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Suchbegriff: analphabeten

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Berliner Gerichts-Zeitung09.03.1865
  • Datum
    Donnerstag, 09. März 1865
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] und der Türkei erinnert und in Ä nirgends – außer in Mecklenburg – ihres Gleichen findet. Die Zahl der ſogenannten Analphabeten, d. h. derer, welche des ABC unkundig ſind, hat in Frankreich eine faſt unglaub liche Höhe erreicht und es iſt Zeit, daß durchgreifende Ä [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege02.02.1855
  • Datum
    Freitag, 02. Februar 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] ja einmal auch der Name des Machtgebers durch einen Dritten (abgeſehen von den bei Analphabeten u. ſ. w. gegebenen, oben ſchon erwähnten Ä geſchrieben werden ſollte. Nachdem hiernächſt durch eine zweite Abſtimmung auch über die Faſſung des Plenarbeſchluſſes ent [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege03.12.1847
  • Datum
    Freitag, 03. Dezember 1847
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 5
[...] Nach § 13 des Geſetzes vom 11. Juli 1845 ſoll „der Notar oder einer der Zeugen“ bei den Hand zeichen der Analphabeten bemerken, wer daſſelbe gemacht hat. Wird dieſer Vermerk von einem der Zeugen oder dem zweiten Notar beigefügt, ſo iſt die Gültigkeit des Inſtruments, ſoweit ſie von der Beobachtung jener Vorſchrift abhängt, unbeſtreitbar. Sie iſt aber nach den Bemerkungen S. 303 ſehr zu bezweifeln, [...]
[...] Die Gründe nun, welche auch jetzt noch für eine gleiche Deutung des § 13 ſprechen, liegen in dem Zwecke des vorgeſchriebenen Vermerks. Die Unterzeichnung der Analphabeten kommt im Allg. Landrechte und in der Allg. Gerichtsordnung vor; wird aber in beiden verſchieden behandelt. Nach dem Allg. Landrecht Thl. l Tit. 5 § 176 und Titel 12 [...]
[...] ſollte. Im §. 67 Tit. 7 Th. III der Allg. Gerichtsordnung hatte überdies die Vorſchrift noch den zweiten Grund für ſich, daß ſie mit der Aſſiſtenz in Verbindung ſtand, welche der zweite Notar oder einer der Zeugen dem Analphabeten durch beſondre Vorleſung des Protokolles zu leiſten hatte. Nur in dieſer Aſſiſtenz und in jener Vertretung finden wir den Grund, warum die im § 67 a. a. O. angeordnete Namensſchrift nicht vom inſtrumentirenden Notar bewirkt werden ſollte, möchte man auch bei der Vorſchrift noch irgend [...]
[...] tirt, und es kann doch nicht ſchaden, daß daſſelbe auch von dem inſtrumentirenden Notar bezeugt iſt. Das Richtige aber wird ſein, daß im Schlußatteſte nicht blos der Grund, weshalb, ſondern auch die Thatſache, daß die Analphabeten eigenhändig die Handzeichen gezogen haben, atteſtirt werden muß. (Allg. Landrecht Thl. l Tit. 5 § 176, Allg. Gerichtsordnung Thl. III Tit. 7 § 49 a. E.) Wozu denn aber der ſpecielle Vermerk? Für den Fall, wenn nur Eine Parthei zu unterzeichnen hat, wiſſen wir in der That [...]
[...] nicht öffentlichen Glauben habe. Aber es würde ſich doch noch fragen, ob nicht mit Rückſicht auf die ſin guläre Vorſchrift des materiellen Rechts im §. 178 Tit. 5 Th. I des Allg. Landrechts ein beurkundeter Vertrag den Analphabeten gegenüber als Punktation verbindlich ſei. - Zu wünſchen wäre es, daß die Zweifel über die Gültigkeit der vielen Urkunden durch eine Dekla ration gehoben werden könnten. Nach der vorſtehenden Ausführung kann es unſers Erachtens kein Bedenken [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege04.02.1853
  • Datum
    Freitag, 04. Februar 1853
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 8
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Obertribunals vom 20. Dezember 1852, – betreffend die Beglaubigung der Handzeichen von Analphabeten bei Aufnahme von Notariats Inſtrumenten mit denſelben. Geſetz vom 11. Juli 1845. §§ 13. 41. (Geſ. Samml. S. 487). [...]
[...] Ein Inſtrument verliert die Kraft eines notariellen dadurch allein nicht, daß daraus nicht erhellet, von wem der nach § 13 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 bei dem Handzeichen eines Analphabeten erforderliche Vermerk beigefügt iſt, Angenommen im Plenum am 20. Dezember 1852. [...]
[...] b) Sitzungsprotokoll. Die Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 verordnet im § 13 über die Vollziehung notarieller Ver träge der Analphabeten: º Perſonen, welche nicht Ä können, haben ihr Handzeichen beizufügen, bei welchem der Notar oder einer der Zeugen bemerkt, wer daſſelbe gemacht hat. [...]
[...] Äg weſentlicher Förmlichkeiten die Folge, daß das Inſtrument nicht die Kraft einer Notariats Urkunde hat. Bei dem dritten Senat des Obertribunals iſt zweifelhaft geworden: ob ein von einem Analphabeten Ä notarieller Vertrag als ſolcher gültig ſei, wenn ſich unter der Notariats-Verhandlung zwar das Handzeichen und daneben ein Vermerk, daß es von dem Analphabeten herrühre, befindet, wenn aber die [...]
