] werden; 2) wenn diejenigen, welche bei einem Holzdiebſtahl auf der That betroffen, oder als der Verübung eines ſolchen Vergehens verdächtig in dem Forſte gefunden werden, ſich der Anhaltung, Pfän dung oder Abführung zu der Forſt- oder Polizeibehörde thätlich oder durch gefährliche Dro hungen widerſetzen. [...]
[...] des Angriffs oder zur Ueberwindung des Widerſtandes nothwendig iſt. Im vorliegenden Falle hatte nun der Hilfsaufſeher R. den Ackerbürger H. beim Fällen von Kiefern in der Königlichen Forſt betroffen. Er hat ihn hierauf in Begleitung des Forſt-Hilfsaufſehers K. und des Gardejägers W., deren Ausſagen mit denjenigen des R. durchaus übereinſtimmen, an einer Stelle in der Königlichen Forſt angehalten, als er im Begriff war, das entwendete Holz abzufahren. Der H. ſollte dann [...]
[...] liche Veranlaſſung vor. Das Kreisgericht zu A. erblickt in dem ermittelten Thatbeſtande deshalb einen Mißbrauch der Waffen, weil der Ä außerhalb der Forſt von ſeinen Waffen Gebrauch gemacht habe. Daſſelbe geht mithin von der Vorausſetzung aus, daß ein Forſtbeamter überall nicht befugt ſei, das ihm im § 1 des Ge ſetzes vom 31. März 1837 beigelegte Waffenrecht außerhalb der Forſt auszuüben. Dieſe Vorausſetzung [...]
[...] durch die Beſtimmung widerlegt, daß der Waffengebrauch geſtattet iſt, wenn ſich der Holzdieb der Abführung zur Forſtbehörde Ä widerſetzt. Denn dieſe Abführung kann, da die Forſtbehörde nur ausnahmsweiſe innerhalb der Forſt ihren Sitz hat, der Regel nach nur auf einem Wege erfolgen, welcher aus der Forſt herausführt. Wenn alſo das Geſetz dem Ä ohne weitere Beſchränkung das Recht des Waffen gebrauchs für die Fälle beilegt, in denen der auf der That Betroffene oder in dem Forſte als der Verübung [...]
[...] leitung einer gerichtlichen Unterſuchung wider den Königlichen Forſt-Hilfsaufſeher R. wegen der dem Acker bürger W zu J am 8. Februar 1850 Ä Verletzung nicht vorliege. er Widerſpruch der Königlichen Regierung zu Potsdam gegen die Einleitung einer ſolchen Unterſu [...]
[...] *) Das Königliche Ober-Tribunal hat ſeit dem Mai 1850 in ſeinen Entſcheidungen die Anſicht angenommen: daß Wic erſetzlichkeiten gegen Forſt- und Jagdbeamte nach dem Geſetze vom 31. März 1837, – betreffend die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und Jagdverbrechen – nur dann zu ſtrafen ſind, wenn die Widerſetzlichkeit inner halb des Forſt- oder Jagdreviers ſtattgehabt hat. [...]
[...] von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ſie in Ausübung ihres Dienſtes perſönlich angegriffen oder mit einem An griffe bedroht werden, ſowie, wenn ſie bei Anhaltung, Pfändung oder Abführung der Kontravenienten Widerſtand erfahren. Auch das Königliche Ober-Tribunal erachtet einen ſolchen Widerſtand, gegen Forſt- oder Jagdbeamte in Ausübung ihres Berufs verübt, für ſtrafbar, es mag derſelbe innerhalb oder außerhalb des Forſt- oder Jagdreviers erfolgen; es wendet nur im er ſteren Falle die Vorſchriften des Geſetzes vom 31. März 1837 über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und Jagdverbrechen, im letz [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege20.05.1870
  • Datum
    Freitag, 20. Mai 1870
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Allgemeine Verfügung vom 7. Mai 1870, – betreffend die Förmlichkeiten der Veräußerung der für ſich beſtehenden kleineren Domainen- und Forſt-Grundſtücke. [...]
[...] Dem Erſuchen des Herrn Finanz-Miniſters gemäß werden dieſe für die Kompetenz der Königlichen Regierungen und der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover zur Veräußerung kleiner für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke maaßgebenden Beſtimmungen ſowie die in denſelben in Bezug genommene, unter C. abgedruckte Cirkular-Verfügung vom 12. Februar 1838 den ſämmtlichen Hypothekenbehörden zur S> Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. [...]
[...] orſt-Grundſtücken und die bezügliche Beſtimmung sub a. der Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 1. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift erſetzt werden: Einzelne für ſich beſtehende kleine Domainen- und Forſt-Grundſtücke bis zum Ertrage von 5 Thalern der nach dem bei der Grundſteuer-Veranlagung ermittelten Reinertrage, event. nach dem bisher aufgekommenen Pachtzinſe resp. nach einem ſpeziell aufzuſtellenden Anſchlage zu beſtimmen [...]
[...] fällen geſtattet. Der Finanz- Miniſter kann zur Vereinfachung des Geſchäfts auch im Voraus Ermächti gungen zur Veräußerung iſolirt für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke von größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Thalern ertheilen. Ä überlaſſe Ihnen hiernach die Regierungen und die Finanz-Direktion zu Hannover mit Anweiſung [...]
[...] Des Königs Majeſtät haben auf meinen Antrag mittelſt Allerhöchſter Order vom 5. v. M. zu geneh migen geruht, daß die Vorſchrift im § 21 zu 1 der Regierungs-Inſtruktion vom 13. Oktober 1817, betreffend die Endbeſtimmung über die Subſtanz von Domainen- und Forſt-Grundſtücken, und die bezügliche Beſtimmung sub a. Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift er etzt werden: [...]
[...] Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 durch nachſtehende Vorſchrift er etzt werden: ß »Einzelne für ſich beſtehende kleine Domainen- und Forſt-Grundſtücke bis zum Ertrage von 5 Thalern, der nach dem bei der Grundſteuer - Veranlagung ermittelten Reinertrage event. nach dem bisher aufgekommenen Pachtzinſe resp. nach einem ſpeziell aufzuſtellenden Anſchlage zu be [...]
[...] nahmefällen geſtattet. Der Finanz-Miniſter kann zur Vereinfachung des Geſchäfts auch im Voraus Ermächtigun gen zur Veräußerung iſolirt für ſich beſtehender Domainen- und Forſt-Grundſtücke von größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Thalern ertheilen.« Indem ich die Königliche Regierung unter Bezugnahme auf die Beſtimmungen im §. VIII. der Aller [...]
[...] Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Kabinets: Order vom 16. v. Mts. zu beſtimmen geruht, daß fortan, abgeſehen von denjenigen Ausnahmen, welche Sie Allerhöchſt Selbſt zu genehmigen ge ruhen, Veräußerungen von Domainen- und Forſt-Grundſtücken ohne Lizitation nur in folgenden Fällen zuläſſig ſein ſollen: - - 1) wenn die Lizitation vorher ſchon vergeblich verſucht iſt [...]
[...] 2) wenn durch die Veräußerung aus freier Hand andere, der Domainen- und Forſt Verwaltung wichtige Vortheile, welche bei der Lizitation verloren gehen würden erreicht, z. B. Grenzſtreitigkeiten verglichen, Prozeſſe abgewendet. Gemeinheiten von Domainen- oder Forſt-Grundſtücken mit Privat [...]
[...] Dörfern befördert wird oder die Ausführung einer Kunſtſtraße durch Privat-Unternehmer von der Ueberlaſſung ohne Lizitation abhängig iſt und 4) wenn Domainen- und Forſt-Grundſtücke ſich ſchon im vieljährigen Pachtbeſitze von Gutseinſaſſen befinden, welche ſolche mit ihren Stellen zuſammen bewirthſchaftet haben und ſie von den letztern ohne Störung in den Wirthſchaften und in dem Nahrungsſtande der bisherigen Pächter nicht [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege28.10.1853
  • Datum
    Freitag, 28. Oktober 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] vom 2. Juni 1852, die Einnahmen an den gerichtlich erkannten Strafgeldern wegen der, in Staatsforſten be gangenen Diebſtähle an Holz und anderen Waldprodukten, ſowie auch zufolge ergangener beſonderer Anord nung, die in Forſtpolizei-Kontraventionsſachen gerichtlich erkannten Straf- und Pfandgelder, von den Forſt kaſſen an die gerichtlichen Salarienkaſſen zur Einziehung und Vereinnahmung übergegangen ſind, ſo werden aU6 Äs dieſer eingetretenen Veränderungen der Königlichen Regierung nächſtehende nähere Beſtim [...]
[...] 1) In Diebſtahlsſachen wegen Ä 1c. gehören zwar die Werthsbeträge des Entwendeten, zu deren Zahlung die Schuldigbefundenen nach dem Geſetze vom 2. Juni 1852 neben der Strafe zu verurtheilen ſind, nach der rechtlichen Natur dieſer Einnahmen, zu den Forſt - Revenüen; indeſſen iſt es zur Vereinfachung des Kaſſen- und Rechnungsweſens für zweckmäßig erachtet worden, auch die Erſatzgelder von denſelben Kaſſen einziehen und verrechnen zu laſſen, welchen [...]
[...] 5. Ueber die rechtliche Natur des nach den Provinzial - Forſt - Ordnungen zu zahlenden Pfandgeldes für das verbotswidrige Hüten in den Schonungen und über das bei der gleichen Kontraventionen einzuleitende Verfahren. [...]
[...] Mehrere Provinzial-Forſt-Ordnungen bedrohen das verbotswidrige Hüten in den Schonungen mit einem Pfandgelde, welches nach der Stückzahl des gehüteten Viehes zu entrichten iſt, ohne daß es einer vor angegangenen Pfändung bedarf. Ueber die rechtliche Natur dieſes Pfandgeldes haben ſich abweichende An [...]
[...] Tribunal in ſeiner Sitzung vom 16. September 1853, - in Erwägung: - daß die Forſt- und Jagd-Ordnung für Weſtpreußen und den Netzdiſtrikt vom 8. Oktober 1805 nach ihrem Eingange zur Beförderung der Forſtpolizei, alſo im öffentlichen Intereſſe, erlaſſen iſt und wegen dieſes öffentlichen Ä. auch im §. 12. Tit. II. das Verbot des Behütens der [...]
[...] Ordnung ſowohl, als auch nach dem Allg. Landrecht Th. I. Tit. 14. Abſchn. 4., das Pfandgeld nichts weiter als die im Geſetze im Voraus beſtimmte Entſchädigung für den verurſachten Scha den ſei, dieſe Geſetze unrichtig auffaßt, weil ſowohl nach der Forſt-Ordnung als nach dem Allg. Landrecht das Pfandgeld neben dem Schaden, nach der Forſt- Ordnung, aber – wie geſagt – das höhere Pfandgeld ſelbſt ohne Beſchädigung verlangt werden kann, zwiſchen der Forſt-Ordnung [...]
[...] wirklich gepfändeten Stück Vieh das Pfandgeld zu entrichten, und aus den gepfändeten Stücken nur der Schade zu vergüten iſt, weshalb auch nur ſo viel Stücke Vieh gepfändet werden dürfen, als zur Deckung des Schadens erforderlich iſt – §§ 37. ff. Tit. IV. der Forſt-Ordnung und §§. 413. 425. ff. Tit. 14. Th. I. des Allg. Landrechts. – daß demnach wegen dieſer verſchiedenen Natur des Pfandgeldes nach dem Allg. Landrecht [...]