[...] frühere Anſicht verlaſſen zu müſſen geglaubt; die gedachte Sache iſt zur Entſcheidung an das Plenum ver wieſen, und es iſt nachſtehende Frage zur Plenarberathung geſtellt worden: Gehört es bei Notariats-Akten von Analphabeten zu den Ä Förmlichkeiten, daß aus der Urkunde die im § 13 der Notariats-Ordnung vom 11. Juli 1845 vorgeſchriebene Beglaubigung # Fºsº durch eine der darin Ä. berufenen Perſonen ausdrücklich hervor [...]
[...] bei Handzeichen, wo aber dieſer Vermerk einen etwas anderen Karakter habe, die Unterſchrift des Dritten ausdrücklich fordere; a) bei den Teſtamentszeugen eines Analphabeten, welche nach §§. 115 und 116 Thl. I. Titel 12 des Allgemeinen Landrechts die Handzeichen mit ihrer Unterſchrift bezeugen ſollten. Dieſe ſeien aber keine Inſtrumentszeugen, welche, wie die nach der Notariats-Ordnung zuzuziehenden, [...]
[...] der Unterkreuzung, welche nur bei dieſem Afte gegenwärtig zu ſein brauchten, und die nun freilich bei der Bezeugung deſſelben ſich kund geben müßten. So ferner b) bei den Zeugen der Quittung eines Analphabeten, welche nach § 95 Thl. I. Titel 16 des All Ä Landrechts bei ihrer Unterſchrift atteſtirten, daß der Zahlungsnehmer das Zeichen n ihrer Gegenwart beigefügt habe. ... [...]
[...] *) Wenngleich das Königliche Obertribunal hiernach angenommeh hat, daß Notariats-Akte der Analphabeten die Kraft notarieller Inſtrumente dadurch allein nicht verlieren, daß nicht angegeben iſt, von wem die Handzeichen des Analphabeten beglau bigt worden ſind, ſo bedarf es doch kaum der Bemerkung, daß eine um ſo größere Sicherheit herbeigeführt werde, wenn der Ver [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege08.03.1850
  • Datum
    Freitag, 08. März 1850
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 2
[...] Nach eröffneter Diskuſſion fanden beide Meinungen lebhafte Unterſtützung: Namentlich wurde zur Rechtfertigung der älteren Meinung noch auf die Vorſchriften des Allgemei nen Landrechts Thl. I Tit. 5 §§ 172–178 aufmerkſam gemacht, welche zwar feſtſetzten, daß Analphabeten ihre Verträge gerichtlich oder vor einem Juſtiz-Kommiſſarius errichten ſollten, und umſtändlich vorſchrieben, [...]
[...] Außerdem ergebe der Sinn der im Allgemeinen Landrechte und in der Gerichts-Ordnung enthaltenen Vorſchriften über die Verträge der Analphabeten, wie es weſentlich nur darauf ankommen ſolle, daß ſolche vor Gericht oder Notar und Zeugen aufgenommen und daß die Handlung an ſich richtig vorgenommen werde. Keinesweges ſolle aber ein Kontrahent, der gar nicht behaupte, daß die aufgenommene Urkunde [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege11.06.1847
  • Datum
    Freitag, 11. Juni 1847
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] 2) Die Parthei kann dem Mandatar bei dem Untergerichte ſo ausgedehnte Vellmacht geben, daß dieſer ſtatt der Parthei die Mandatare bei den höhern Gerichten beſtellen kann. Hierdurch iſt das Mittel gegeben, die Weitläuftigkeiten zu umgehen, welche die wiederholte Ausſtellung der Vollmachten von Seiten der Analphabeten verurſachen kann. – 3) So lange die Appellations-Rechtfertigung, der Reviſionsbericht und die Nichtigkeitsbeſchwerde bei dem Gerichte erſter Inſtanz verhandelt werden mußte, ſo lange waren nur die hier fungirenden Juſtizfommiſſarien, nicht die Juſtizkommiſſarien des [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege13.07.1849
  • Datum
    Freitag, 13. Juli 1849
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] im eigenen Namen dem Gerichte einreichen will, ſo muß ſie auch von ihm mit unterzeichnet ſein. Denn ſie iſt dann ſein eigener Schriftſatz und muß daher auch als ſolcher durch ſeine Unterſchrift bezeichnet ſein.*) Dieſelben Grundſätze finden auch bei den Analphabeten Anwendung. Man hat zwar aus dem Schlußſatze von Nr. 28 der Inſtruktion vom 7. April 1839 (Geſetz-Sammlung S. 144–145) folgern wol len, daß Analphabeten in allen Fällen, auch wenn ſie den Prozeß in Perſon führen wollen, den Rechtsan [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege15.06.1855
  • Datum
    Freitag, 15. Juni 1855
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] Plenarbeſchluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 7. Mai 1855, – betreffend die Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen mit Analphabeten. [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege18.06.1852
  • Datum
    Freitag, 18. Juni 1852
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] Bei obwaltender Verletzung ſolcher weſentlichen Förmlichkeiten darf vor Beſeitigung des Mangels die Pfandbriefs-Emiſſion nicht ertrahirt werden. 3. Bei den gerichtlichen Verhandlungen mit Analphabeten ſind die diesfälligen geſetzlichen Vor ſchriften häufig verletzt worden. Es ſind in dieſer Beziehung zwei Fälle zu unterſcheiden: a. der Fall, wenn die Verhandlung mit Zuziehung eines vereideten Protokollführers oder [...]
Justiz-Ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege19.02.1847
  • Datum
    Freitag, 19. Februar 1847
  • Erschienen
    Berlin
  • Verbreitungsort(e)
    Berlin
Anzahl der Treffer: 1
[...] ob eine Handlung freiwilliger Gerichtsbarkeit um deshalb nichtig ſei, weil der Richter dabei den Schreibzeugen von Amts wegen und nicht nach der Wahl der Analphabeten beſtellt habe? [...]