[...] §§. 413. 425. ff. Tit. 14. Th. I. des Allg. Landrechts. – daß demnach wegen dieſer verſchiedenen Natur des Pfandgeldes nach dem Allg. Landrecht und der Forſt-Ordnung aus dem Erſteren, wie von dem Appellationsrichter geſchehen iſt, kein Rechtfertigungsgrund dafür entnommen werden kann, daß das nach der Forſt-Ordnung dem Eigenthümer eines Waldes zuſtehende Recht auf Pfandgeld nur ein Civilanſpruch ſei und nicht [...]
[...] im Unterſuchungsverfahren, ſondern im Eivilprozeſſe geltend gemacht werden müſſe; daß der Richter ſich durch dieſe Annahme überdies mit den ausdrücklichen Beſtimmungen der Forſt-Ordnung Tit. V. §§ 2, 5 und 7 in Widerſpruch geſetzt hat, weil nach dieſen Geſetzen die Rüge der Hütungs-Kontraventionen im Wege der Unterſuchung erfolgen ſoll, ſowie denn auch in der Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 35 § 34 Nr. 1 §§ 103 und 104 vorausgeſetzt wird, [...]
[...] die Rüge der Hütungs-Kontraventionen im Wege der Unterſuchung erfolgen ſoll, ſowie denn auch in der Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 35 § 34 Nr. 1 §§ 103 und 104 vorausgeſetzt wird, daß Forſt-Kontraventionen im Unterſuchungsverfahren gerügt werden; daß aus vorſtehenden Gründen das bei dem Behüten der Schonungen zu entrichtende Pfandgeld für eine öffentliche Strafe erachtet und dergleichen Kontraventionen im Wege der Unter [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege04.03.1864
  • Datum
    Freitag, 04. März 1864
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 10
[...] Anſprüche, welche von dem Mitgliede einer Stadtgemeinde auf Benutzung der Bürger forſt erhoben, und nicht auf einen Privatrechtstitel, ſondern auf die beſtehende ſtädtiſche Ver faſſung gegründet werden, ſind zur Erörterung und Entſcheidung im Rechtswege nicht geeignet. Deklaration vom 26. Juli 1847 (Geſ.-Samml. S. 327). [...]
[...] vom 26. Juli 1847 (Geſ.-Samml. S. 317) zufolge Eigenthum der Stadt als Korporation, dergeſtalt ſei, daß den nachbarberechtigten Hausbeſitzern zwar ein gewiſſes Nutzungsrecht zuſtehe, welches jedoch an die ausdrück liche Bedingung geknüpft ſei, daß die Forſt wirthſchaftlich ausreiche und das Holz nur zum perſönlichen Be dürfniſſe und Verbrauche der berechtigten Hausbeſitzer gegeben werde, während, wenn dieſer letzteren Bedingung nicht genügt werde das Holz verfalle und der Forſt verbleibe. Er behauptet, unter Bezugnahme auf die Prä [...]
[...] liche Auskunft des Königlichen Ober-Präſidiums und der gräflichen Regierung darüber, daß das Holzedikt bis jetzt ununterbrochen in Kraft beſtanden habe. Präjudiziell wandte er noch ein, daß die Klage nicht gegen den Magiſtrat, ſondern gegen die Stadt als Eigenthümerin der Forſt hätte gerichtet werden müſſen, und beantragte Abweiſung des Klägers. Hierauf erkannte am 15. Januar 1862 der Kommiſſar für Bagatellſachen auf Verurtheilung des Ver [...]
[...] Grafen resp. deſſen Regierung in finanzieller und polizeilicher Rückſicht verwaltet worden, die nächſte Aufſicht führe ein vorſchriftsmäßig qualifizirter vereideter aus der Stadtkaſſe beſoldeter Stadtförſter. Die Nutzungen aus einem beſtimmten Theile der Forſt ſeien von jeher zur Stadtkaſſe gefloſſen und hät ten zur Beſtreitung des ſtädtiſchen Haushalts gedient, während die aus dem anderen größeren Tbeile der Forſt nur theilweiſe zur Stadtkaſſe gefloſſen ſeien theilweiſe den einzelnen Bürgern zufielen. [...]
[...] wozu in früheren Zeiten der Erwerb und Beſitz eines nachbarberechtigten Reihehauſes gehörte, und habe darin beſtanden, daß jeder ein Reihehaus beſitzende Bürger gegen Zahlung einer beſtimmten Abgabe (Schoß) zur Stadtkaſſe ſeinen Holzbedarf aus der Forſt entnehmen durfte. Schon früh habe dies zu Holzverwüſtungen und in Folge deſſen zu Beſchränkungen des Nutzungsrechts geführt. So ſei ſchon während der Kurbrandenburgſchen Sequeſtration (1694–174) auf Antrag und unter [...]
[...] hältniß beſtehe bis auf den heutigen Tag, ein ſpezieller privatrechtlicher Titel für die Holzungsrechte der Bürger ſei nicht nachzuweiſen und könne deshalb kein Zweifel darüber ſein, daß der mit den Nutzungsrechten behaftete Theil der Forſt – in neuerer Zeit Bürgerforſt genannt – zu dem Ge meindeglieder- oder Bürger-Vermögen gehöre. – Es wird dann – unter Bezugnahme auf die Prä judikate des Gerichtshofes zur Entſcheidung der Kompetenz-Konflikte vom 7. Juni 1856 (Juſt.-Miniſt.. [...]
[...] Genehmigung der kompetenten Aufſichtsbehörde zuſtehe, und daß im Umfange dieſer Dispoſitions Befugniß das Recht liege Verordnungen zu erlaſſen, die zur Erhaltung der Ordnung und zum Schutze der Forſt für nothwendig und zweckmäßig erachtet werden. Als ſolche Verordnungen wer den das Königliche und gräfliche Holzedikt vom 20. Februar 1705 und 2. Januar 1766 – welches letztere durch einen in beglaubter Abſchrift beigefügten Bericht der Stadtbehörde vom 2. Mai 1763 [...]
[...] wird in dem Ober-Präſidialbeſchluſſe dann nur noch die Bemerkung hinzugefügt, daß, wenn Kläger als Beſitzer eines nachbarberechtigten, d. h., gemeindeberechtigten Reihehauſes eine Holzberechtigung in Bezug auf die Bürger forſt, alſo in Bezug auf ein Kommunalgrundſtück in Anſpruch nehme dieſe Kommunal-Angelegenheit als reine Verwaltungsſache dem Reſſort der Verwaltungsbehörden unterliege. Der verklagte Magiſtrat ſchließt ſich – event, den eingelegten Rekurs wahrend – dieſen Ausführungen [...]
[...] gels landesherrlicher Beſtätigung nach § 2 der Einleitung zum Allg. Landrecht durch die Einführung des letz“ teren ſeine Wirkſamkeit verloren habe, und daß eine Nothwendigkeit, die Veräußerung des Reiheholzes zum Schutze der Forſt zu unterſagen, nicht vorhanden ſei, hält in ſeiner ſpäteren – den gegenwärtig vorliegenden vom Königlichen Ober- Präſidium eingelegten Kompetenz-Konflikt betreffenden – Erklärung den Kompetenz Konflikt aus einem doppelten Grunde # verwerflich. [...]
[...] der Holzzettel gegen Entrichtung des Löſegeldes gerichtete Klage auf ein privatrechtliches Funda ment ſich ſtützt oder aber auf einen Anſpruch, ſich gründet, den er als Bürger der Stadt auf Är zum ſogenannten Gemeindeglieder-Vermögen gehörigen Forſt geltend machen zu onnen glaubt - [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege22.04.1859
  • Datum
    Freitag, 22. April 1859
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 8
[...] Grün d e. Der Beſitzer des mit der Königlichen Forſt grenzenden Ritterguts P., Hauptmann von W., behauptet [...]
[...] über Wegeanlagen veranlaßten Klage, daß die Verbindung zwiſchen den – in der Nachbarſchaft von P. belegenen – Dörfern M. und N. durch zwei Wege vermittelt werde, deren einer d. b. a. e der Hand zeichnung bei a. in die Straße von P. nach N. (e. c. a. f) einmündet, bei b. die Königliche Forſt erreicht und ſie erſt kurz vor N. wieder verläßt, während der andere bei b. in die Forſt von P. einbiegt, und nachdem er zwiſchen b. und c. in dieſer Forſt unmittelbar an der Grenze der Königlichen Forſt verblieben, [...]
[...] 1852 darüber verhandelt worden, dieſen letzteren Weg vorläufig, bis im Rechtswege anders entſchieden ſei, als Landſtraße zwiſchen M. und N. feſtgeſtellt, die Einziehung des Weges zwiſchen b. und a. zur König lichen Forſt gebilligt und durch Strafverfügungen dem Kläger Ä den Weg auf der Strecke b. c. (wo derſelbe durch die Forſt von P. führt) an einzelnen Stellen breiter zu machen, auch zur Erreichung dieſes Zweckes mehrere alte Bäume umzuhauen. Die hierüber bei der Königlichen Regierung und bei dem [...]
[...] des Weges b. a. nur ein privativer Holzabfuhrweg geweſen ſei, und daß fremde Perſonen, welche ihn Ä gepfändet worden, daß dieſer Weg Ä nicht auf der jetzigen Stelle gegangen ſei, ſondern die Grenze zwiſchen der Königlichen und der Forſt von P. entlang, bald das eine bald das andere in verſchiedenen Krümmungen berührt habe, daß erſt in neuerer Zeit, ſcj vor 20 Jahren, der Weg von b. nach c. in ſeine Ä Lage gebracht und vollſtändig auf das Forſtrevier von P. hinaufgedrängt worden ſei. Er beruft [...]
[...] Dagegen hält Kläger in der durch ſeinen Anwalt abgegebenen Erklärung den Rechtsweg in der Weiſe, wie er betreten worden, für zuläſſig, weil durch die mit der Klage übergebenen Reſkripte keinesweges die Ä des alten Weges b. a. zur Königlichen Forſt, ſowie die Verlegung deſſelben c. b. nach c auf Grund und Boden des Klägers angeordnet worden, der Inhalt der Klage vielmehr ergebe, daß klägeriſcher Seits behauptet worden, daß die Königliche Forſtverwaltung, alſo ein adjazirender Grundbeſitzer, und nicht [...]
[...] beigetreten werden können, wenn irgendwie dargethan wäre, daß die Abtheilung des Innern Veranlaſſung zu den getroffenen Verfügungen gehabt hätte. Nach der Darſtellung des Klägers müſſe man annehmen, daß die Anordnungen lediglich zu dem Zwecke getroffen worden, um den Weg b. a. der Königlichen Forſt einzuverleiben, alſo im Privat-Intereſſe der Königlichen Forſt, wozu die Berechtigung weder aus den Vor ſchriften des § 3 Nr. 1 c. der Regierungs-Inſtruktion vom 23. Oktober 1817, noch aus denen sub D. II. 1. [...]
[...] gericht in Ä Gutachten, dieſen Verfügungen und dem ſie aufrechterhaltenden Ä egenüber, das Motiv des öffentlichen Ä vermiſſen und, den einſeitigen Angaben des Klägers Ä # lediglich als im Privat-Intereſſe der Königlichen Forſt ergangen, qualifiziren will. Mögen die Erör Ä die jener Entſcheidung der kompetenten Wegepolizei-Behörde vorangingen, durch Differenzen zwiſchen dem Kläger und der fiskaliſchen Forſtverwaltung und durch Anfrage der letzteren veranlaßt ſein, wie es nach [...]
[...] Es genügt alſo noch nicht, um die Zuläſſigkeit des Rechtsweges darzuthun, der in der klägeriſchen Erklärung über den Kompetenz-Konflikt ferner geltend gemachte Umſtand, daß er die Verletzung eines zum Ä gehörigen Rechts (die Benachtheiligung ſeiner Forſt durch die feſtgeſtellte Richtung des Fºº behaupte, ſondern es muß auch eine der übrigen vorerwähnten Bedingungen vor (UNDen elN. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege12.12.1845
  • Datum
    Freitag, 12. Dezember 1845
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 8
[...] liche Erklärungen nicht abgeben können, zur Kompetenz der Untergerichte gehören; namentlich halten wir dieſe Kompetenz der Land- und Stadtgerichte in den zahlreichen Interventionsprozeſſen für unbedenklich, wenn wegen Steuern, Forſt- und anderer Strafgelder Sachen gepfändet worden, die von Dritten als nicht dem Exequendo, ſondern als ihnen gehörig, in Anſpruch genommen werden. Der erſte Senat des Kollegii hat zwar nicht immer ſtreng nach dieſen Grundſätzen verfahren, in [...]
[...] Domainen- und Forſt- Prozeſſen als Verklagter vorkömmt, auf das eremte Forum Anſpruch gemacht; ſie behauptet, daß die Steuerempfänger, Domainen-Rentmeiſter und Oberförſter, wenn ſie gleich in vielen Fällen den Fiskus zu vertreten haben, doch keine ſelbſtſtändige fiskaliſche Stationen bilden, welchen eine unmittelbare [...]
[...] wie weit in fiskaliſchen Civilprozeſſen die Untergerichte kompetent ſind? Die Mehrzahl der Untergerichte lehnt in allen Prozeſſen, welche die Domainen-, direkte Steuern und Forſt-Verwaltung betreffen, die Kognition ab; auch die gegen den Fiskus auftretenden Kläger reichen in der Regel ihre Klagen beim Königlichen Oberlandesgerichte ein, welches dieſelben einleitet. Einige Un tergerichte ſind dagegen der Rechts-Anſicht, daß die Domainen und Forſten unter unmittelbarer Verwaltung [...]
[...] in der Regel ihre Klagen beim Königlichen Oberlandesgerichte ein, welches dieſelben einleitet. Einige Un tergerichte ſind dagegen der Rechts-Anſicht, daß die Domainen und Forſten unter unmittelbarer Verwaltung der Rentämter und Oberförſtereien ſtänden und halten ſich zur Kognition in Domainen-, ſo wie in Forſt Prozeſſen kompetent. Noch andere, welchen auch das Königliche Oberlandesgericht zu N. beitritt, nehmen an, daß wenigſtens bei Interventions-Prozeſſen, welche durch Erekutionen der Steuer-Empfänger, der Do [...]
[...] ren Verwaltung haben. 3. Die Forſten. Daſſelbe gilt in noch höherem Maaße von den Forſten. Nach Lit. D der Geſchäfts-Anweiſung vom 31. Dezember 1825 werden alle techniſche Angelegenheiten der Forſt- und Jagd Wirthſchaft, wohin die Regulirung der ſpeziellen Hauungs- und Bewirthſchaftungs-Plane, die Kontrole der Ausführung derſelben, die Beſtimmungen über die vorzunehmenden und ausgeführten Kulturen gehören, bei [...]
[...] der Regierung bearbeitet. Dieſelbe trifft eventualiter nach Anfrage bei dem vorgeſetzten Miniſterium in finanzieller Hinſicht alle Beſtimmungen über die Verwerthung des Holzes, der Jagden und der übrigen Forſtgegenſtände, über das Forſt- Servituten- und Forſt - Bau- Weſen und übt die Forſt - Polizei aus. Die Oberförſter ſind nur die Organe der Regierung zur Ausübung dieſer unmittelbaren Verwaltnng, hauptſäch lich zur Aufſicht und zum Forſtſchutze beſtimmt. [...]
[...] Oberförſter ſind nur die Organe der Regierung zur Ausübung dieſer unmittelbaren Verwaltnng, hauptſäch lich zur Aufſicht und zum Forſtſchutze beſtimmt. Beanſpruchen wir hiernach für ſämmtliche Steuer-, Domainen- und Forſt-Angelegenheiten pro fisco den Gerichtsſtand des Obergerichts, ſo kann uns der Einwand nicht entgegengeſetzt werden, daß dann die Vorſchriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, welche unter unmittelbarer und unter mittelbarer Verwal [...]
[...] nur wenig Kenntniß haben. - II. Wir glauben, daß nach dieſen Grundſätzen auch bei Interventionen gegen Pfändungen der Do mainen-, Forſt- und Steuer-Kaſſen das Obergericht die kompetente Behörde iſt. Die Kaſſen-Beamten ſind nur die vollziehenden Organe der Regierung; ſie nehmen zwar in der angefochtenen Pfändung einen einzel nen Verwaltungsakt vor, der ihnen ſpeziell anvertraut iſt. Hierauf kommt es jedoch bei der Beſtimmung [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege03.03.1848
  • Datum
    Freitag, 03. März 1848
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 9
[...] bereinkunft vom 21. März 1842 zwiſchen der Königlich Preu ßiſchen und der Kaiſerlich Königlich Oeſterreichiſchen Regierung zur Verhütung von Forſt-, Jagd-, Fiſch- und Feldfreveln an den gegenſeitigen Landesgrenzen, d. d. den 15. Januar und bekannt gemacht den 4. Februar 1848; [...]
[...] (Allgem. Landrecht The I Tit. 2 §§ 135, 136; Holzdiebſtahls-Geſetz vom 7. In 1821 §. 20 (Geſetzſammlung Seite 93): Ge vom 31. März 1837 über den Äffej der Forſt- und Jagdbeamten Ä Ä 3) ſetz [...]
[...] Wenn nun nicht einmal der Erbe den Dienſtvertrag unbedingt zu erfüllen ſchuldig ſei, ſo könne noch weniger dem successor singularis dies zugemuthet werden. Beide Referenten ſtimmen demnächſt auch darin überein, daß ein dingliches Recht der Privat-Forſt bedienten eben ſo wenig durch die Spezialgeſetze vom 7. Juni 1821 und vom 31. März 1837 begründet werde. Das erſtere lege im § 28 den Förſtern der Privat-Forſteigenthümer einen gleichen gerichtlichen Glau [...]
[...] ben wie den Königlichen Forſtbeamten bei der Anklage des Forſtdiebſtahls bei, falls dieſelben auf Lebenszeit beſtellt und nach Vorſchrift des § 20 des Geſetzes vereidigt worden. Und unter denſelben Vorausſetzungen ſollen nach dem Geſetze vom 31. März 1837 Privat-Forſt- und Jagdbeamte gleich den Königlichen Jagd und Forſtbeamten zum Schutze der Forſten und Jagden von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. In deſſen folge aus dieſen Vorſchriften nur, daß, wenn der neue Erwerber eines Gutes einer Forſt) einen [...]
[...] deſſen folge aus dieſen Vorſchriften nur, daß, wenn der neue Erwerber eines Gutes einer Forſt) einen ſolchen glaubwürdigen und zur Waffenführung berechtigten Förſter haben wolle, er demſelben eine lebensläng liche Anſtellung mit Dienſteinkommen, ohne Anweiſung auf Forſt- und Strafgelder gewähren müſſe; aber das Geſetz nöthige ihn nicht dazu, es ſtehe ihm frei, ſich mit einem unvereidigten Förſter zu begnügen, deſſen Ausſagen nur die gewöhnliche Beweiskraft hätten, und der ſich mit ſeinen Waffen in den Grenzen der [...]
[...] mäßiges Recht gegen denjenigen, der mit ihm kontrahirte, verfolgen dürfe, aber der Zweck der Geſetze von 1821 und 1837 werde erreicht, ſobald nur der derzeitige Forſtbeſitzer einen Förſter auf Lebenszeit anſtelle und beſolde, indem dann dasjenige ſelſtſtändige Verhältniß zwiſchen dem Förſter und dem Eigenthümer der Forſt vorhanden ſei, welches nach der Meinung des Geſetzes den erſteren in die Lage verſetze, vollſtändig glaub würdig zu erſcheinen. - - [...]
[...] vorhanden ſei, welches nach der Meinung des Geſetzes den erſteren in die Lage verſetze, vollſtändig glaub würdig zu erſcheinen. - - Die Rückſicht auf einen künftigen möglichen Beſitzer der Forſt könne doch den Förſter nicht partheiiſch zu Gunſten ſeines gegenwärtigen Dienſtherrn machen. Hätte das Geſetz eine objectiv wirkſame Anſtellung des Privatförſters auf Lebenszeit ſich als nothwendiges Erforderniß jener Befähigung gedacht, ſo würde es [...]
[...] aber doch auch und vielleicht eben ſo ſehr im öffentlichen Intereſſe. Denn es liege dem Staate daran die Waldungen vor Beraubung zu ſchützen, Wilddiebſtähle und die mit ſolchen häufig verbundenen ſchwereren Verbrechen zu verhüten. Es könne auch dem neuen Erwerber eines Gutes, zu dem eine Forſt gehöre, nie mals unbekannt bleiben, ob ein Förſter vorhanden ſei, der ja im Gute wohne, in der Regel eine Dienſtwoh nung inne habe, und der Käufer dürfe bei dem Daſein der mehrerwähnten beiden Geſetze es nicht ignoriren, [...]
[...] efugniß halten zu müſſen glaubten, wenn dieſelben einen Förſter zur Vereidigung dem Gerichte präſentirten, demſelben die lebenslängliche Anſtellung zuſicherten, aber ganz unbekümmert um die Erfüllung dieſer Ver bindlichkeit den Forſt weiter verkauften. Es könne nicht fehlen, daß unter ſolchen Umſtänden viele Privat Ä vorhanden ſeien, die nur nominell dem geſetzlichen Erforderniſſe entſprächen, aber bei den vorgefallenen eränderungen in der Perſon der Forſteigenthümer gar nicht mehr die vom Geſetze vorausgeſetzte unabhän [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege15.10.1858
  • Datum
    Freitag, 15. Oktober 1858
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 9
[...] hungsweiſe Vollſtreckung des Erkenntniſſes zuläſſig und möglich iſt. Die Akten in Polizeiſachen ſind 2 Jahre, die Erkenntniſſe in denſelben, ſowie bei Holzdieb ſtahls-, Forſt- und ähnlichen Sachen die tabellariſchen Frevelverzeichniſſe, 5 Jahre nach rechtskräftiger Entſcheidung der Sache aufzubewahren. II. Die Vormundſchafts-Akten ſind bei geſetzlichen Vormundſchaften 10 Jahre, die darin befind [...]
[...] Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entſcheidung der Kompetenz-Konflikte vom 17. April 1858. Gegen Anordnungen und Verbote der Regierung, welche ſich auf eine fiskaliſche Forſt be ziehen, kann von einem Servitutberechtigten der Poſſeſſorien-Prozeß angeſtellt werden, wenn die von der Regierung erlaſſenen Anordnungen nicht ſowohl im forſtpolizeilichen Intereſſe, als viel [...]
[...] G r ü n d e. Kläger behauptet, daß ihm als Beſitzer der Erbpachts-Ziegelei, welche bei R. in der dem Fiskus ge hörenden Forſt belegen iſt, das Recht zuſtehe, an allen holzleeren Orten dieſer Forſt Ziegelerde zu graben, und daß dieſes Recht ſeit der im Jahre 1767 erfolgten Beleihung bis in die neueſte Zeit von ſeinen Vorbe ſitzern und von ihm ſtets ausgeübt, auch wiederholt von den Vertretern des Fiskus, insbeſondere auch von [...]
[...] Nach dieſen Vorbemerkungen giebt ſodann Kläger als Veranlaſſung der vorliegend gegen den Fiskus von ihm angeſtellten Klage an: daß am 20. November 1856 die Regierung ihn gewaltſam in der Ausübung ſeines Rechts geſtört habe, indem ſie durch Gendarmen ſeine Arbeiter habe vertreiben und bewaffnete Forſt beamte aufſtellen laſſen; da er hierdurch außer Stande geſetzt ſei, ſeine Ziegelei ferner zu betreiben, und er unmöglich den Ausgang des weitausſehenden Civilprozeſſes abwarten könne, ſo müſſe er klagend in posses [...]
[...] gemeinen geſetzlichen Vorſchrift oder eines ſpeziellen Rechtstitels geltend machen will, nur in einem petitori ſchen, nicht aber in einem poſſeſſoriſchen Prozeſſe, wie der vorliegende, denkbar iſt. Wäre daher in der That die Verfügung, durch welche dem Kläger die fernere Ausübung der Servitut in der fiskaliſchen Forſt verbo [...]
[...] und Kreisgericht zu Magdeburg eingeſchlagen. An ſich iſt es unbedenklich, daß auch der Forſtfisfus gleich anderen Grundbeſitzern gerichtlich in pos sessorio belangt werden könne, wenn er, wie hier vom Kläger behauptet wird, einen in der fiskaliſchen Forſt zu einer Servitut Berechtigten gewaltſam im Beſitz und in der Ausübung dieſes Rechts ſtören läßt. Strei tigkeiten dieſer Art, ſelbſt mit dem Fiskus, gehören der Sphäre des Privatrechts an und unterliegen lediglich [...]
[...] heitsrechts der Polizei in dieſen Forſten zuſteht, ſo genügt doch offenbar nicht, wenn in Anſehung einer von dieſer Abtheilung in einer Forſtſache erlaſſenen Verfügung, die, wie das Verbieten des Lehmgrabens in der Forſt, ebenſowohl auf rein privatrechtlichen, wie auf polizeilichen Gründen beruhen kann, blos behauptet wird, daß Gründe der letzteren Art dabei obgewaltet hätten, vielmehr muß dies, wenn darauf ein Kompetenz-Kon flikt gegründet werden ſoll, auch überzeugend dargethan werden. Hieran aber hat die Regierung es fehlen laſſen. [...]
[...] Sie hat, gegenüber den abweichenden Angaben des Klägers, welcher nur erwähnt, daß er via facti durch Vertreibung ſeiner Arbeiter mittelſt Gendarmen und durch Aufſtellung bewaffneter Forſtbeamten an dem ferneren Lehmgraben in der Forſt gehindert worden ſei, nicht einmal ihre Behauptung, daß Seitens ihrer Abtheilung überhaupt ein Verbot des Lehmgrabens an den Kläger gerichtet worden ſei, durch Vorlegung der betreffenden Verfügung nachgewieſen, geſchweige denn den Inhalt dieſes Verbots, aus dem ſich doch allein [...]
[...] nur eine Reihe von Verfügungen an die betreffenden Forſtbeamten, durch welche dieſe angewieſen worden ſind, den vermeintlichen Uebergriffen in das fiskaliſche Eigenthum, welche der Kläger durch das Lehmgraben an verſchiedenen, ihm nicht angewieſenen Stellen der Forſt ſich erlaubt haben Ä theils durch Pfändung, theils durch Denunziation und Klage bei den Gerichten entgegen zu treten. Dies Letztere giebt deutlich zu erkennen, daß die Forſtabtheilung ſelbſt nur privatrechtliche, auf den Schutz des ihrer Verwaltung anvertrau [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege29.12.1848
  • Datum
    Freitag, 29. Dezember 1848
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 7
[...] befugt ſind; – 3. die Bürger aber das freie Bau- und Brennholz nur in ſo weit erhalten können, als ihre ei gene Forſt und ihr Torfſtich nicht hinreichen, ihnen den Bedarf zu gewähren; und dieſem hat das Reviſions-Erkenntniß 4. die Maaßgabe hinzugefügt, daß es dem Fiskus unbenommen bleibe, auf die forſtmäßige und nach [...]
[...] daß das Raff- und Leſeholz, das Lagerholz und die Windbrüche für den Bedarf bei Weitem nicht ausreichen und fordern, daß der Fiskus alles Fehlende in Klobenholz gewähre, weil der ſtädtiſche Torfſtich längſt ein gegangen ſei und die Stadt eine eigene Forſt nicht mehr beſitze. Indem ſie den Bedarf an Brennholz für den Magiſtrat und die ſämmtlichen dermaligen Bürger auf 4746 Klafter, das Quantum aber, was aus dem Raff- und Leſeholze 1c. entnommen werden kann, auf nur 22## Klafter jährlich berechnen, haben ſie darauf [...]
[...] Raff- und Leſeholze 1c. entnommen werden kann, auf nur 22## Klafter jährlich berechnen, haben ſie darauf angetragen: getrag den Forſt-Fiskus für ſchuldig zu erklären, der Bürgerſchaft und dem Magiſtrate vom Tage der Inſinuation der Klage ab, ſo lange bis nachgewieſen ſei, daß die O.er Forſten an Raff- und Leſe holz und Windbrüchen mehr als 22## Klafter gewähre, jährlich 4723# Klafter Klobenholz ge [...]
[...] Nach dem Schluß der Inſtruktion in appellatorio machte die hieſige Königliche General-Kommiſ ſion dem Kammergerichte die Mittheilung, daß ſie von dem Königlichen Miniſterium des Innern angewieſen ſei, kommiſſariſch feſtſtellen zu laſſen, welches Holzquantum die ſtädtiſche Forſt, wenn ſie ungetheilt geblieben wäre, hätte nachhaltig liefern können. Sie bat deshalb um Suspenſion des Prozeſſes und Mittheilung der Akten. Als das Kammergericht dieſen Antrag ablehnte, hat die General-Kommiſſion durch Beſchluß vom [...]
[...] ſtehen, iſt hier ſogar judikatmäßig feſtgeſtellt, indem unter Num. 3 und 4 des im Vorprozeß ergangenen Erkenntniſſes rechtskräftig ausgeſprochen iſt, daß die Bürger freies Holz nur in ſoweit erhalten können, als ihre eigene Forſt nicht hinreicht, deren Bedarf zu gewähren, und daß es dem Fiskus frei ſteht, auf forſtmä ßige Bewirthſchaftung der Kämmereihaide zu dringen. Es iſt nun klar, daß, da die rechtskräftig feſtſtehende Verpflichtung des Fiskus da erſt beginnt, wo die Unzulänglichkeit der ſtädtiſchen Forſt eintritt, dieſer An [...]
[...] kein beſtimmtes Holzquantum zugeſprochen, ſondern deſſen Betrag, welcher der Gegenſtand der richterlichen Feſtſtellung ſein ſoll, iſt abhängig gemacht von einer noch unbeſtimmten Größe, nämlich von dem Ertrage der ſtädtiſchen Forſt und des ſtädtiſchen Torfſtichs. Beide ſind Gegenſtand der noch ſchwebenden Separation, werden durch dieſelbe weſentlich berührt und ihr Ertrag, ſelbſt ihre Eriſtenz iſt zweifelhaft, die davon ab hängigen Rechtsverhältniſſe, namentlich die Holzberechtigung, bedürfen daher der Feſtſtellung und der in Be [...]
[...] Hiernach iſt der Konflikt bezüglich der Konvention begründet. In Betreff der Rekonvention kann dies noch weniger einem Zweifel unterliegen. Die Rekonvention hat die Wiederherſtellung der Kämmereihaide als Forſt zum Gegenſtande. Die Haide iſt in die Spezial Separation von O. hineingezogen. Die Separation iſt noch nicht durch Rezeß beendigt. Die Kompetenz der General-Kommiſſion, in ſo weit ſie durch das Separations-Verfahren begründet war, dauert deshalb [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege01.11.1872
  • Datum
    Freitag, 01. November 1872
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] 1) Der gewaltſame c. Widerſtand 2c. gegen einen Forſtaufſeher iſt nur dann, wenn der Letztere vom Waldeigenthümer, dem Forſt- oder Jagdberechtigten ſelbſt, oder in ſeinem Auftrage, nicht auch wenn er nur von einem (Privat-) Förſter beſtellt war, zu be ſtrafen aus § 117 des Strafgeſetzbuchs. [...]
[...] Nach den §§ 117 bis 119 des Strafgeſetzbuchs ſollen, außer den Forſt- und Jagdbeamten, den Waldeigenthümern und den Forſt- und Jagdberechtigten, nur diejenigen Wald-, Forſt- und Jagdaufſeher den Ä die geſchärfte Strafandrohung gewährleiſteten höheren Schutz des Geſetzes genießen, welche von den [...]
[...] Waldeigenthümern und den Forſt- und Jagdberechtigten, nur diejenigen Wald-, Forſt- und Jagdaufſeher den Ä die geſchärfte Strafandrohung gewährleiſteten höheren Schutz des Geſetzes genießen, welche von den Wald-, Forſt- und Jagd - Intereſſenten beſtellt worden ſind, wenn dieſe Aufſeher in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes gewaltſamen Widerſtand finden, thätlich angegriffen werden, oder durch Körperver letzung mißhandelt werden c. es gehört mithin zu den weſentlichen Requiſiten der in den genannten Pa [...]
[...] Ausübung ihres Amtes gewaltſamen Widerſtand finden, thätlich angegriffen werden, oder durch Körperver letzung mißhandelt werden c. es gehört mithin zu den weſentlichen Requiſiten der in den genannten Pa ragraphen vorgeſehenen Verbrechen und Vergehen, daß dergleichen Aufſeher von den Wald-, Forſt- oder Jagd Intereſſenten ſelbſt beſtellt worden ſind, und daß die erwähnten Verbrechen oder Vergehen gegen den Auf ſeher verübt worden ſind, während er ſich in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes befunden hat. Da [...]
[...] ſeher Sch. von den Wald-, Forſt- oder Jagdberechtigten oder nur von dem Förſter M. als Aufſeher beſtellt worden iſt, und es wenig konſtirt, ob Sch. zur Zeit der That ſich in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes befunden hat. Denn, ſollte es die Anſicht der Geſchworenen geweſen ſein, daß Sch. nur von [...]